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Dr. Patrick Sensburg: Wir halten an der Streitwertgrenze in Höhe von 20 000 Euro fest

Rede zum Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir debattieren heute zum ersten Mal in dieser Legislaturperiode über die Fortschreibung der Streitwertgrenze bei der Nichtzulassungsbeschwerde. Die Kollegin von der FDP hat eben aber zu Recht gesagt, dass wir das nicht zum ersten, sondern zum wiederholten Mal diskutieren; denn mit der Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde im Jahre 2002 – zum 1. Januar 2002 ist sie eingeführt worden – haben wir auch eine Streitwertgrenze in Höhe von 20 000 Euro eingeführt. Diese Regelung ist über die Jahre von den unterschiedlichen Koalitionen regelmäßig verlängert worden. Liebe Kolleginnen und Kollegen von der FDP, auch die christlich-liberale Koalition ab 2009 hat die Streitwertgrenze bei 20 000 Euro beibehalten, weil wir es für richtig gehalten haben.

(Zuruf von der CDU/CSU: Hört! Hört!)

Ich glaube, es ist richtig, zu sagen: Die Streitwertgrenze hat sich über die Jahre bewährt. Sie deckt sich auch mit den Regelungen in § 522 ZPO, in denen es zum Beispiel um die Beschwerde gegen die nicht zugelassene Berufung geht. Auch hier gibt es eine Streitwertgrenze in Höhe von 20 000 Euro. Daneben müssen wir feststellen: Auch in der Praxis hat sie sich bewährt. Von daher ist es richtig, zu sagen: Wir halten an der Streitwertgrenze in Höhe von 20 000 Euro, wie sie in der EGZPO geregelt ist, fest.

Man wird in den Beratungen aber sicherlich über einige Punkte diskutieren können. Ich glaube, dass der vorgelegte Gesetzentwurf das eine oder andere noch offenlässt. Vielleicht könnte man auch einmal nach handwerklichen Fehlern schauen. Wir sprechen zum Beispiel nicht von zweieinhalb Jahren, sondern von eineinhalb Jahren, wenn ich den Entwurf richtig gelesen habe.

(Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN)

Es geht nämlich um den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2019. Diesen handwerklichen Fehler müsste man also noch beseitigen.

Wir könnten daneben auch darüber diskutieren, ob wir bei der Berechnung des Streitwertes nicht auch noch das eine oder andere Problem lösen müssen. Es ist nämlich sehr schwer zu berechnen, ob die Streitwertgrenze, wenn man in Gänze in die Revision geht, erreicht wird. Man kann sich die Frage stellen, ob es Möglichkeiten gibt, hier eine Vereinfachung der Berechnung des Streitwertes zu erreichen, sodass Klarheit für die Rechtsuchenden und die Anwälte geschaffen wird und sie bei der Streitwertberechnung nicht nach Gestaltungsmöglichkeiten suchen müssen, um über die 20 000 Euro zu kommen. Auch das Thema „Anspruch auf rechtliches Gehör“ sollten wir in den Beratungen diskutieren. Ich glaube, wir können auch beim Gesetz insgesamt darüber diskutieren: Wie sieht es denn mit den Verlängerungszeiträumen aus?

Wir sollten jetzt schauen, dass wir die alte Regelung, deren Geltungsdauer mit Termin vom 30. Juni dieses Jahres ausläuft, vernünftig in eine Nachfolgeregelung überführen. Aber dann werden wir sicherlich auch mit den Vertretern von Gerichten in eine Diskussion darüber kommen, wie wir die Regelung, deren Gültigkeit wir jetzt seit dem Jahr 2002 fortschreiben, in Zukunft gestalten wollen? Vielleicht gibt es da, wenn man mit dem einen oder anderen Richter in einen Dialog einsteigt, eine endgültige Regelung. Dazu müssen wir aber alle bereit sein.

Von daher glaube ich, dass im Gesetzgebungsverfahren eine vernünftige Regelung gefunden werden kann. Ich wünsche mir, dass wir so ein Thema nicht zum Streitpunkt werden lassen, sondern gemeinsam über alle Fraktionen hinweg eine kluge Regelung finden und hier eine ausgewogene Norm im Sinne der revisionsrechtlichen Überprüfung eines einheitlichen Revisionsrechts mit einem Streitwert ab 20 000 Euro, bei dem wir bleiben sollten, in diesem Bundestag verabschieden, wenn es denn dazu kommt.

Danke schön.

(Beifall bei der CDU/CSU)