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Hans-Jürgen Thies: Mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz stärken wir den Justizstandort Deutschland

Redebeitrag zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts

Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz passen wir das Justizkosten- und das Rechtsanwaltsvergütungsrecht an aktuelle Entwicklungen an. Die Gebühren im Anwaltsbereich waren – das ist hier heute schon mehrfach gesagt worden – zuletzt 2013 geändert worden. Mit den Anpassungen, die wir jetzt vornehmen, werden die in den letzten sieben Jahren doch sehr deutlich gestiegenen Kanzleikosten zumindest teilweise kompensiert.

Die Erhöhung der RVG-Vergütung ist gerade für kleinere Anwaltskanzleien und für Einzelanwälte vor allen Dingen in ländlichen Regionen und in strukturschwachen Gebieten eminent wichtig. Dort sind Vergütungsvereinbarungen – auch das ist wiederholt schon gesagt worden – eben vielfach nicht durchsetzbar. Natürlich haben auch wir als Union uns weitere, insbesondere strukturelle Verbesserungen bei den RVG-Vergütungen gewünscht. So lassen sich PKH- und VKH-Mandate in der Regel nicht kostendeckend durchführen. Auch Pflichtverteidigungen in Strafverfahren sind in aller Regel nicht kostendeckend durchzuführen.

Ich gebe zu bedenken: Damit der Rechtsstaat funktioniert, sind wir flächendeckend auf eine gute anwaltliche Versorgung angewiesen. Deshalb müssen wir sehr genau auch die Ursachen in den Blick nehmen, weshalb in den letzten Jahren die Zahl der zugelassenen Rechtsanwälte in Deutschland sogar rückläufig war. Wir werden uns in Zukunft stärker mit der Frage befassen müssen und diese auch neu bewerten müssen – sie ist heute auch hier wieder gestellt worden –, ob nicht eine regelmäßige Dynamisierung der RVG-Vergütungssätze geboten wäre.

(Beifall des Abg. Dr. Jürgen Martens [FDP])

Gegenstand des Kostenrechtsänderungsgesetzes ist ferner eine Anpassung der Vergütungssätze im JVEG für Sachverständige und Dolmetscher an die marktüblichen Honorare. Sachverständige und Dolmetscher sind ganz wichtige Gehilfen des Gerichts und der Behörden. Ihre Qualität wirkt sich unmittelbar auf die Qualität behördlicher und gerichtlicher Entscheidungen aus. Deshalb war es unbedingt notwendig, die Honorare in diesem Bereich anzupassen. Dies wird mit der vorliegenden Gesetzesänderung geschehen. Die Dolmetschervergütungen werden um circa 20 Prozent angehoben werden und die Vergütungen für Sachverständige um 15 bis 30 Prozent, also auch nicht gerade gering.

Die vorgesehenen Stundensätze für die Sachverständigen und Dolmetscher bleiben aber immer noch hinter den marktüblichen Honoraren zurück. Genau deshalb hätten wir uns teilweise noch etwas höhere Stundensätze gewünscht. Auch einen Wegfall des sogenannten Justizrabattes und des § 14 JVEG hätten wir uns durchaus vorstellen können. Aber, meine Damen und Herren, leider haben sich da die Bundesländer quergestellt. Natürlich sind bei den Vergütungssätzen nicht nur für Rechtsanwälte, sondern auch für Dolmetscher und für Sachverständige ganz unmittelbar die Kosteninteressen der Justizhaushalte der Bundesländer betroffen. Mit der Behauptung, die Veränderungen im JVEG würden die Länderhaushalte jährlich mit 170 Millionen Euro zusätzlich belasten, haben die Bundesländer, und zwar unabhängig von der politischen Farbenlehre in den jeweiligen Bundesländern, ganz unverhohlen mit einer Ablehnung des Kostenrechtsänderungsgesetzes im Bundesrat gedroht. Dies hätte dazu geführt, dass das Gesetz nicht zum 1. Januar 2021 in Kraft treten könnte.

Deswegen waren wir gehalten, über einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen den Ländern zumindest in drei, vier Einzelpunkten noch ein klein wenig entgegenzukommen. Den Ländern war dabei insbesondere die Absenkung der Freigrenze für die PKH auf die bundesweiten Regelbedarfssätze wichtig. Ich kann nur hoffen, dass die Bundesländer dieses Entgegenkommen wertzuschätzen wissen und nunmehr ihre Blockadehaltung im Bundesrat auch wirklich aufgeben werden. Angesichts der Tatsache, dass in den letzten Monaten der Bundesgesetzgeber umfangreiche finanzielle Hilfen für die Länder auf den Weg gebracht hat, und angesichts der Tatsache, dass wir eine leistungsstarke Justiz benötigen, die in den Haushalten des Bundes und auch der Länder nur sehr kleine Etats beansprucht, rate ich den Ländern dringend: Überspannen Sie den Bogen jetzt nicht.

Die beiden Anträge von Bündnis 90/Die Grünen lehnen wir ab. Die aktive Nutzungspflicht des beA ist seit vielen Jahren eine beschlossene Sache. BeA funktioniert und wird inzwischen reibungslos von einer großen Mehrzahl der Anwälte genutzt. Eine besondere Haftungsträchtigkeit hat sich in diesem Bereich nicht ergeben. Deswegen sollte beA ab dem 1. Januar 2023 verpflichtend zum Einsatz kommen. Einen weiteren Aufschub, wie die Grünen ihn fordern, lehnen wir ab.

Gleiches gilt für den Antrag, das anwaltliche Berufsrecht zukunftsfest zu machen. Natürlich muss das anwaltliche Berufsrecht ständig evaluiert und weiterentwickelt werden; das ist doch überhaupt keine Frage. Die Vorschläge der Grünen haben sich aber mit dem heute zu beschließenden Kostenrechtsänderungsgesetz weitestgehend erledigt. Dies gilt auch für die Neuregelung des Berufsrechts; denn das Bundesjustizministerium hat dankenswerterweise vor gut einem Monat einen Referentenentwurf zur Neuordnung des Berufsrechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft vorgelegt. Darin soll verfassungskonform auch die interprofessionelle Zusammenarbeit geregelt werden. Ich bin gespannt auf die weiteren Beratungen.

Mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz stärken wir – das ist ganz eindeutig so – den Justizstandort Deutschland. Ich bitte Sie deshalb um Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf.

Vielen herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU/CSU)