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(Quelle: picture alliance | Zoonar | Robert Kneschke)

Intensivpflege wird neu geregelt

Qualität erhöhen - Missbrauch verhindern

Gesagt. Getan. Versprechen gehalten: In der außerklinischen Intensivpflege wird jetzt ein neuer Qualitäts- und Leistungsanspruch definiert. Damit werden Pflegebedürftige besser versorgt, Fehlanreize in der Intensivpflege beseitigt und die Selbstbestimmung der Betroffenen gestärkt. 

Mit einem neuen „Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz, GKV-IPReG) sollen vor allem Missbrauch und Defizite in der ambulanten Versorgung behoben werden, die in diesem Bereich in der Vergangenheit immer wieder festgestellt wurden. In Zukunft dürfen nur noch besonders qualifizierte Ärztinnen und Ärzte außerklinische Intensivpflege verordnen. Diese wird dann ausschließlich durch qualitätsgeprüfte Pflegedienste umgesetzt. Maßnahmen zur Qualitätssicherung werden in bundeseinheitlichen Rahmenempfehlungen formuliert.

Wünschen der Betroffenen wird entsprochen

Ausdrücklich wurde klargestellt: Berechtigten Wünschen der Betroffenen zum Leistungsort ist weiterhin zu entsprechen. Das heißt, die Leistungen der außerklinischen Intensivpflege können bei den Versicherten zu Hause oder an einem geeigneten Leistungsort erbracht werden, soweit die medizinische und pflegerische Versorgung an diesem Ort tatsächlich und dauerhaft sichergestellt werden kann. Dabei gilt es, die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände zu berücksichtigen. Selbstverständlich wird sehr viel dafür getan, dass Menschen mit Behinderung oder Pflegebedarf möglichst lange selbstbestimmt leben können.

Außerklinische Intensivpflege kann in Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen, in qualitätsgesicherten Intensivpflege- Wohneinheiten, Zuhause sowie an geeigneten Orten, wie zum Beispiel betreuten Wohnformen, Schulen, Kindergärten und Werkstätten erbracht werden.

Kein Automatismus für Umzug in andere Pflegeeinrichtung

Der Medizinische Dienst prüft jährlich, ob und wie an dem betreffenden Ort die medizinische und pflegerische Versorgung sichergestellt werden kann. Missbrauch soll verhindert und ambulante Pflegeanbieter in Wohngruppen sollen künftig auch unangekündigt kontrolliert werden. Keinesfalls soll bei Feststellung von Defiziten in der Pflege durch den Medizinischen Dienst ein Automatismus für einen Umzug in eine andere Pflegeeinrichtung entstehen. Vielmehr sind die Beteiligten – Versicherte, Leistungserbringer und Kostenträger – gehalten, alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die erforderlichen Nachbesserungen vorzunehmen.

Pflegekraft selbst beschaffen

Die Krankenkassen sind zudem verpflichtet, den Versicherten das Ergebnis der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst und die wesentlichen Gründe in einer verständlichen und nachvollziehbaren Form mitzuteilen. Im Gesetz wird ausdrücklich klargestellt, dass Versicherte sich eine Pflegefachkraft selbst beschaffen können, wenn die Krankenkasse keine qualifizierte Pflegefachkraft stellen kann. Daneben – also in Fällen, in denen die Krankenkasse eine Versorgung grundsätzlich gewährleisten könnte – bleibt den Betroffenen unverändert die Möglichkeit erhalten, ihre Versorgung im Rahmen eines persönlichen Budgets (als Arbeitgeber) selbst zu organisieren.

Leichterer Zugang zu besonders qualifizierten Einrichtungen

Damit die Unterbringung Intensiv-Pflegebedürftiger in einer stationären Einrichtung nicht aus finanziellen Gründen scheitert, werden die Eigenanteile in der vollstationären Intensivpflege erheblich gesenkt. So wird der Zugang zu besonders qualifizierten Pflegeeinrichtungen deutlich erleichtert. 

Die Kostenübernahme gilt für sechs Monate auch dann weiter, wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person bessert und außerklinische Intensivpflege nicht mehr nötig ist.

Entwöhung von Beatmungspatienten

Bei beatmeten Patientinnen und Patienten muss das Entwöhnungspotenzial künftig im Laufe der Behandlung sowie vor der Verlegung oder Entlassung aus dem Krankenhaus und bei jeder ärztlichen Verordnung zur außerklinischer Intensivpflege erhoben werden. Damit wird bei allen davon betroffenen Patienten die Möglichkeit geprüft, zukünftig auch ohne künstliche Beatmung zu leben. Nehmen Krankenhäuser weder eine Einschätzung des Beatmungszustandes vor noch eine Verordnung zur Beatmungsentwöhnung bei erforderlicher Anschlussversorgung, sind sie zu Vergütungsabschlägen verpflichtet. Diese werden zwischen den Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbart. 

Aufwertung von Rehabilitationsleistungen

Neben der Pflege werden auch die Reha-Leistungen deutlich aufgewertet: Eine von einem Vertragsarzt verordnete geriatrische Rehabilitation darf nicht mehr von der Krankenkasse in Frage gestellt werden. Die Leistungsdauer einer solchen Reha-Maßnahme wird auf regelmäßig 20 Behandlungstage bei einer ambulanten Reha und drei Wochen bei einer stationären Reha festgelegt.

Zudem wird das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten gestärkt: Der Mehrkostenanteil, den Versicherte tragen müssen, wenn sie eine andere als die von der Krankenkasse zugewiesene Reha-Einrichtung wählen, wird halbiert. Die Mindestwartezeit für eine erneute Reha von Kindern und Jugendlichen (zuvor vier Jahre) wird gestrichen.