Bundestag beschließt wichtige Grundgesetzänderungen
Der Deutsche Bundestag hat mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit eine Grundgesetzänderung beschlossen. Diese ist unter anderem für eine Mitfinanzierung der Schulen durch den Bund nötig. Neben Investitionen in Wohnungsbau und Nahverkehr kann der Bund nun mit dem sogenannten DigitalPakt Schule Bildungseinrichtungen ab 2019 schrittweise mit Digitaltechnik wie Tablets und WLAN ausstatten.
Auch Lehrerinnen und Lehrern sollen entsprechend weitergebildet werden. Insbesondere der DigitalPakt Schule kann nach dieser Änderung nun umgesetzt werden. Mit dem eigens dafür gegründeten Fonds „Digitale Infrastruktur“ soll eine bessere Ausstattung der Schulen mit digitaler Technik erreicht und die Schüler so fit für die Zukunft gemacht werden.
Andreas Jung & Eckhardt Rehberg erklären: Bundestag bringt Grundgesetzänderungen auf den Weg #DigitalpaktSchule#DigitaleBildung#Digitalisierunghttps://t.co/O3bRqpPrSm
— CDU/CSU (@cducsubt) 29. November 2018
"Jetzt sind die Lehrer gefragt"
„Jetzt sind die Länder gefragt, der Grundgesetzänderung auch im Bundesrat zuzustimmen und ihren Teil des Digitalpakts einzulösen: Das heißt: Neue pädagogische Konzepte für eine gute digitale Bildung entwickeln und die Lehreraus- und fortbildung anpassen.“ Fordert die stellvertretende Fraktionsvorsitzende Nadine Schön. Für den DigitalPakt Schule sind in dieser Legislaturperiode 3,5 Milliarden Euro vorgesehen. Gleichzeitig wird mit dem Fonds „Digitale Infrastruktur“ auch der Netzausbau insbesondere in ländlichen Regionen gefördert, um Glasfasertechnologie und Gigabitnetze überall verfügbar zu machen.
Der Bund will den Kommunen bei der Verbesserung der Bildungsinfrastruktur ??und beim Wohnungsbau ?stärker helfen. Die Kompetenzen bleiben aber auch mit der Grundgesetzänderung klar: "Der Bund ist kein besserer Schulmeister und auch kein Baumeister", sagte Andreas Jung. pic.twitter.com/oECLJZloOn
— CDU/CSU (@cducsubt) 29. November 2018
Sozialer Wohnungsbau profitiert
Aber auch der soziale Wohnungsbau profitiert von der Änderung. Hier sind Mittel in Höhe von zwei Milliarden Euro (für 2020/2021) vorgesehen.
Der von der Bundesregierung vorlegte Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes konnte im parlamentarischen Verfahren in wichtigen Punkten ergänzt werden, vor allem durch das neue Kriterium der „Zusätzlichkeit“ (Art. 104b Abs. 2 S. 5 GG). Über die nun vereinbarte Formulierung ist zukünftig nämlich sichergestellt, dass die Länder mindestens die Hälfte der öffentlichen Investitionen selbst tragen. Gewährt der Bund den Ländern eine Finanzhilfe, müssen die Länder die mindestens hälftige Mitfinanzierung in dem entsprechenden Investitionsbereich sicherstellen.