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(Quelle: Pixabay)

Besserer Persönlichkeitsschutz bei Bildaufnahmen

Das Fotografieren von Verstorbenen nach Unfällen sowie heimliche Aufnahmen unter den Rock sollen künftig strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen

Der Bundestag berät an diesem Mittwoch in 1. Lesung einen Gesetzentwurf zur Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen. Dazu erklären der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Jan-Marco Luczak, und der zuständigen Berichterstatter Ingmar Jung:

Dr. Jan-Marco Luczak: „Das sog. Upskirting – also das Fotografieren unter den Rock – und das Anfertigen und Verbreiten von Fotos Verstorbener stellen wir unter Strafe. Leider kommen solche perfiden Taten immer häufiger vor. Dabei handelt es sich um tiefe Übergriffe in die Privatsphäre von Frauen und um zutiefst unethisches Verhalten. Ein solches Verhalten ist völlig inakzeptabel. Deswegen ist es richtig, dass wir als Gesetzgeber das jetzt endlich unter Strafe stellen.

Die Strafbarkeit des Upskirtings hatten wir bereits bei der Sexualstrafrechtsreform in der letzten Wahlperiode vom Bundesjustizministerium gefordert. Eine Eingrenzung des Anwendungsbereichs des Straftatbestands auf Wohnungen und gegen Einblick besonders geschützte Räume erschien uns schon damals nicht sachgerecht.“

Ingmar Jung: „Natürlich geht es mit der Erweiterung des Schutzes vor Aufnahmen verstorbener Personen primär um deren Schutz vor bloßstellenden Bildaufnahmen, also um den postmortalen Persönlichkeitsschutz. Gleichzeitig wird damit auch das Verhalten von Sensationslustigen an Unfallorten sanktioniert, die oftmals Rettungskräfte an ihrer Arbeit hindern, während diese versuchen, das Leben der Unfallopfer zu retten. Solche Situationen aus reiner Sensationsgier aufzuzeichnen – dafür fehlt mir jedes Verständnis.

Das Phänomen des so genannten Upskirting und Downblousing bedeutet eine demütigende und durch nichts zu rechtfertigende Verletzung der Intimsphäre der Betroffenen, meist Frauen. Die bisherige Rechtslage, nach der sich Opfer gegen heimliche Bildaufnahmen zivilrechtlich wehren und beispielsweise die Löschung verlangen können, ist unbefriedigend. Auch der bisherigen Ahndung des Upskirting als bloße Ordnungswidrigkeit lässt sich der besondere Unwertgehalt derartiger Handlungen und die damit verbundenen Folgen der Betroffenen nicht entnehmen. Solche Verhaltensweisen gehören nicht nur gesellschaftlich geächtet, sondern auch strafrechtlich sanktioniert.“  

Hintergrund:

Künftig macht sich strafbar, wer eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt. Strafbar macht sich außerdem, wer unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, die die Genitalien, das Gesäß, die weibliche Brust oder die diese Körperteile bedeckende Unterbekleidung abbildet (sog. Upskirting / Downblousing).

Nach bisheriger Rechtlage besteht kein strafrechtlicher Schutz für bloßstellende Bildaufnahmen von Verstorbenen. Ein solcher besteht nur, wenn die auf den Fotos abgebildeten Personen noch am Leben sind. Diese Strafbarkeitslücke wird mit dem Gesetz nun geschlossen.

Auch hinsichtlich des Phänomens des sog. Upskirtings und Downblousings schließt der Gesetzesentwurf eine bestehende Strafbarkeitslücke. In bisher bereits gefällten Urteilen konnte § 201a StGB bei Fällen des „Upskirtings“ nicht greifen, da die Frauen in der Öffentlichkeit und nicht in einem privaten Bereich aufgenommen wurden. Auch stellte die Handlung keine sexuelle Belästigung gemäß § 184i StGB dar, weil es an einer Berührung der Opfer fehlte. Weil die Frauen noch nicht einmal mitbekommen haben, dass sie fotografiert wurden, kam eine Beleidigung nach § 185 StGB ebenfalls nicht in Betracht. Genauso wenig kam die Geltendmachung vom Recht am eigenen Bild im Kunsturhebergesetz in Betracht. Dieses Gesetz ist nur dann einschlägig, wenn das aufgenommene Bild verbreitet oder die Frau öffentlich zur Schau gestellt wird.