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Abgelehnte Asylbewerber besteigen ein Flugzeug

Ausreisepflicht einfacher durchsetzen

Änderungen zur Ausreise abgelehnter Asylbewerber

Laut Bundesinnenministerium kommt eine „hohe Zahl Ausreisepflichtiger“ nicht der Aufforderung nach, Deutschland wieder zu verlassen. Ziel des Gesetzentwurfs zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht ist, die Zahl der Rückführungen abgelehnter Asylbewerber deutlich zu erhöhen. 

 
So senkt das Gesetz die Voraussetzungen für eine Sicherungshaft ab, um ein Untertauchen vor der Rückführung zu verhindern. Das Gesetz ermöglicht außerdem eine „Mitwirkungshaft“: Wer bewusst nicht an der Klärung seiner Identität mitwirkt, soll in Haft genommen und zur Ermittlung seiner Identität vorgeführt werden können. Ausreisegewahrsam

Abschiebungen nicht ankündigen

Zusätzlich zu den derzeit rund 487 speziellen Abschiebungshaftplätzen wird das Trennungsgebot von Abschiebungs- und Strafgefangenen vorübergehend ausgesetzt. So können weitere 500 Abschiebungs- und Strafgefangenen-Plätze in Justizvollzugsanstalten für den Vollzug der Abschiebungshaft genutzt werden. 
Darüber hinaus soll einem Ausländer nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise der Termin einer geplanten Abschiebung nicht angekündigt werden, um ein Untertauchen zu verhindern. Informationen zum konkreten Ablauf einer Abschiebung werden in dem Gesetzentwurf strafrechtlich als Geheimnis eingestuft. Machen Personen dem Abzuschiebenden oder Dritten solche Informationen zugänglich, können sie sich demnach strafbar machen und wegen Anstiftung oder Beihilfe belangt werden.

Datenaustausch verbessern

Ziel des sogenannten zweiten Datenaustauschverbesserungsgesetzes ist ein einfacherer und effizienterer Datenaustausch „zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken“. Mit dem Entwurf sollen die Nutzungsmöglichkeiten des Ausländerzentralregisters (AZR) weiterentwickelt werden, um Aufgaben, die nach der Verteilung von Schutzsuchenden auf die Länder und Kommunen bestehen, effizienter zu organisieren und zu steuern. 
Weiter soll der Datenabruf aus dem AZR den Behörden „in Echtzeit“ ermöglicht werden: So können künftig beispielsweise Jugendämter, die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden sowie das Auswärtige Amt und seine Auslandsvertretungen Daten automatisch aus dem AZR abrufen. Es wird außerdem erlaubt, die aus dem AZR abgerufenen Personalien an andere öffentliche Stellen weiterzugeben. 

Erkenntnisse der Bundespolizei nutzen

Für die Prüfung von Sicherheitsbedenken sollen künftig auch die Erkenntnisse der Bundespolizei herangezogen werden. Des Weiteren soll die „erkennungsdienstliche Behandlung von Asylsuchenden, unerlaubt eingereisten und unerlaubt aufhältigen Ausländern durch die Bundespolizei im Rahmen des behördlichen Erstkontakts“ auch außerhalb des 30-Kilometer-Grenzraums in den anderen gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichen der Bundespolizei ermöglicht werden. Bei vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern, bei denen eine Zurückschiebung oder Abschiebung in Betracht kommt, sollen weitere Daten im AZR gespeichert werden, „um eine eindeutige Identifizierung zur Vorbereitung von Abschiebungen sicherzustellen“.