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Bernhard Loos: "Ziel ist ein einheitliches System"

Rede zur Rohstoffpolitik

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Heute steht zur Verabschiedung an das Gesetz mit dem sperrigen Namen – ich lese es mal vor – „Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten sowie zur Änderung des Bundesberggesetzes“. Das kann man sich also sehr leicht merken.

Warum zitiere ich den Wortlaut? Damit jedem klar wird, dass wir allein über die nationale Durchführung dieser speziellen EU-Verordnung betreffend diese vier speziellen Metalle und deren Einfuhr entscheiden, über nichts anderes. Wir legen nicht den Inhalt und den Umfang der EU-Verordnung fest oder weiten diese aus. Wir gestalten damit schon gar nicht ein nationales Lieferkettengesetz. Insofern gehen die Anträge der Opposition am Thema vorbei.

Im Übrigen hat die Bundesregierung mit der Fortschreibung ihrer Rohstoffstrategie vom 15. Januar 2020 bereits die richtigen Antworten vorgelegt und 17 konkrete Maßnahmen vorgestellt. Aus Sicht der Union ist bei der Umsetzung dieser EU-Konfliktminerale-Verordnung eine Eins-zu-eins-Umsetzung geboten und ausreichend. Wir wollen keine weitere zusätzliche Bürokratie in Deutschland und auch keine zusätzlichen Kosten. Wir wollen keinen deutschen Sonderweg, und wir wollen keine Schippe obendrauf legen. Wir als CDU/CSU wollen auch nicht, dass diese Umsetzung eine Art Blaupause für ein nationales allgemeines Lieferkettengesetz wird.

(Uwe Kekeritz [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Sprechen Sie doch mal mit Ihrem Minister Müller!)

Über den NAP und welche Schlussfolgerungen zu ziehen sind, debattieren wir dann, wenn wirklich belastbare Ergebnisse vorliegen – erst dann.

(Beifall bei der CDU/CSU)

Zurück zur Sache selbst, zur Umsetzung der EU-Konfliktminerale-Verordnung: Die EU-Mitgliedstaaten haben eine wirksame und einheitliche Durchführung der EU-Verordnung sicherzustellen. Ziel ist ein einheitliches System für das Erfüllen von Sorgfaltspflichten bei Rohstofflieferketten für diese Metalle. Die maßgeblichen materiellen Regelungen, insbesondere die Sorgfaltspflichten der Importeure, finden sich daher in der EU-Verordnung selbst, die unmittelbar anwendbar ist.

Für Deutschland legen wir die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe als die zuständige Behörde fest. Wir gehen von etwa 200 Einführern pro Jahr aus, bei denen risikobasierte Nachkontrollen als Stichproben durchgeführt werden sollen. In der intensiven Anhörung am 27. Januar haben sich vor allem zwei Fragestellungen herausgebildet: erstens eine Unternehmenslistung und zweitens die Erhöhung des Zwangsgeldes. Die Union lehnt eine wie auch immer geartete Listung durch die BGR ab. Und dies hat auch gute Gründe.

Erstens. Eine Transparenz ist bereits gegeben durch die von der EU-Verordnung vorgegebenen Offenlegungs- und Informationspflichten im Internet. Jeder kann dort frei recherchieren. Zudem wird von der BGR ein jährlicher Rechenschaftsbericht erstellt und in einem Fachgespräch mit den Nichtregierungsorganisationen diskutiert werden.

Zweitens. Wir wollen keine deutsche Prangerliste, die doch nur zu einer Verlagerung der Einfuhrwege führen würde. Dass eine Listung positive Effekte für die einführenden Unternehmen haben könnte, glaubt doch wohl niemand ernsthaft. In anderen EU-Ländern ist dies auch nicht vorgesehen, weder in den Niederlanden, Frankreich noch in Italien.

Drittens und noch wichtiger. Eine solche Liste ist auch in der EU-Verordnung gar nicht gewollt. Wir wollen einen EU-weiten einheitlichen Vollzug und keine Wettbewerbsnachteile. Wir wollen eine Eins-zu-eins-Umsetzung, nicht mehr und nicht weniger.

Viertens. Es bestünden auch Probleme mit dem Steuergeheimnis, da eine solche vollständige Liste wohl aus Daten der Zollverwaltung erstellt werden müsste.

Bei der Höhe des Zwangsgeldes bleiben wir bei den angemessenen maximalen 50 000 Euro beim Erstverstoß. Auch das hat gute Gründe: Erstens. Dies ist bereits der doppelte Satz der einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorschriften. Zweitens. Eine Dynamisierung, zum Beispiel am Umsatz, wäre völlig neu und systemfremd, zudem sagt Umsatz nichts über Gewinn aus. Drittens. Es gilt grundsätzlich festzuhalten: Ein Zwangsgeld dient nur der verwaltungsverfahrensrechtlichen Durchsetzung und ist kein Bußgeld. Für Bußgeldvorschriften fehlt den einzelnen EU-Mitgliedstaaten die Kompetenz.

Lassen Sie uns die EU-Verordnung heute so umsetzen. Im Übrigen wird von der EU-Kommission 2023 die Verordnung auf ihre Wirksamkeit geprüft. Lassen Sie uns dann nochmals Bilanz ziehen und nötigenfalls nachjustieren.

Danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CDU/CSU)