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Axel Müller: Die Reform des Vormundschaftsrechts ist notwendig, weil es aus der Wende des 19. zum 20. Jahrhundert stammt

Redebeitrag zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es geht um diejenigen in unserer Gesellschaft – deshalb ist das auch zu später Stunde ein wichtiges Thema –, die aufgrund ihres minderjährigen Alters, ihrer Einschränkung infolge einer Behinderung oder ihrer Gebrechlichkeit nicht in allen Lebenslagen selbstbestimmt handeln können und daher unsere besondere Aufmerksamkeit auch zu dieser Stunde noch verdient haben.

Es geht darum, dass Gesetze die Lebenswirklichkeit abbilden und regeln sollen. Ändert sich diese, so sind die Gesetze anzupassen oder grundsätzlich zu reformieren. Mit einer solch grundsätzlichen Reform haben wir es hier beim Vormundschafts- und Betreuungsrecht zu tun. Entsprechend der gesellschaftlichen Realitäten sind das aus der Einführung des BGB stammende Vormundschaftsrecht – darauf wurde bereits mehrfach hingewiesen –, aber ebenso das seit 1990 nur mit wenigen Änderungen versehene Betreuungsrecht reformbedürftig.

Man kann sagen: Entstanden ist endlich ein Gesetzeswerk aus einem Guss! Dabei kann heute niemand in diesem Hause, denke ich, von einem Schnellschuss sprechen; denn der Reformprozess zum Vormundschaftsrecht läuft seit 2012. Schon 2014 wurden Eckpunkte erarbeitet. Die UN-Behindertenrechtskonvention gilt seit 2008. Seitdem wird eine Reform des Betreuungsrechts diskutiert.

Es gab Forschungsvorhaben – zwei an der Zahl –, und es gab vier Facharbeitsgruppen unter Praxisbeteiligung. Der vorgelegte Gesetzentwurf kann sich – der Auffassung bin ich schon – grundsätzlich sehen lassen. Er sieht für Vormundschaftsrecht und Betreuungsrecht an vielen Stellen tiefgreifende Neuregelungen vor. Für beide Themenbereiche will ich das in aller Kürze beispielhaft deutlich machen.

Die Reform des Vormundschaftsrechts – das wurde mehrfach gesagt – ist schon deshalb notwendig, weil es aus der Wende des 19. zum 20. Jahrhundert stammt. In einer Zeit, in der es beispielsweise keine staatliche Waisenrente gab, bestand das Schwergewicht der Personensorge zugunsten minderjähriger Kinder in der wirtschaftlichen Absicherung. So überrascht es nicht, dass von den aktuell noch geltenden 65 Paragrafen des Vormundschaftsrechts sich mehr als die Hälfte mit der Vermögenssorge befasst. In Zeiten des modernen Sozialstaates liegen die Bedürfnisse jedoch ganz woanders: insbesondere in der Pflege und Erziehung und in der Entwicklung eines minderjährigen Kindes, also in der Personensorge. Schreckliche Fälle von Kindesmisshandlung und Kindesmissbrauch haben wir in den letzten Jahren erleben müssen. Dass wir den Schwerpunkt nunmehr anders setzen als bisher, ist, so denke ich, genau richtig und dringend notwendig. Das tut dieser Gesetzentwurf.

Der Kreis der möglichen Vormünder hat sich ebenfalls tiefgreifend verändert; das haben die Vorredner bereits gesagt: Nicht mehr die einzelne natürliche Person als Vormund steht im Mittelpunkt, sondern der Amtsvormund. Deshalb war es wichtig und richtig, dass die Gleichstellung des Amtsvormunds mit den anderen Vormündern in dem neuen § 1774 BGB erfolgt ist.

Im Betreuungsrecht ist die bereits angesprochene Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention voranzutreiben. Diese verlangt für Menschen mit Einschränkungen eine stärkere Beteiligung des Betroffenen, wie wir es auch im Bundesteilhabegesetz seit dem 1. Januar 2020 vorgesehen haben. Vor einer Betreuungsanordnung sollen künftig beispielsweise die Wünsche und Bedürfnisse des zu Betreuenden besser erfragt werden; es soll eine Art Kennenlerngespräch geben.

Hier erlaube ich mir die kritische Anmerkung, dass wir das auch bei der Betreuervergütung nicht vergessen dürfen. Wir haben uns einem Evaluierungsprozess bis zum 31. Dezember 2024 unterzogen, und hier muss das unbedingt einfließen, nicht zuletzt auch deshalb, weil die zuletzt vorgesehenen Reformbedingungen zu den Qualifikationsanordnungen der Berufsbetreuer strenger werden sollen. Eine standardisierte Ausbildung ist sicherlich angezeigt.

Ich komme zum Schluss aber nicht ganz darum herum, etwas Wasser in den guten Wein zu gießen. Auf die Regelung der Ehegattenvertretung haben mehrere Rednerinnen und Redner hingewiesen. Allerdings muss man sich das mal ganz genau betrachten: Der § 1358 BGB, auf dessen Schaffung wir uns im Koalitionsvertrag geeinigt haben, der ein Notvertretungsrecht vorsieht, erstreckt sich jetzt so weit, dass sogar freiheitsentziehende Maßnahmen durch einen Verweis auf den § 1831 Absatz 4 BGB möglich sind.

Das geht unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung mit den erhöhten Anforderungen bei freiheitsentziehenden Maßnahmen eindeutig zu weit. Eine Beschränkung auf den Kernbereich medizinischer Noteingriffe ist angezeigt und ausreichend. Dann könnte man vielleicht sogar über eine Ausdehnung der jetzt geltenden dreimonatigen Notvertretungsregelung auf sechs Monate nachdenken. Das wäre sinnvoll; denn es gibt Rekonvaleszenzen, beispielsweise nach einem Schlaganfall, die es notwendig machen, etwas mehr Zeit ins Land ziehen zu lassen und dann erst endgültig über eine Betreuerbestellung zu entscheiden.

Das alles gilt es in den kommenden Beratungen mit zu berücksichtigen und zu erörtern. Ich bedanke mich bei Ihnen und wünsche einen schönen Abend.

Danke schön.

(Beifall bei der CDU/CSU und der SPD)