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Hansjörg Durz

Hansjörg Durz: Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die Geoblocking-Verordnung hinsichtlich ihrer Durchsetzung in Deutschland umgesetzt

Rede zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Der 22. März war ein wichtiges Datum für den europäischen digitalen Binnenmarkt. An diesem Tag ist die EU-Verordnung gegen ungerechtfertigtes Geoblocking in Kraft getreten. Sie gilt ab dem 3. Dezember und wird damit zum Weihnachtsgeschäft europaweit Anwendung finden.

Wer also in Zukunft Rotwein auf einem französischen Onlineportal oder Kaffeemaschinen in einem italienischen Webshop erwerben möchte, für den wird dies im Grundsatz ohne Einschränkungen möglich sein. Bislang hatten Kunden oft die ärgerliche Erfahrung machen müssen, dass sie automatisch auf deutsche Versionen der Seiten der Onlinehändler umgeleitet wurden, auf denen bestimmte Produkte teurer oder mitunter gar nicht verfügbar waren. Die EU-Kommission geht laut einer Erhebung davon aus, dass zwei Drittel aller Onlinehändler bislang Geoblocking praktiziert haben.

Mit der Verordnung gehört diese Praxis der Vergangenheit an. Sie verbietet es, Kunden aufgrund von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder der Niederlassung zu diskriminieren. Kunden dürfen nicht länger aufgrund ihrer IP-Adresse am Zugang zu einer bestimmten Internetseite gehindert oder auf eine Seite mit schlechteren Konditionen umgeleitet werden. Stattdessen gilt das „Shop like a local“-Prinzip.

Künftig gelten beim Onlinekauf also die gleichen Konditionen für alle Europäer und damit auch die gleichen Preise für EU-Ausländer. Damit stärken wir einerseits erheblich die Rechte der Verbraucher und schaffen andererseits die Voraussetzungen für weiteres Wachstum im grenzüberschreitenden Warenverkehr.

Mit dem heute vorliegenden Gesetzentwurf wird die Geoblocking-Verordnung hinsichtlich ihrer Durchsetzung in Deutschland umgesetzt. Die Verordnung gilt zwar unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Staaten müssen jedoch eine Stelle bestimmen, die über die Einhaltung der Verordnung wacht und Verbrauchern bei Streitigkeiten mit den Anbietern praktische Unterstützung leistet. Dazu erhält die Bundesnetzagentur entsprechende Befugnisse. Zudem erfolgt die Aufnahme von Ordnungswidrigkeitstatbeständen bei Verstößen gegen die Geoblocking-Verordnung in das TKG.

Wird einem Verbraucher unzulässigerweise weiterhin eine bestimmte Website eines Onlinehändlers verweigert, spricht man typischerweise von einem Streuschaden, den der Verbraucher kaum gerichtlich anfechten wird. Daher halte ich es für sinnvoll, die Bundesnetzagentur in diesem Fall als zuständige Behörde und Anlaufstation für Kunden zu benennen.

Im parlamentarischen Verfahren haben wir gestern im Wirtschaftsausschuss den Gesetzentwurf noch an einer Stelle insbesondere für kleinere Unternehmen entscheidend verbessern können: Grundsätzlich wird es der Bundesnetzagentur künftig ermöglicht, einem nach ihrem Kenntnisstand vorliegenden Verstoß gegen die Geoblocking-Verordnung nachzugehen. Der Gesetzentwurf sah dafür die sofortige Verhängung von Bußgeldern vor. Allerdings sind die Anforderungen der Geoblocking-Verordnung zugegebenermaßen gerade für kleine und mittlere Anbieter hoch. Daher ist es gut, dass wir gewissermaßen eine weitere Eskalationsstufe eingezogen haben.

Nun wird die Bundesnetzagentur zunächst Händler auf einen möglicherweise nicht intendierten Verstoß aufmerksam machen und die Anbieter innerhalb einer bestimmten Frist zur Stellungnahme und Abhilfe auffordern. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abhilfe des Verstoßes, steht der Bundesnetzagentur mit der Anordnung und der Verhängung eines Zwangsgeldes ein weiteres Instrument zur Verfügung. Kommt der Anbieter dem verlangten Verhalten nach, entfällt die Zahlungspflicht. Tut er das nicht, kommt auf der letzten Stufe die eigentlich vom Gesetzentwurf vorgesehene Möglichkeit des Bußgeldes zum Tragen.

Ich halte die damit gefundene Abfolge für sinnvoll und denke, dass wir mit dem zunächst milderen Mittel der Anordnung gerade mit Blick auf kleinere Anbieter eine gute Möglichkeit gefunden haben, die Verordnung im Sinne der Kunden durchzusetzen, ohne die Geschäftsmodelle aufgrund drohender Bußgelder über Gebühr zu belasten.

Mit der Geoblocking-Verordnung sind wir einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung gegangen. In zwei Jahren wird die EU-Kommission die Wirkungen der Verordnung überprüfen. Wir werden diesen Prozess eng begleiten. Die Geoblocking-Verordnung ist ein wichtiger Baustein im Hinblick auf unser Ziel der möglichst weit gehenden Harmonisierung des digitalen Binnenmarkts. Die EU mit ihren 500 Millionen Einwohnern hat ein riesiges Potenzial, das bislang bei weitem noch nicht ausgeschöpft ist.