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Peter Weiß: Die neue Formel setzt das durch, was der Grundgedanke der dynamischen Rente ist

Rede zum Änderungsgesetz Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Am 21. Januar 1957 hat der Deutsche Bundestag mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten die dynamische, lohnbezogene Rente eingeführt. Das ist die größte und wirksamste Sozialreform in Deutschland.

Die Höhe der Rentenansprüche wurde erstmals an die Entwicklung der Löhne und Gehälter gekoppelt, sodass auch die Rentnerinnen und Rentner am wirtschaftlichen Aufschwung teilnehmen konnten und nicht mehr hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückbleiben. Durchschnittlich bescherte die Reform von 1957 den Rentnerinnen und Rentnern einen Einkommenszuwachs von circa 60 Prozent. Grundlegend für das neue Rentenrecht war die Idee des „Generationenvertrages“.

Die Einführung der dynamischen Rente unter Konrad Adenauer ist bis heute eine politische Leistung ersten Ranges, da hierdurch die Rente nicht mehr nur einen Zuschuss gegen Altersarmut darstellt, sondern die Funktion einer echten Lohnersatzleistung erhalten hat.

Dynamischer Faktor der Rentenformel, deren Grundzüge noch heute gelten, ist die allgemeine Bemessungsgrundlage, also die Einbeziehung des durchschnittlichen Verdienstes aller Beschäftigten. Von den Auswirkungen dieser Neuerung profitieren die Rentnerinnen und Rentner noch heute tagtäglich.

Steigt das Durchschnittsentgelt, so steigen auch die Renten. Der Anpassungsprozess erfolgt über die jährliche Neuberechnung des aktuellen Rentenwerts, also des Gegenwerts zu einem Entgeltpunkt, in der gesetzlichen Re tenversicherung.

Gemäß § 65 SGB VI wird der bestehende aktuelle Rentenwert jährlich jeweils zum 1. Juli durch einen neuen aktuellen Rentenwert ersetzt. Dieser neue aktuelle Rentenwert wird anhand der Rentenanpassungsformel in § 68 SGB VI ermittelt. Grundlage dafür ist wiederum die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung, die beim Statistischen Bundesamt geführt wird. Sie erfasst neben der Wirtschaftsleistung und der Verwendung des Bruttoinlandsprodukts auch die Entwicklung der Löhne und Gehälter.

Durch die umfassende Generalrevision der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung in Deutschland wie auch in anderen europäischen Ländern im laufenden Jahr entsteht ein statistischer Sondereffekt. Diese Revision erfolgt in der Regel alle fünf Jahre, um neue Datenquellen und Berechnungsmethoden in die Berechnungen der VGR zu integrieren.

Als Auswirkungen dieser neuen statistischen Erfassung sind die Werte zur Lohnentwicklung der vergangenen Jahre – es wurde rückwirkend bis 2001 gerechnet – im Zuge der Revision nach oben korrigiert worden. Sie fallen absolut betrachtet ab 1991 deutlich höher aus, was zu einer Abweichung von rund 2 Prozent führt. Im Gegensatz dazu ist die gemessene tatsächliche Lohnentwicklung nahezu unverändert geblieben. Damit würde die Rentenanpassung möglicherweise in dem einen Jahr ungewöhnlich stark steigen und eine Missweisung von etwa 2 Prozentpunkten enthalten, wohingegen im darauf- folgenden Jahr die Rentenanpassung nur sehr gering ausfallen würde, da der Effekt dann kompensiert würde.

Durch eine Änderung des § 68 SGB VI verhindern wir, dass die Rentenanpassung nicht den tatsächlichen Lohnentwicklungen folgt und erst im Folgejahr ein Ausgleich stattfindet. Die neue Formel setzt das durch, was der Grundgedanke der dynamischen Rente ist, und gleicht diesen Sondereffekt aus.

Die jährliche Rentenanpassung wird bereinigt und von den Verzerrungen durch den statistischen Sondereffekt befreit. Mit Nachteilen für die Versicherten ist durch diese Korrektur nicht zu rechnen. Ohne Änderung der Anpassungsformel wäre die Entwicklung des Rentenwertes von der Entwicklung der Löhne und Gehälter abgekoppelt worden. Wir würden revidierte Werte von 2019 mit nicht revidierten Werten von 2018 vergleichen. Dies entspricht nicht dem eigentlichen Gedanken.

Wir verabschieden heute eine Neuregelung, die zur Verlässlichkeit der Renten beiträgt und damit das Vertrauen in die Rente stärkt.

Die betroffenen Rentnerinnen und Rentner würden so einen Jo-Jo-Effekt nicht verstehen. Sie erwarten zu Recht, dass die Rente regelmäßig Jahr für Jahr ansteigt. Und genau dieser Erwartung der Rentnerinnen und Rentner sollten wir auch mit einer deutlich einfacheren, aber umso verlässlicheren Anpassungsregel entsprechen.

Auch die in dem Gesetzentwurf zur Aufgabenerweiterung für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See geplante stärkere Bündelung der Prüfung und Verwaltung von aus Bundesmitteln finanzierten Fördermitteln ist sachgerecht und zu begrüßen.

Haben bislang mehrere Behörden und externe Dienstleister die Administration und Prüfung von Förderprogrammen übernommen, so können mit dem neuen § 7 RVBund/KnErG die anfallende Aufgaben bei einer Stelle, namentlich der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, geleitet werden.

Derzeit werden Förderprojekte, wie zum Beispiel das ESF-Bundesprogramm der laufenden Förderperiode von 2014 bis 2020 des Europäischen Sozialfonds, entweder durch das Arbeitsministerium, externe Dienstleister oder nachgeordnete Behörden verwaltet. Dazu gibt es 16 zwischengeschaltete Stellen und 8 verschiedene IT-Projektverwaltungssysteme. Mit der Übertragung der Befugnis der Verwaltung von Förderprogrammen und -projekten auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See wird dieser unübersichtliche und ineffiziente Zustand beendet. Außerdem wird ermöglicht, dass auch andere durch die Bundesregierung verwaltete Mittel zur Administration und Prüfung übertragen werden können, etwa die Mittel des Ausgleichsfonds nach § 161 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

Das ist ein weiterer Schritt zu mehr Bürokratieabbau, größerer Transparenz und Effizienz. Zudem werden damit circa 140 neue Stellen am Standort Cottbus und damit in Brandenburg Arbeitsplätze geschaffen. Dies ist ein starkes Signal für die neuen Bundesländer, dass wir unsere Verantwortung aus dem Kohlekompromiss ernst nehmen und den Worten Taten folgen lassen.