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Geldscheine und Münzen
(Quelle: picture alliance/dpa/UlrichBaumgarten)

Steuerhilfen für Mitarbeiter und Unternehmen 

Bundestag berät in erster Lesung über das Corona-Steuerhilfegesetz

Die COVID-19-Pandemie stellt eine enorme Herausforderung für Wirtschaft und Gesellschaft dar. Um den Gefahren eines geringeren Wachstums zu begegnen, diskutierte der Bundestag nun in erster Lesung über den Gesetzesentwurf, der gemeinsam von CDU/CSU und SPD eingebracht wurde.

Die Sicherung von Beschäftigung und die nachhaltige Stabilisierung der wirtschaftlichen Entwicklung stehen dabei im Fokus. 
Folgende steuergesetzliche Vorhaben wurden auf den Weg gebracht werden: 

  • Hilfen für Gastronomen: Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gilt vom Juli 2020 bis Juni 2021 der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Getränke sind davon allerdings ausgenommen. Mit Blick auf eine seriöse Haushaltsführung hatte die Unionsfraktion in diesem Zusammenhang darauf Wert gelegt, dass die Hilfsmaßnahmen auf einen eindeutig festgelegten Zeitraum begrenzt sind.
  • Entlastung der Kommunen bei der Umsatzsteuer: Die bisherige Übergangsregelung zur Anwendung des §2b UStG wird auf Grund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Eine Maßnahme, für die sich insbesondere auch die Bundesländer mit Nachdruck eingesetzt hatten.
  • Erleichterung für Arbeitgeber: Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches steuerfrei gestellt. 

Gleichlauf mit Zivilrecht für Unternehmen mit unterschiedlichster Rechtsform: Die Höchstfrist für den Stichtag der Schlussbilanz der Unternehmen, die bestimmte Umwandlungen vornehmen, wird an die zivilrechtlichen Regelungen angeglichen. Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) wurde eine großzügigere Frist eingeräumt.