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Gero Storjohann: "Angleichung an die europäischen Vorschriften"

Rede zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Wir beschließen heute eine wichtige Änderung für den europäischen und nationalen Eisenbahnsektor. Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes setzen wir entsprechenden EU-Richtlinien in unser nationales Eisenbahnrecht um. Das zur Änderung vorliegende Allgemeine Eisenbahngesetz verpflichtet Eisenbahngesellschaften, ihren Betrieb sicher zu führen sowie ihre Fahrzeuge, ihre Infrastruktur und ihr Zubehör in betriebssicherem Zustand zu halten. Darüber hinaus enthält es die Ermächtigungen zur Eisenbahnaufsicht, die Rechtsgrundlagen für die Planfeststellung sowie die Regelungen zum Erfordernis und zum Erhalt von Betriebsgenehmigungen sowie der Sicherheitsbescheinigungen.

Der Eisenbahnsektor konnte in den letzten Jahren eine positive Entwicklung verzeichnen, im Personennahverkehr wie auch im Güterverkehr. Jährlich werden in Deutschland 2,5 Milliarden Menschen im Nahverkehr der Bahn transportiert sowie 3,5 Milliarden Tonnen Güter. Diese positive Entwicklung wollen wir weiter unterstützen.

Beim Eisenbahnverkehr handelt es sich um ein komplexes und kompliziertes System. Auf der einen Seite haben wir Netze, die befahren werden, und auf der anderen Seite haben wir die Betriebe, welche die Netze befahren. Dieses System wird mit dem Gesetz positiv beeinflusst: Durch die weitere Angleichung an die europäischen Vorschriften wird ein weiterer Beitrag geleistet, einen europäischen Eisenbahnraum zu schaffen. Dieser europäische Eisenbahnraum soll zu einer Stärkung des Verkehrsträgers Schiene im intermodalen Wettbewerb und somit zur Steigerung der Attraktivität des Verkehrsträgers Eisenbahn führen.

Des Weiteren soll dieses Gesetz den Schienenverkehr im europäischen Vergleich noch wettbewerbsfähiger und auch zukunftsfähig machen. Denn auch die Stärkung des Schienenverkehrs bietet die Möglichkeit, unseren Verkehr umweltschonender zu gestalten.

Besonders möchte ich auf unseren Änderungseintrag eingehen, denn dieser betrifft speziell mein Bundesland Schleswig-Holstein. § 2b Absatz 2 traf in seiner ursprünglichen Formulierung deutschlandweit exakt und lediglich die singuläre Situation einer Strecke bei uns in Nordfriesland. Grundsätzlich eröffnet § 2b Absatz 1 AEG den vielen Eisenbahninfrastrukturen mit lokaler oder regionaler Bedeutung in Deutschland weiterhin die Möglichkeit, ohne die Anwendung des EU-Rechts betrieben werden zu können. In der ursprünglichen Fassung sollte aber in § 2b Absatz 2 der Weg der Ausnahme versperrt bleiben für einige Strecken, da hier eine Extraanforderung an eine vorhandene Auslandsanbindung geknüpft wurde. Die nun im Änderungsantrag vorgenommene Streichung dieses Absatzes hatte folgende Beweggründe: Qualitativ ging der Gesetzentwurf durch die Bedingung des „Anschlusses an das Ausland“ ohne erkennbaren Grund und Bedarf über die eisenbahnrechtlichen Erfordernisse des Europarechts hinaus. Die umzusetzende EU-Richtlinie fordert eine solche Bedingung nicht. Ja, grad im Gegenteil ließe sich durch eine solche Regelung auf Basis des europäischen Wettbewerbsrechts eine unergründbare Diskriminierung von Eisenbahnunternehmen ableiten, die einen Anschluss mit dem Ausland haben.

Die weiteren Gründe für die Änderung der Bestimmungen zum Anwendungsbereich des AEG sind ausschließlich formaler Natur, sie stellen die EU-Rechtskonformität her. Materiell besteht bereits heute weitestgehende Interoperabilität. Die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs ist durch die Regelungen des § 4 AEG für alle Bahnen verpflichtend geregelt. Eisenbahnen – EVU oder EIU –, die durch die anstehende Gesetzesänderung nicht mehr unter die heutigen Ausnahmen fallen und somit neu in den Anwendungsbereich der EU-Eisenbahnsicherheitsrichtlinie und der EU-Interoperabilitätsrichtlinie fallen, sind von zahlreichen, kostensteigernden Konsequenzen betroffen. Insgesamt führt dies zu einer sprunghaften Kostenerhöhung, die kleine und mittelständische Unternehmen unerträglich stark belastet. Die mittelständische Struktur der Last-Mile-Netze gilt international als Erfolgsfaktor der deutschen Eisenbahnlandschaft und muss von uns auch weiter unterstützt werden.

Der nun durch unseren Änderungsantrag verbesserte Entwurf, der heute zu verabschieden ist, gliedert strikt EU-Rechtsvorgaben nach unter- und übergeordnetem Netz ohne zusätzliche Anforderungen wie der des Auslandsanschlusses. Schleswig-Holstein verfügt über viele dieser Auslandsanschlüsse: In den drei großen Häfen Puttgarden, Kiel und Lübeck verlaufen die Schienen auf den Kaianlagen, teilweise sogar bis zu den Schiffsladestellen, hier besteht die Gefahr, dass jahrzehntelange sichere Arbeit administrativ überfrachtet werden würde und die Seehäfen im Wettbewerb negativ beeinflusst werden könnten.

Noch eklatanter würde es die NEG in Niebüll treffen. Sie ist eine der sehr wenigen NE mit Anschluss an das Ausland und dazu die erste, die ETCS-Standards eingeführt hat. Obwohl ETCS die europäische Integration vorantreiben sollte, würde hier genau das Gegenteil erreicht werden. Durch die Änderungen der Infrastruktur würde mit der zuvor drohenden Verschärfung verwaltungstechnisch der Aufwand überladen und damit eigentlich unmöglich gemacht werden, eine solche Strecke weiterzubetreiben. Da diese Änderung aber durch unseren Änderungsantrag nicht eintritt, kann das fruchtbare Zusammenspiel der Landesbehörden mit den NE fortgesetzt werden, um den steigenden Verkehrsbedürfnissen wie auch Mobilitätsbedürfnissen gerecht zu werden sowie wirtschaftliche und infrastrukturelle Lösungen anzubieten.

Folglich lässt sich also zusammenfassen: Es spricht nichts gegen eine ersatzlose Streichung des § 2b Absatz 2 samt seiner Begründung im Rahmen unserer Beratung und Beschlussfassung. Vielmehr gewinnt das Gesetz hierdurch an europäischem Format. Insofern können wir nun einen guten Gesetzentwurf verabschieden, und es ist hier somit heute im Bundestag ein sehr guter Tag für das Eisenbahnwesen in Deutschland.