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Ingmar Jung: "Die Verfahren müssen enger zueinanderkommen"

Rede zum Patentrecht

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir diskutieren heute über das zweite Patentrechtsmodernisierungsgesetz in erster Lesung und hatten schon verschiedene Entwürfe, über die wir gemeinsam und mit Interessenvertretern aus der Justiz, aus der Forschung im Vorfeld – ich glaube, das kann ich auch für andere sagen – sehr intensiv diskutieren konnten. Bei Ihnen, Herr Staatssekretär, ist es eben schon angeklungen. Ich hatte noch nie ein Gesetzgebungsverfahren – ich bin auch noch nicht so lange dabei –, bei dem ich so viele Gespräche im Vorfeld und zwischendurch zu den verschiedenen Entwürfen geführt habe wie bei diesem. Daran sieht man: Das bewegt die Menschen und bewegt auch die Betroffenen, und das erfordert am Ende auch abgewogene Entscheidungen.

Ich will zwei Punkte ganz besonders in den Blick nehmen, über die wir hier reden: einmal die Frage – auch das ist schon angeklungen – des Auseinanderfallens, also der fehlenden Synchronisierung von Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren. In Deutschland ist es ja so: Wenn Sie eine Patentverletzung geltend machen wollen, dann tun Sie das vor einem ordentlichen Gericht, einem Zivilgericht. Gleichzeitig kann der Angegriffene – das kann er auch ohne das zivilgerichtliche Verfahren – die Nichtigkeit des Patents, also die Überprüfung des Bestehens des Patents überhaupt, vor dem Bundespatentgericht anstrengen. Oft führt das dann dazu, dass im Verletzungsverfahren möglicherweise Unterlassungsansprüche durchgesetzt werden, dass teure Vergleiche geschlossen werden und sich dann lange Zeit später im Nichtigkeitsverfahren herausstellt, dass das Patent eigentlich gar nicht bestanden hatte. Das ist im Ergebnis eine unbefriedigende Situation. Da brauchen wir eine engere Synchronisierung.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie man das angehen kann. Immer wieder wird vorgetragen, man könne die Verfahren doch einfach zusammenführen. Man könnte doch einfach vor den Zivilgerichten das Verfahren insgesamt führen, die Nichtigkeit und gleichzeitig die Verletzung überprüfen; dann würde das nicht mehr auseinanderfallen.

Das aber, meine Damen und Herren, berücksichtigt eben nicht die Stärke dieser Verfahren, die wir hier haben. Wir haben ein hochspezialisiertes Bundespatentgericht mit eigenen Richtern mit hoher technischer Expertise, mit hoher Fachkompetenz, die in der Lage sind, gerade heute, in einer Zeit, in der Patente immer komplexer werden, immer verschränkter werden, das fachlich sauber zu beurteilen und somit eine fachlich saubere Expertise direkt in den Spruchkörper mit einzubringen.

Mir wurde schon öfter vorgeschlagen, das könne man doch vor Zivilgerichten dadurch gewährleisten, dass man einfach Sachverständigengutachten einholt. Na ja, wer schon einmal gerichtlich irgendwie tätig war, der glaubt kaum daran, dass Sachverständigengutachten zwingend jedes Verfahren beschleunigen. Deswegen glaube ich, dass das Trennungsprinzip, das wir haben, hier schon sinnvoll ist. Aber wir müssen es schaffen, dass die Verfahren enger zueinanderkommen, weil sonst auch die Missbrauchsmöglichkeiten groß sind.

Ich glaube, dass der vorgeschlagene Weg ein sehr vernünftiger ist: dass wir den qualifizierten Hinweis jetzt auch wirklich rechtzeitig bekommen, indem wir das Verfahren vor dem Bundespatentgericht so straffen, dass es auch in die Lage versetzt wird, diesen qualifizierten Hinweis entsprechend zu geben. Ich hoffe, wir diskutieren auch noch ein Stück weit darüber, wie wir denn sicherstellen, dass die Synchronisierung dann in der Praxis auch tatsächlich funktioniert. Möglicherweise kann man über Aussetzungsempfehlungen sprechen, möglicherweise über noch klarere Hinweise. Das alles können wir noch miteinander diskutieren. Aber ich glaube, der Weg, der jetzt eingeschlagen werden soll, ist sehr gut.

Der zweite Punkt – das ist auch schon angeklungen – läuft unter dem Stichwort „Verhältnismäßigkeitsprüfung“. Warum diskutieren wir denn überhaupt über diese Frage? In Deutschland haben wir – das ist grundsätzlich auch gut so – ein sehr starkes Patentrecht mit Ausschließlichkeitscharakter, mit einem im Grundsatz absolut durchsetzbaren Unterlassungsanspruch. Wer ein Patent hat, wer eine Idee gehabt hat, wer eine Innovation hat, der darf zunächst mal entscheiden, wer diese nutzen darf. Er darf auch entscheiden, dass nur er sie nutzen darf und niemand anders.

Jetzt gibt es aber Fälle, in denen genau diese Ausschließlichkeit massiv missbraucht wird; das läuft unter dem Stichwort „Patenttrolle“. Das ist die Situation, in der Unternehmen gezielt Patente aufkaufen, um sie wirtschaftlich zu nutzen; das allein ist nicht illegitim. Aber wenn sie ein Patent kaufen, das Bestandteil eines großen Produktes ist, dort aber nur eine sehr untergeordnete Rolle spielt – heute haben wir oft Steuerungselemente, in denen 5 000, 10 000, 20 000 Patente enthalten sind –, um die gesamte Produktionskette mithilfe dieses Unterlassungsanspruchs zu stoppen, obwohl das eine Patent kaum eine Rolle bei der Gesamtproduktion spielt, und sein Gegenüber wirtschaftlich so unter Druck setzt, dass dieser nur noch die Wahl hat, entweder den Produktionsprozess komplett zu stoppen, ein Netz abzustellen oder was auch immer oder jede Forderung zu begleichen, dann haben wir einen echten Missbrauch. Und an der Stelle müssen wir, glaube ich, in der Tat nachsteuern, meine Damen und Herren.

Deswegen ist der Weg in diese Verhältnismäßigkeitsprüfung oder in ein Eröffnen einer Prüfung, ob Missbrauch besteht, sicher der richtige. Aber wir müssen auch aufpassen, dass wir die Stärke des deutschen Patentrechts an der Stelle nicht aufweichen, meine Damen und Herren. Deswegen bin ich sehr dankbar, Herr Staatssekretär, dass Sie von einer Klarstellung gesprochen haben. Denn Ausgang all dieser Diskussionen ist die Wärmetauscher-Entscheidung, in der in einem echten Missbrauchsfall festgestellt wurde, dass zumindest absolut der Unterlassungsanspruch dann nicht bestehen kann, hauptsächlich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben. Im Diskussionsentwurf war das eigentlich ein Übersetzen der Wärmetauscher-Entscheidung ins Gesetz, damit auch die Untergerichte wissen: Okay, der Gesetzgeber sieht das so. Der Gesetzgeber will, dass das so angewendet wird. Jetzt haben wir eine Erweiterung drin – oder zwei –: Die Grundsätze von Treu und Glauben sind draußen, und die Drittinteressen sind unmittelbar berücksichtigt. Da, gebe ich zu, würden wir gerne noch einmal gemeinsam diskutieren, welche Auswirkungen das in der Praxis hat. Dafür ist das parlamentarische Verfahren ja auch da.

Ich glaube, wir sollten in den Blick nehmen, auf welchem Weg wir das gemeinsame Ziel – starker Patentschutz auf der einen Seite und Ausschluss von Missbrauchsmöglichkeiten auf der anderen Seite – am besten erreichen. Ich freue mich darauf, das mit Ihnen gemeinsam hinzukriegen.

Herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU/CSU)