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Alexander Hoffmann: "Immer neue Geschäftskonstellationen erfordern ein hochmodernes Schuldrecht"

Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags

Das deutsche Schuldrecht ist Anfang der 2000er-Jahre umfassend novelliert worden. Bereits damals war es grundlegende Zielsetzung der Novelle, einheitliche Regelungen für den europäischen Binnenmarkt zu setzen; denn der Binnenmarkt kann nur funktionieren, wenn überall die gleichen Regelungen gelten. Ein weiterer wesentlicher Beweggrund war, weitergehende und einheitliche Standards beim Verbraucherschutz zu setzen. Letzteres war vor allem deshalb notwendig geworden, weil in der Praxis immer neue Konstellationen von Leistung und Gegenleistung gerade im Kaufrecht entwickelt wurden, die im Interesse des Verbraucherschutzes neue Regelungen erforderlich machten. Nehmen Sie hier nur das Haustürgeschäft als Beispiel.

Dem Grunde nach stehen wir auch heute wieder an einer ähnlichen Stelle. Immer neue Geschäftskonstellationen erfordern ein hochmodernes Schuldrecht auf der Höhe der Zeit, gepaart mit den höchsten Standards in Sachen Verbraucherschutz.

In den hier zu beratenden Gesetzentwürfen wollen wir nun genau aus diesen Gründen genau das umsetzen, was zuvor unter anderem in der Warenkaufrichtlinie in Brüssel vorgegeben wurde. Gerade die digitalen Elemente des Kaufvertrages bedürfen aufgrund der rasanten technischen Weiterentwicklung einer ständigen Fortschreibung. Hierbei spielen die vertraglichen Aspekte gerade der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen eine zentrale Rolle. Dies umso mehr, als digitale Produkte einen zunehmend wichtigen Wirtschaftsfaktor darstellen und das deutsche Vertragsrecht bislang keine speziellen Vorschriften für Verbraucherverträge über digitale Produkte beinhaltet. So ist zum Beispiel die Frage nach dem Vorliegen eines Sachmangels bei digitalen Produkten an mancher Stelle ganz anders zu beurteilen als bei einer körperlichen Sache.

Auch die Regelung der Beweislastumkehr des § 477 BGB muss bei einer Sache mit digitalen Elementen andere Aspekte beinhalten, als das bisher in der Norm der Fall war, zumal die Beweislastumkehr mit dem vorliegenden Entwurf auch auf ein Jahr verlängert werden soll. An dieser Stelle sollten wir aber im Zuge der Beratungen dringend überlegen, ob das tatsächlich bei allen Kaufverträgen sachgerecht ist. Bereits heute gibt es gerade im Bereich des Tierkaufs, zum Beispiel beim Kauf eines Reitpferdes, erhebliche praktische Probleme, was die Frage der Beweislastumkehr angeht. Auch hierüber sollten wir im parlamentarischen Verfahren reden.