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Dr. Patrick Sensburg: "Stärkung der Grundrechte"

Rede zu Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen

Wir debattieren heute in zweiter und dritter Lesung über den Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 für Fixierungen in der gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft Rechnung getragen. Für freiheitsentziehende Fixierungsanordnungen in der Strafhaft, im Maßregelvollzug, in der Untersuchungshaft, in der vorläufigen Unterbringung und im Jugendarrest wird eine diesen Anforderungen entsprechende gesetzliche Regelung mit Richtervorbehalt geschaffen.

Zunächst möchte ich Ihnen die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts schildern. Das Bundesverfassungsgericht stellte in seinem Urteil fest, dass es sich bei der 5-Punkt- sowie bei der 7-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer um eine Freiheitsentziehung im Sinne des Artikels 104 Absatz 2 Grundgesetz handelt. Diese ist von der zugrundeliegenden Entscheidung über die Freiheitsentziehung als solcher aber nicht gedeckt und löst daher den Richtervorbehalt im Sinne des Artikels 104 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz aufgrund der Eingriffsintensität abermals aus. Man spricht von einer sogenannten Freiheitsentziehung in der Freiheitsentziehung. Eine nicht nur kurzfristige Fixierung liegt nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vor, wenn sie absehbar die Dauer einer halben Stunde erreicht bzw. überschreitet. Zwar liegen dem Urteil Fallgestaltungen des öffentlich-rechtlichen Unterbringungsrecht zugrunde, konkret die 5-Punkt- sowie 7-Punkt-Fixierung, jedoch hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Begründung nicht auf besondere, dem öffentlich-rechtlichen Unterbringungsrecht eigentümliche Faktoren abgestellt, sondern seine Feststellungen allgemein und auf sämtliche Fälle der freiheitsentziehenden Fixierung im Rahmen bestehender Freiheitsentziehungen übertragbar getroffen. Dies halte ich auch so für richtig.

Genau diesem Leitgedanken des Bundesverfassungsgerichts trägt der vorliegende Gesetzentwurf der Koalition Rechnung. Es ist ein Gesetz, das den betroffenen Fixierten einen umfassenden Grundrechtsschutz gewährleistet und auch letztlich eine Stärkung Ihrer Grundrechte bedeutet. Genau diese Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts gelten auch für den Bereich des Straf- und Maßregelvollzugs. Im Bereich des Straf- und Maßregelvollzugs nach §§ 63, 64 StGB sowie im Bereich des Vollzugs der Untersuchungshaft nach § 112 StPO und der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO sowie des Jugendarrestes nach § 16 JGG wird nun eine Rechtsgrundlage für freiheitsentziehende Fixierungen geschaffen. Eine Rechtsgrundlage für Fixierungsanordnungen wird in § 171a Absatz 1 Strafvollzugsgesetz verortet, und damit wird ein richterliches Verfahrensrecht geschaffen.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Vereinheitlichung der Regelungen zur gerichtlichen Zuständigkeit. Regelungen zur gerichtlichen Zuständigkeit und zum gerichtlichen Verfahren sind nun in den §§ 121a, 121b Strafvollzugsgesetz niedergelegt und können nunmehr im Sinne der Rechtsklarheit für alle ärztlichen Zwangsmaßnahmen, Fixierungen und andere freiheitsentziehenden Sicherungsmaßnahmen, soweit diese nach Bundes- oder Landesrecht einem Richtervorbehalt unterworfen sind, geöffnet werden. In den Bereichen des Maßregelvollzugs, der Sicherungsverwahrung, der Zivilhaft, des Strafarrestes, der Untersuchungshaft, der vorläufigen Unterbringung und des Jugendarrestes wird auf die §§ 121a, 121b Strafvollzugsgesetz verwiesen, sodass diese dort entsprechend Geltung beanspruchen. Nach § 121a Absatz 1 Strafvollzugsgesetz soll das Amtsgericht für die Anordnung oder Genehmigung von Maßnahmen zur Entscheidung berufen sein, die nach den Vollzugsgesetzen den Richtervorbehalt vorsehen. Diese Zuweisung der Zuständigkeit an die Amtsgerichte halte ich auch für richtig, da Fachkenntnisse aus dem Unterbringungsrecht und den Bereitschaftsdiensten hier vorteilhaft genutzt werden können. Gerade die örtliche Nähe und der Umstand, dass das Amtsgericht im Bereich der Präventivmaßnahmen und der Anwendung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die erforderliche Sachkunde verfügt, sind als Indiz heranzuziehen. Durch diese Regelung wird ein ausdrücklicher Wunsch der Länder umgesetzt.

Wann eine Fixierung zulässig ist, regelt § 171a Absatz 1 Strafvollzugsgesetz. Danach ist eine Fixierung nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist. So wird nun nach § 171a Absatz 4 Strafvollzugsgesetz verlangt, dass während der Dauer der Fixierung ein Arzt eine angemessene medizinische Überwachung des Gefangenen sicherstellt. Nach § 171a Absatz 4 Satz 2 Strafvollzugsgesetz muss aufgrund der Schwere des Eingriffs eine Eins-zu-eins-Betreuung durch hierfür geschulte Vollzugsbedienstete gewährleistet werden, sodass zum Fixierten ununterbrochen Sicht- und Sprechkontakt gehalten werden kann. Auch müssen die Anordnung der Fixierung, ihre maßgeblichen Gründe, ihre Durchsetzung, ihre Dauer und die Art der Überwachung nach § 171a Absatz 5 Strafvollzugsgesetz dokumentiert sein. Besonders wichtig ist auch effektive nachträgliche Kontrolle von Fixierungen. Die Betroffenen müssen nach Beendigung der Maßnahme durch den Arzt auf die Möglichkeiten hingewiesen werden, die Zulässigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen. Dies regelt nun § 171a Absatz 6 Strafvollzugsgesetz.

In der Sachverständigenanhörung, welche der Rechtsausschuss am 8. Mai 2019 zu diesem Thema durchführte, wurde noch einmal betont, dass vor allem eine Eins-zu-eins-Betreuung während der Fixierung unerlässlich für den Betroffenen ist. Auch ergäbe sich durch den mit dieser Maßnahme verbundenen hohen Personalaufwand ein starker Anreiz für die durchführenden Einrichtungen, die Fixierung möglichst kurz zu halten. Es wurde auch geschildert, dass es ganz unterschiedliche Fälle an Probanden gibt. Zunächst wird eine verbale Deeskalation versucht, dann eine freiwillige medikamentöse Behandlung, dann eine Isolierung des Betroffenen, des Weiteren eine nicht mechanische Fixierung über Haltetechniken und erst als letzte Möglichkeit stehe eine mechanische Fixierung. Der Gesetzeswortlaut spricht nicht von 5- und 7-Punkt-Fixierungen, sondern stellt unabhängig von der konkreten Art der Fixierungsmaßnahme allgemein auf die Situation des fixierten Gefangenen ab, sodass in jedem Einzelfall danach zu fragen ist, ob die Bewegungsfreiheit des Gefangenen durch die Maßnahme vollständig aufgehoben wird. Es wurde sich auch dafür ausgesprochen, dass das Gesetz einer Evaluierung zu unterziehen ist. Dies wird mit der Eingriffsintensität begründet, aber auch dadurch, dass bisher überhaupt keine ausreichende Datenbasis zu Fixierungen vorliege. Eine einheitlich klare Statistik wäre an dieser Stelle wünschenswert. Ich habe dies bereits in meiner Rede zur ersten Lesung des Gesetzes gefordert.

Ich bin der Auffassung, dass wir hier ein erstes brauchbares Ergebnis gefunden haben. Der Gesetzentwurf schafft im Bereich des Straf- und Maßregelvollzugs, der Zivilhaft sowie im Bereich des Vollzugs der Untersuchungshaft und der einstweiligen Unterbringung die notwendigen Rechtsgrundlagen für die Fixierungen. Die Fixierung stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf die Freiheit der Person gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Grundgesetz dar. Die Freiheit der Person ist ein derart hohes Rechtsgut, welches nur aus besonders wichtigem Grund angetastet werden kann. Ich habe Ihnen in meiner letzten Rede einmal vor Augen geführt, wie schlimm es sein muss, über einen längeren Zeitraum fixiert zu werden. Daher muss stets eine strenge Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorgenommen werden, ob und wie lange eine Fixierung als Ultima Ratio erfolgen muss. Gerade vor dem Hintergrund der besonderen Schutzbedürftigkeit Fixierter angesichts ihrer hilflosen Lage ist dies zwingend notwendig.

Trotz des Einsatzes verschiedener milderer Mittel können freiheitsentziehende Fixierungen zur Abwendung einer drohenden gewichtigen Gesundheitsschädigung des Betroffenen oder Dritter, zum Beispiel des Pflegepersonals oder der Ärzte, gerechtfertigt sein. Dies deckt sich auch mit den tatsächlichen Bedürfnissen der Praxis; denn deeskalierende Maßnahmen, beispielsweise Talk-down oder Zwei-zu-eins-Betreuung von Patienten, sind nicht immer gleich geeignet. Letztlich ist es eine Abwägungsfrage, die dieser Gesetzentwurf gut aufgenommen und geregelt hat. Daher ist er ein brauchbarer Entwurf, der dem sensiblen und schwierigen Thema gerecht wird und eine Stärkung der Grundrechte der Betroffenen bedeutet. Darüber hinaus hat die Sachverständigenanhörung zu diesem Thema gezeigt, dass es noch viele Punkte gibt, die wir zur Verbesserung der Situation von Menschen, die fixiert werden müssen, angehen können. Wir sollten es daher nicht mit diesem Gesetz bewenden lassen, sondern wir sollten den Betroffenen auch in Zukunft zur Seite stehen.

Letztlich soll noch erwähnt werden, dass der Gesetzentwurf von einem „richterlichen Verfahrensrecht“ spricht. Dies gibt es natürlich nicht; vielmehr hat sich hier wohl der Fehlerteufel eingeschlichen. Gemeint hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sicherlich den Richtervorbehalt, den wir zu Recht als eine der Voraussetzungen einführen.