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(Quelle: pa| Geissler | Photopress)

Faktencheck | Asyl und Flüchtlinge

Was verbirgt sich hinter Begriffen wie Relocation, Resettlement oder Bootsaufnahmen? Hier die Antworten auf dringende Fragen in der Asyl- und Flüchtlingspolitik.

Faktencheck

  • Was sind Flüchtlinge?

    Der Begriff Flüchtling wird zwar im Alltag vielfach als Synonym für irregulär nach Deutschland eingereiste Menschen genutzt, im Verständnis des Asylrechts umfasst er jedoch ausschließlich anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention, d.h. Personen, die nach Abschluss eines Asylverfahrens den Flüchtlingsschutz erhalten.

    Insgesamt sind nach dem Asyl- und Flüchtlingsrecht folgende Personengruppen zu unterscheiden:

    • Asylsuchende

    Personen, die beabsichtigen, einen Asylantrag zu stellen und die noch nicht als Asylantragstellende beim Bundesamt erfasst sind;

    • Asylantragstellende

    Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die sich im Asylverfahren befinden und deren Verfahren noch nicht entschieden wurde;

    • Schutzberechtigte sowie Bleibeberechtigte

    Personen, die eine Asylberechtigung, den Flüchtlingsschutz oder einen subsidiären Schutz erhalten oder aufgrund eines Abschiebungsverbots in Deutschland bleiben dürfen.

  • Welche Schutzformen gibt es?

    • Flüchtlingsschutz

    umfasst deutlich mehr Fälle als der Asylschutz und basiert auf der Genfer Flüchtlingskonvention;
    greift auch bei der Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren.

    • Asylberechtigte

    politisch Verfolgte, die im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sein werden;
    Schutz nach Artikel 16a Grundgesetz.

    • Subsidiärer Schutz

    greift, wenn weder der Flüchtlingsschutz noch die Asylberechtigung gewährt werden können und im Herkunftsland ernsthafter Schaden droht.
    Nationales Abschiebungsverbot

    Wenn die drei genannten Schutzformen nicht greifen, kann bei Vorliegen bestimmter Gründe ein Abschiebungsverbot erteilt werden.

    Im Unterschied zur Genfer Flüchtlingskonvention muss die Verfolgung bei Art. 16a GG grundsätzlich vom Staat ausgehen. In die Gruppe der subsidiär Schutzberechtigten fallen Flüchtlinge, die keinen Anspruch auf Asyl oder den Schutzstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention haben, gleichwohl aber im Aufnahmeland bleiben dürfen, weil ihnen bei Rückkehr in ihre Heimat Gefahr durch Krieg, Folter oder Todesstrafe droht. Das gilt typischerweise für Bürgerkriegsflüchtlinge.

    Der Abschiebeschutz ist in § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes geregelt und kann sich unter anderem aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergeben. Diese sieht einen völkerrechtlich verbindlichen und einklagbaren Grundrechteschutz für jedermann vor.

  • Warum ist eine europäische Lösung des Flüchtlingsproblemes so wichtig?

    Dauerhafte Grenzschließungen durch einzelne europäische Länder ohne einen übergreifenden EU-Beschluss gefährden den Zusammenhalt der Staatengemeinschaft. Dies hätte vor allem für Deutschland erhebliche Folgen, auch wenn die Schließung der Balkanroute zu einer Reduzierung der Flüchtlingszahlen geführt hat.

    In der Europäischen Union – im europäischen Binnenmarkt – ist der freie Verkehr von Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital ein hohes Gut. Davon profitieren nicht nur die Unternehmen, sondern auch die Menschen, die in einem anderen EU-Land studieren oder arbeiten wollen. Mit der Schaffung des Schengen-Raums, dem nicht alle EU-Mitglieder angehören, dem sich aber auch einige Nicht-EU-Staaten wie die Schweiz angeschlossen haben, fielen seit 1985 in Europa auch schrittweise die Grenzkontrollen. An das freie und bequeme Reisen ohne Passkontrollen an den Binnengrenzen haben sich die Europäer gewöhnt.

    Gerade für Deutschland als Wirtschaftsnation mit einem hohen Export- und Importanteil ist es wichtig, dass der kontrollfreie Schengen-Raum erhalten bleibt. Vor allem bei Produktionsprozessen, die von pünktlichen Zulieferungen aus anderen EU-Staaten abhängen, kann jede Verzögerung an den Grenzen zu einer empfindlichen Störung der Abläufe und damit für die Unternehmen langfristig zu Mehraufwendungen in Milliardenhöhe führen. 

  • Welche Fortschritte gab es in der Asyl- und Flüchtlingspolitik seit 2015?

    Deutschland steht zu seiner humanitären Verpflichtung, Menschen zu helfen, die politisch verfolgt sind oder aus einem Bürgerkriegsland stammen. Dennoch kann nicht jeder in Deutschland aufgenommen werden. Mit einer Reihe von europäischen und nationalen Maßnahmen ist es gelungen, die Zahl der Flüchtlinge spürbar zu reduzieren.

    Auf Drängen der Unionsfraktion hat die Bundesregie­rung die größte Reform des Asylrechts seit den 199oer Jahren in Kraft gesetzt, um die Zuwan­derung besser zu steuern und Fehlanreize für offensichtlich nicht Schutzbedürftige zu ver­ringern. Flüchtlinge ohne Bleibeperspektive können schneller abgeschoben werden. Sechs Balkanländer wurden zu sicheren Herkunftsstaaten erklärt. Diese Liste soll um nordafrikanische Staaten erweitert werden.  Der Bundestag hat bereitszugestimmt. Allerdings blockieren die rot-grünen Bundesländer noch immer eine Verabschiedung dieser Einstufung im Bundesrat.
    Unabhän­gig davon muss klar sein: Wer massiv gegen unsere Gesetze verstößt, verwirkt sein Gastrecht.

    Die Unionsfraktion setzt sich vehement für die Bekämp­fung der Fluchtursachen und den besseren Schutz der EU-Außengrenzen ein. Teil dieser Bemühungen ist das Abkommen der EU mit der Türkei.

  • Was bedeutet der Begriff "Kontingente" in der Flüchtlingspolitik?

    Als "Kontingente" oder "Kontingentaufnahmen" werden Aufnahmeprogramme für Flüchtlinge aus Staaten außerhalb der EU bezeichnet. Kontingentaufnahmen erlauben die legale Einreise von besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen und ist ein wichtiges Instrument, um Zuwanderung zu ordnen und zu steuern.  

    Die Flüchtlinge werden im Rahmen der so genannten Neuandiedlung („Resettlement“) oder einem humanitären Aufnahmeprogramm  von Deutschland unmittelbar aus dem Land aufgenommen, in das die Schutzbedürftigen geflohen sind. . Meistens befinden sich die Flüchtlinge dort in Flüchtlingslagern. Sie haben keine Perspektive auf einen dauerhaften Verbleib im Fluchtstaat, weil sie ihre Familie vor Ort nicht alleine versorgen können. Auch eine Perspektive zur Rückkehr in den Herkunftsstaat ist nicht möglich.

    Dabei erfolgt eine Prüfung des Schutzbedarfs bereits vor Ort durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in enger Zusammenarbeit mit dem Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen UNHCR. Flüchtlinge, die so ausgewählt wurden, benötigen kein weiteres Asylverfahren in Deutschland. Die Aufnahme erfolgt im Familienverbund.

    Ein Asylverfahren wird nicht mehr durchgeführt, weil der Schutzbedarf bereits vor der Einreise geprüft worden ist und die Flüchtlinge schon mit einem Schutztitel nach Deutschland einreisen. 2018 und 2019 hat Deutschland  insgesamt rund 8.000 Kontingent-Flüchtlinge aufgenommen - aus Ländern wie der Türkei, dem Libanon, Jordanien, Ägypten oder Libyen, in die die Schutzbedürftigen zuvor geflohen waren. Für 2020 stellt Deutschland im Rahmen des EU-Resettlement-Programms 5.500 Plätze für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge zur Verfügung. EU-weit sollen nach dem Wunsch der Europäischen Kommission bis Dezember 2020 insgesamt 30.000 Flüchtlinge im Rahmen von Resettlement aufgenommen werden.
     

  • Was heißt "Relocation" in der Migration?

    Als "Relocation" wird die Umverteilung von Asylantragstellern von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen zur Entlastung einzelner Mitgliedstaaten bezeichnet. Bislang hat es entsprechende Beschlüsse zur Entlastung nur der 2015 besonders betroffenen Außengrenzstaaten Griechenland und Italien gegeben. Deutschland hat im Rahmen dieser „Relocation“  rund 11.000 Asylantragsteller aus Griechenland und Italien aufgenommen. Die Beschlüsse sind 2017 ausgelaufen. Umverteilte Asylantragsteller durchlaufen ein normales und ergebnisoffenes Asylverfahren im aufnehmenden Mitgliedstaat.

    Voraussetzung für das Relocation-Verfahren war, dass die Asylsuchenden aus Herkunftsländern stammen, bei denen die durchschnittliche Anerkennungsquote in der EU mindestens 75 Prozent beträgt.
     

  • Was sind "Bootsaufnahmen"?

    Bei so genannten "Bootsaufnahmen" handelt es sich um ein Verfahren, bei dem einzelne aus Seenot gerettete Migranten, die in Malta oder Italien anlanden durften, auf einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten verteilt werden. Bei dieser Personengruppe handelt es sich ebenfalls um Asylsuchende. Es schließt sich ein normales und ergebnisoffenes Asylverfahren in Deutschland an.