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Eckhard Pols: "Mit dieser Regierung kommen die Binnenschiffer voran"

Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie

Um es gleich vorwegzunehmen: dickes Lob! Mit dem vorliegenden Entwurf hat die Bundesregierung ein fachlich sehr gutes und inhaltlich zielgenaues Gesetz vorgelegt.

Deutschland steht vor der Aufgabe, bis Ende 2027 die europäische Wasserrahmenrichtlinie umzusetzen. Das heißt, dass wir bei Oberflächengewässern den guten ökologischen Zustand herstellen müssen und bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern das gute ökologische Potenzial und den guten chemischen Zustand erreichen. Bund und Länder begreifen dies als eine gesamtstaatliche Aufgabe. Bisher ist es so, dass die Länder für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie zuständig sind.

Wir müssen uns aber klar sein, dass die gesetzte Frist nicht eingehalten werden kann, wenn wir die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern nicht zeitnah ändern. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf übernimmt daher der Bund den wasserwirtschaftlichen Ausbau an seinen Binnenwasserstraßen, soweit dies der Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Richtlinie dient. Dabei wird die Wasserstraßen und Schifffahrtsverwaltung die Hoheitsaufgabe für den Bund wahrnehmen. Die Übernahme des wasserwirtschaftlichen Ausbaus verspricht Synergieeffekte zwischen der verkehrlichen und wasserwirtschaftlichen Verwaltung unserer Bundeswasserstraßen. Schließlich wird hier die Kompetenz für die Bundeswasserstraßen in einer Hand liegen.

Natürlich bedeuten mehr Aufgaben auch einen Bedarf nach mehr Personal. Und deswegen wird das Bundesverkehrsministerium auch die Entsperrung der bereits im Haushaltsgesetz 2021 aufgeführten 88 WSV-Stellen für die neue Aufgabe beantragen. Bis 2027 soll es einen Auf wuchs um insgesamt 208 unbefristete Stellen geben.

Doch es gehen noch weitere Neuerungen mit dem Gesetz einher:

Neben der neuen Kompetenzzuordnung erhält der Begriff des „allgemeinen Verkehrs“ in § 1 Bundeswasserstraßengesetz erstmalig eine genaue Definition. So erweitert sich die Anlage 1 mit den Binnenwasserstraßen des Bundes, die nach dem alten Verständnis dem allgemeinen Verkehr dienen, um die „sonstigen Bundeswasserstraßen“. Dies ist nötig, damit die neue Bundesaufgabe des wasserwirtschaftlichen Ausbaus für alle bundeseigenen Binnenwasserstraßen gilt, also auch für diejenigen, die zwar Bundeswasserstraßen im Sinne des Artikels 89 Grundgesetz sind, aber derzeit nicht in der Anlage 1 enthalten sind. Dies betrifft zum Beispiel die nördliche Werra und in Brandenburg die Rheinsberger Gewässer.

Darüber hinaus ist der Begriff den Begebenheiten der Gegenwart anzupassen. Auch dies leistet das Gesetz. Der Begriff „allgemeiner Verkehr“ soll sich nicht mehr nur auf den Güterverkehr beziehen, sondern auch auf die inzwischen noch wichtiger gewordene Fahrgastschiff fahrt sowie den Sport und Freizeitverkehr. Denn gerade in ländlichen, strukturschwachen Regionen bilden sie starke Säulen der Wirtschaft und Beschäftigung – und finden in der Praxis vielerorts statt.

Drittens werden mit dem Gesetz zum ersten Mal auch bundeseinheitliche Legaldefinitionen der seitlichen Abgrenzung und des Ufers der Binnenwasserstraßen des Bundes eingeführt. Denn anders als verkehrliche Maß nahmen können solche zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie auch abseits der Bundeswasserstraße an sich stattfinden.

Der Gesetzentwurf entspricht damit den Erfordernissen der Gegenwart und Zukunft und trägt neben der Umwelt insbesondere auch der Bedeutung der Fahrgast, Sport und Freizeitschifffahrt Rechnung.

Die Bundesregierung beweist einmal mehr, dass sie sich ihrer Verantwortung für die Wasserstraßen bewusst ist und diese Verantwortung wahrnimmt. Das zeigt sich ferner am Investitionshochlauf im Infrastrukturbereich und bei der Förderung umweltfreundlicher Antriebstechnologien, beim Masterplan Binnenschifffahrt und beim avisierten Masterplan Freizeitschifffahrt.

Kurz gesagt: Mit dieser Regierung kommen die Wasserstraßen, kommen die Binnenschiffer voran.