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Storjohann_Trauer

Gero Storjohann: Der Antrag bietet keine neuen Initiativen für die Verkehrssicherheit und ist zeitlich veraltet

Rede zur Ändereung des Straßenverkehrsgesetzes

Wir beraten heute Abend über zwei Vorlagen: über den Gesetzentwurf zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und über den Antrag der FDP-Fraktion „Verkehrssicherheit durch Reform des Begleiteten Fahrens ab 17 Jahren erhöhen“. In beiden Vorlagen geht es vor allem darum, das Mindestalter für Fahranfänger herunterzusetzen.

Zuerst einmal möchte ich etwas zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes sagen: Die Technischen Prüfstellen möchten bereits jetzt ihre fahrerlaubnisrechtlichen Leistungen zunehmend digitalisieren. Aus diesem Grund benötigen sie die E-Mail-Adresse von Fahrerlaubnisbewerbern. Für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der E-Mail-Adresse im Bereich des Fahrerlaubniswesens gibt es derzeit aber keine Rechtsgrundlage. Diese wird nun geschaffen und die Arbeit der Prüfstellen erleichtert.

Außerdem läuft zum 30. April 2020 das sogenannte Modellprojekt AM mit 15 Jahren aus. Daher sind wir in der Pflicht, frühzeitig Planungssicherheit für die interessierten Fahrerlaubnisbewerber zu schaffen. Mit dem vorliegenden Gesetz erhalten die Länder die Ermächtigung, für ihr Gebiet das Mindestalter für die Klasse AM auf 15 Jahre herabzusetzen.

Ich begleite diesen Prozess schon seit 2013. Damals hat die Bundesregierung mit der Dritten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung mit Wirkung vom 1. Mai 2013 die Grundlage für einen Modellversuch „Moped mit 15“ geschaffen.

Dieser zunächst bis April 2018 befristete Modellversuch ermöglichte es, dass interessierte Bundesländer das Mindestalter für die Fahrerlaubnis der Klasse AM (Kleinkrafträder, Mopeds und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge [bis 45 km/h]) auf 15 Jahre absenken konnten. Die Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bieten seitdem auf dieser Grundlage seit 2013 die Möglichkeit, den Mopedführerschein schon ab dem 15. Lebensjahr zu erwerben. 2015 kamen auch Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern hinzu.

Begleitet wird der Modellversuch durch wissenschaftliche Studien zur Verkehrssicherheit und zum Mobilitätsverhalten der teilnehmenden Jugendlichen. Im Februar 2018 wurde das Modellprojekt auf weitere zwei Jahre bis jetzt zum Februar 2020 durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) verlängert.

Ich habe die Umsetzung der Modellversuche als Sprecher für Verkehrssicherheit der CDU/CSU-Fraktion immer positiv begleitet und freue mich, wenn wir jetzt hier und heute eine dauerhafte Umsetzung verabschieden. Viele Jugendliche in ländlichen Regionen in Deutschland sind auf diese alternativen Mobilitätsangebote angewiesen, um Schule oder Ausbildungsstätte zu erreichen.

Der Kritik Ihres Antrages, liebe Kollegen von der FDP- Fraktion, dass mit diesem Regulierungsansatz zu befürchten ist, dass in Deutschland ein Flickenteppich unterschiedlicher Regelungen entsteht, muss ich mich leider anschließen. Es ist zu hoffen, dass die Länder hier gemeinsame Lösungen finden. Umso mehr freut es mich, dass mein Bundesland Schleswig-Holstein schon angekündigt hat, dass es diese Ermächtigung auch umsetzen wird.

Der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme eine Änderung der Regelungen zum Mindestalter für das Führen von Lkw. Die geforderte Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung ist im Rahmen dieses Gesetzgebungsvorhabens jedoch verfassungsrechtlich nicht zulässig, da sie in keinem Zusammenhang mit den im Entwurf enthaltenen gesetzlichen Änderungen steht, und wurde daher nicht aufgenommen.

Weiter fordert der Bundesrat eine klarstellende Änderung der Übermittlungsvorschriften im Antragsverfahren, die von der Bundesregierung unterstützt wird und im vorliegenden Entwurf auch umgesetzt wurde.

Wir als Koalition von CDU/CSU und SPD haben zum Gesetzentwurf noch einen Änderungs- und Entschließungsantrag eingebracht. Der Änderungsantrag  fordert,

§  65  Absatz  4  aufzuheben.  Durch die  Aufhebung des § 65 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) wird die bisher vorgesehene Möglichkeit des Punktabzugs im Fahreignungs-Bewertungssystem für den Besuch eines Fahreignungsseminars  unter  den  Voraussetzungen des § 4 Absatz 7 StVG entfristet und findet damit auch nach Ablauf des 30. April 2020 weiterhin Anwendung.

Der Änderungsantrag sieht auch eine Änderung des § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes vor. Die Änderung des § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung des Kraftfahrt-Bundesamtes ist erforderlich zur Umsetzung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Richtlinie (EU) 2018/645. Artikel 10a der Richtlinie sieht die Errichtung eines sogenannten Durchsetzungsnetzes vor, mittels dessen sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union über ausgestellte und entzogene Teilnahmebescheinigungen austauschen sollen.

Durch die Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde die Bußgeldkatalog-Verordnung partiell, soweit es die Reform des Verkehrszentralregisters erforderte, angepasst, die Änderungen traten 2014 in Kraft. Hierdurch entstand insbesondere im Gesamtgefüge der Bußgeld- und Verwarnungsgeldregelsätze in der Anlage 1 ein Prüfungsund Anpassungsbedarf, um die zuvor fein abgestimmte Wertigkeit der Verstöße zueinander zu wahren und generell Einkommens- und Preissteigerungen zu berücksichtigen.

Daher fordern wir in unserem Entschließungsantrag die Bundesregierung auf, im Rahmen der Reform die Bußgeldkatalog-Verordnung bis spätestens Ende 2020 hinsichtlich des Gefüges der Regelsätze zu überarbeiten.

Kommen wir nun zum Thema „Verkehrssicherheit durch Reform des Begleiteten Fahrens ab 17 Jahren erhöhen“, dem Antrag der Fraktion der FDP. Der Antrag greift im Wesentlichen das vom BMVI ohnehin bereits laufende Rahmenkonzept zur Weiterentwicklung der Fahranfängervorbereitung auf, in dem weiterführende Maßnahmenansätze zur Absenkung des Unfallrisikos von Fahranfängern in der Anfangsphase des selbstständigen Fahrens erarbeitet werden. Dazu gehört auch eine Erleichterung der Rahmenbedingungen zum begleiteten Fahren ab 17.

Zur  ersten  Forderung,  „durch  eine  Novellierung der Fahrerlaubnis-Verordnung die Registrierung, das 1-Punkt-Limit sowie das Mindestalter für BF-17-Begleitpersonen zu streichen und allein einen achtjährigen ununterbrochenen Führerscheinbesitz als Voraussetzung für Begleitpersonen festzuschreiben“. Es lässt sich sagen, dass die Umsetzung der Forderung sich bereits in der Beratung mit den Ländern befindet. Grundlage hierfür bildet ein unter der Leitung der BASt gemeinsam mit Experten  erarbeitetes  sogenanntes  Rahmenkonzept zur Verbesserung der Fahranfängersicherheit, das in Kürze veröffentlicht wird.

Zur zweiten Forderung, „sich auf europäischer Ebene nachhaltig für eine Neufassung der Richtlinie 2006/126/ EG einzusetzen, sodass künftig der Erwerb der Führerscheinklassen B und BE bereits ab 16 Jahren grundsätzlich ermöglicht wird“.

Auch dieser Punkt hat sich bereits erledigt. Das BMVI hat sich bei der EU bereits dafür eingesetzt, die Vorgaben bzw. das Mindestalter für den Erwerb der Fahrerlaubnisklasse B und BE auf 16 Jahre zu senken.

Zur dritten Forderung, „den Ländern nach einer entsprechenden Änderung der EU-Richtlinie zu ermöglichen, Modellprojekte zu realisieren und wissenschaftlich zu begleiten“. Auch hier ist zu sagen: Auch dieser Forderung kommt das BMVI bereits nach, sobald die Europäische Kommission die entsprechende Rechtsänderung in der 3. EU-Führerscheinrichtlinie vorgenommen hat.

Zur vierten Forderung, „bei positiver Evaluation das Straßenverkehrsgesetz entsprechend zu ändern, um das Begleitete Fahren mit 16 Jahren dauerhaft gesetzlich zu verankern“. Auch hier lässt sich wieder nur das Gleiche erwidern: Das BMVI wird in diesem Fall nach Prüfung der Evaluationsergebnisse die erforderlichen Rechtsänderungen prüfen und vornehmen.

Der Antrag ist folglich abzulehnen, da er keine neuen Initiativen für die Verkehrssicherheit bietet und zeitlich veraltet ist.