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Tankred Schipanski: Das NetzDG befördert die Rechtsdurchsetzung

Rede zum Thema "Rechtsterrorismus und Hasskriminalität"Rede zum Thema "Rechtsterrorismus und Hasskriminalität"

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Lassen Sie mich zum Schluss der Debatte die digitalpolitische Sichtweise auf diesen Gesetzentwurf aufzeigen. Der Gesetzentwurf dient auch der Anpassung des sogenannten Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, eines Gesetzes, das die Große Koalition 2017 auf den Weg gebracht hat. Wir haben im Koalitionsvertrag verabredet, dass wir dieses Gesetz evaluieren und dann novellieren. Nunmehr erfolgt eine erste Anpassung. Die zweite Novelle liegt bereits als Referentenentwurf vor.

Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat in mehreren Fachgesprächen mit den vom Netzwerkdurchsetzungsgesetz betroffenen Akteuren den Reformbedarf beim sogenannten NetzDG herausgearbeitet und aufgezeigt, in welchen Punkten wir dieses Gesetz nachbessern müssen. Daraus haben wir ein Positionspapier entwickelt. Die Gesetzentwürfe, die vorliegen, müssen sich daran messen lassen. Das heißt natürlich auch, dass wir die sozialen Netzwerke mit Augenmaß regulieren.

Es bleibt festzuhalten, dass das NetzDG wirkt, dass das befürchtete Overblocking nicht stattfindet und dass die Systematik dieses Gesetzes vielen anderen Ländern als Vorbild dient, um Hasskriminalität und Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu bekämpfen. Wichtig ist – das möchte ich noch mal betonen –: Das NetzDG begründet keine neue Strafbarkeit, sondern es befördert die Rechtsdurchsetzung.

(Beifall bei der CDU/CSU)

Meine Damen und Herren, es ist lobend zu erwähnen, dass in einigen Bundesländern Zentralstellen zur Bekämpfung der Internetkriminalität bei den Staatsanwaltschaften gebildet wurden. Es sind Hessen, NRW und selbstverständlich auch der Freistaat Bayern zu erwähnen; der Staatsminister hat es bereits ausgeführt. Ein ausdrückliches Lob geht an diese Bundesländer; denn es geht, wie der Name des NetzDG schon ausdrückt, um eine bessere Rechtsdurchsetzung, die letztendlich in den Zuständigkeitsbereich der Bundesländer fällt. Von daher ist es grundsätzlich zu begrüßen, wenn der Bund im Bereich der Rechtsdurchsetzung nunmehr mithilfe des BKA unterstützen möchte. Es ist jedoch zu beachten, dass sich diese Hilfe in das bestehende System der Strafverfolgung einfügt.

Der Branchenverband Bitkom wie auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit legen bei ihren Stellungnahmen zu diesem Gesetzentwurf den Finger in die Wunde. Es geht um das Meldesystem, ein Kernstück des Regierungsentwurfs. § 3a Absatz 4 Nummer 2 NetzDG-Entwurf sieht für die Übermittlung der Anbieter unter anderem vor, die IP-Adressen einschließlich der Portnummern, die der Nutzer verwendet hat, an das BKA zu übermitteln. Diese Daten sind herauszugeben, bevor überhaupt das Vorliegen eines Anfangsverdachts von einer Strafverfolgungs- oder Polizeibehörde geprüft wurde. Ich denke, diese Regelung müssen wir im Gesetzgebungsverfahren sehr kritisch durchleuchten. Der Vorschlag des Bundesdatenschutzbeauftragten, dass die Plattform die IP-Adressen einfriert und nur deren Inhalt erst einmal weiterleitet und erst nach Feststellung eines Anfangsverdachts die IP-Adresse an die Ermittlungsbehörden bzw. Strafverfolgungsbehörden weiterleitet, ist dringend zu prüfen.

Ein weiterer berechtigter Kritikpunkt ist die unklare Formulierung mit Blick auf die Löschverpflichtung aufseiten des BKA. Ich verweise hier auf die unzureichenden Ausführungen auf Seite 16 der Gesetzesbegründung sowie wiederum auf die Stellungnahme des Bundesdatenschutzbeauftragten. Fraglich ist, wie das BKA mit den Meldungen der Anbieter eigentlich weiter verfahren soll. Ich zitiere mit der Erlaubnis des Präsidenten aus der Stellungnahme des Bundesdatenschutzbeauftragten:

Das BKA könnte auf der einen Seite nur kurz prüfen, welche Landesbehörde zuständig ist, den Sachverhalt an das Land abgeben und gleichzeitig die Daten aus dem eigenen Bestand löschen. Auf der anderen Seite könnte das BKA die Daten aber nach … § 18 Abs. 3 BKAG …

– als Prüffall –

in das Informationssystem eingeben und Querverbindungen suchen.

Das zeigt, dass eine Klarstellung der Löschungsverpflichtung explizit im Gesetz erfolgen muss.

Meine Damen und Herren, ich habe für die Unionsfraktion noch offene Punkte angesprochen. Lassen Sie mich zum Abschluss auf einen Punkt eingehen, der in der Öffentlichkeit besonders kritisch betrachtet wird: die Passwortherausgabe. Ich möchte ausdrücklich sagen, dass der Gesetzentwurf für die Passwortherausgabe einen Richtervorbehalt vorsieht. Das ist meines Erachtens auch erforderlich und richtig. Es handelt sich um einen schweren Grundrechtseingriff, und wir werden uns über die genauen Voraussetzungen der Passwortherausgabe in den Beratungen zu verständigen haben.

Sie sehen: Es gibt viele konkrete Punkte, die wir gemeinsam diskutieren wollen. Von daher freue ich mich auf die Beratungen in den Ausschüssen und danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CDU/CSU sowie bei Abgeordneten der SPD)