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Weg frei für offene WLAN-Netze
(Quelle: picture alliance/ dpa)

Weg frei für offene WLAN-Netze

BGH bestätigt Abschaffung der sogenannten Störerhaftung

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die 2017 in Kraft getretene Abschaffung der sogenannten Störerhaftung in den wesentlichen Punkten bestätigt. Danach haften Internetnutzer, die ihr WLAN für die Allgemeinheit öffnen, künftig nicht mehr für Missbrauch durch Dritte. Unionspolitiker zeigen sich erfreut über das Urteil. 
 

Der digitalpolitische Sprecher Tankred Schipanski etwa wertet die BGH-Entscheidung als wichtigen Beitrag zur Verbreitung von WLAN. „WLAN ist ein wichtiger Teil einer modernen digitalen Infrastruktur. So haben wir es auch im Koalitionsvertrag festgestellt. Die heutige Entscheidung kann einen Beitrag dazu leisten, die Verbreitung von WLAN zu fördern."

Ausgewogenen Entscheidung

Außerdem sei die Entscheidung ausgewogen. Denn: auch wenn der WLAN-Anbieter nicht mehr für von Dritten über seinen Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzungen haftet, ist doch ein Geschädigter nicht schutzlos gestellt –  es kommt ein Sperranspruch des Rechteinhabers in Betracht. 

Urheberrechte müssen geschützt bleiben

Die Entscheidung des BGH ist zudem vom Europarecht gedeckt, wie die rechtspolitische Sprecherin der Unionsfraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker, unterstreicht. Außerdem will sie nach Vorlage der Urteilsgründe ausloten, inwieweit die Urheberrechte von Kreativen vor ungerechtfertigter Nutzung in der digitalen Welt geschützt werden können. „Die vorhandenen Regelungen zum Schutz der Kreativen müssen in der Praxis effektiv genutzt werden. Deren Schutz vor kostenloser Nutzung ihrer Werke ist ein wichtiges Anliegen der Unions-Bundestagsfraktion“, sagte Winkelmeier-Becker in Berlin.

 

Endgültige Rechtssicherheit für Betreiber öffentlicher WLAN-Netze

Hintergrund des Urteils: Es sollte endgültig die Rechtslage für Betreiber öffentlicher WLAN-Netze klären. Denn das Risiko, Opfer illegaler Aktivitäten durch Kunden zu werden war in der Vergangenheit besonders für Inhaber von Hotels, Cafés oder Geschäften sehr hoch. Dabei ging es vor allem um Kunden, die sich aktuelle Musikalben, Filme oder Computerspiele ohne zu bezahlen über verbotene Tauschbörsen aus dem öffentlich angebotenen Internet gezogen haben.  Bei Schadenersatzansprüche wurden in der Folge oft die Cafébetreiber oder Hotels als Anschlussinhaber haftbar gemacht – auch wenn dieser mit der Sache vielleicht gar nichts zu tun hatten. Denn es galt die sogenannte Störerhaftung. Ein „Störer“ ist für den BGH, „wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt“. Dies konnte auch jemand sein, der zu nachlässig mit seinem Internetanschluss umging. 

Abschaffung der Störerhaftung ist europarechtskonform

Aktuell gilt nun: „Der Anbieter soll nicht haften, wenn es in seinem Netz Verstöße gegen das Urheberrecht von Dritten gibt, auch nicht indirekt, zum Beispiel über teure Anwaltskosten“. So können WLAN-Betreiber - egal ob gewerblich oder privat - nach dem neuen Telemediengesetz nicht mehr auf Schadenersatz oder Unterlassung verklagt werden. Sie müssen ihr Netzwerk nicht mit einem Passwort verschlüsseln und auch nicht registrieren, wer darüber online geht. Bisher war jedoch ungeklärt, ob die Neuregelung mit EU-Recht vereinbar ist. Dies wurde nun positiv entschieden.