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Thomas Heilmann: "Das Gesetz enthält gute Verbesserungen"

Rede zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Unsere Welt wird wieder ein Stück gerechter. Dem dient dieses Gesetz, und es gelingt auch. Insofern bin ich froh, dass wir dieses Gesetz heute behandeln und uns vornehmen, es schnell und unbedingt vor der Sommerpause zu verabschieden.

Das Asylbewerberleistungsgesetz sorgt für die Existenzsicherung von Asylbewerbern, Geduldeten und ausreisepflichtigen Ausländern. Es entspricht – mit zwei Ausnahmen – inhaltlich dem gleichnamigen Gesetz, wie es am 1. Dezember 2016 vom Bundestag beschlossen wurde. Mit dem 3. Asylbewerberleistungsänderungsgesetz sollten damals die Geldleistungen für Asylbewerber auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 – EVS 2013 – neu festgesetzt werden. Das Gesetz wurde vom Bundesrat am 16. Dezember 2016 abgelehnt und im Vermittlungsausschuss ergebnislos verhandelt. Damals war das Gesetz verbunden mit der Frage der sicheren Herkunftsstaaten. Daran ist das Gesetz gescheitert, und die folgenden Bundestagswahlen haben dazu geführt, dass wir uns erst heute mit dem Thema befassen.

Diesmal ist das Gesetz verbunden mit der von allen Seiten inzwischen geforderten Schließung der Förderlücke für ausbildungs- und studierwillige Flüchtlinge. Dafür wird der Leistungsausschluss im richtigen Umfang gestrichen. Asylbewerber und Geduldete in einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, zum Beispiel betriebliche Berufsausbildung, können zukünftig auch nach dem 15. Monat des Aufenthalts Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beanspruchen. Dasselbe gilt für Asylbewerber in einer dem Grunde nach gemäß dem BAföG förderfähigen Ausbildung, zum Beispiel Studium. Jedoch entscheidet hier die zuständige Behörde, ob die Leistungen als Darlehen, als nicht zurückzuzahlende Beihilfe oder als Kombination dieser beiden Varianten gewährt werden, so wie das für alle Bürger in unserem Land auch entschieden wird.

Wenn ich eben gesagt habe, dass alle fordern, dass man ja kein System schaffen sollte, bei dem Menschen ein Studium oder eine Ausbildung beginnen, aber die Förderung mittendrin abbricht, dann stimmt das nur fast. Die AfD findet ja alles, was Flüchtlingen helfen könnte, per se falsch, und deshalb lehnt sie auch diese Neuregelung ab. Dabei führt genau diese Regelung dazu, dass aus dann ausgebildeten Migranten Fachkräfte werden können. Aber gut integrierte Ausländer stören wohl das Weltbild der AfD. „Wenn die Wirklichkeit nicht zur Theorie passt, wie schade für die Wirklichkeit“, das ist das Motto der AfD.

Das gilt auch für die Neuberechnung der Geldleistungen für Asylbewerber. Dabei setzen wir damit nur die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um und beseitigen bei der Berechnung ein paar unlogische Einzelheiten. Natürlich braucht niemand einen Zuschuss zur Wohnungseinrichtung oder für Strom, wenn er in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnt. Es geht um 10 bis 38 Euro, also um kleinere Beträge. Grundsätzlich gilt nach § 3 Absatz 4 Asylbewerberleistungsgesetz, dass die Geldbeträge des Asylbewerberleistungsgesetzes zum 1. Januar eines Jahres entsprechend einem Mischindex aus Preis- und Lohnentwicklung analog zur Fortschreibung der Regelbedarfe in der Grundsicherung und Sozialhilfe fortgeschrieben werden müssen. Liegt eine neue EVS vor, müssen die Geldbeträge per Gesetz neu festgesetzt werden.

Die nun vorzunehmende gesetzliche Änderung sieht wie in dem Gesetzentwurf von 2016 vor, die Geldleistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes auf Basis der EVS 2013 zum 1. Januar 2017 neu festzusetzen. Zusätzlich werden die Fortschreibungen 2018 und 2019 nachgeholt. Zudem wird abweichend vom SGB II und SGB XII eine neue, um etwa 10 Prozent abgesenkte Bedarfsstufe für Leistungsberechtigte in Gemeinschaftsunterkünften geregelt. Zudem wird – wie im SGB II – eine neue, um etwa 20 Prozent abgesenkte Bedarfsstufe für erwachsene Leistungsberechtigte unter 25 Jahren festgelegt, die im Haushalt der Eltern leben.

An anderer Stelle müssen wir noch besprechen, wie sich das Geordnete-Rückkehr-Gesetz auf den Sachzusammenhang auswirkt. Dafür wird es hier selbstverständlich eine eigene Debatte geben. Dort werden zu Recht etwa Fehlanreize bei der Sekundärmigration aus anderen EU-Staaten verhindert. Leistungen können künftig eingeschränkt werden, wenn feststeht, dass die Bundesrepublik nicht für deren Asylverfahren zuständig ist.

Ich habe eingangs gesagt, dass dieses Gesetz gute Verbesserungen enthält. Dazu gehört auch: Für Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit wird ein Freibetrag geregelt, der nicht auf die Grundleistungen für Asylbewerber angerechnet wird. Das entspricht jenem im SGB XII. Aber auch das wird sicher nicht in das Weltbild von Ihnen bei der AfD passen: Asylbewerber, die sich ehrenamtlich für unsere Gesellschaft einsetzen. – Die Welt ist besser, als Sie hier auf der rechten Seite permanent, aber zu Unrecht behaupten.