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(Quelle: Unsplash.com)

Kompromiss bei der Grundrente

Koalitionsausschuss einigt sich auf umfassende Einkommensprüfung

Der Koalitionsausschuss hat sich auf einen Kompromiss zur Grundrente geeinigt. Diese Rente soll zum 1. Januar 2021 kommen – mit umfassender Einkommensprüfung. Die Koalitionsspitzen haben nun festgelegt, wie die im Koalitionsvertrag vereinbarte Grundrente konkret ausgestaltet werden soll.

In dem Kompromiss enthalten sind Maßnahmen zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung, Freibeträge bei Grundsicherung und Wohngeld und eine Lösung bei der Doppelverbeitragung der Betriebsrenten in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Außerdem werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Beitrag zur Arbeitslosenversicherung entlastet und ein Fonds für Zukunftstechnologien aufgelegt.

Im Bericht aus Berlin machte Unionsfraktionschef Ralph Brinkhaus klar: „Uns war wichtig, dass die Grundrente bei denen ankommt, die sie auch brauchen. Das schaffen wir dank einer umfassenden Einkommensprüfung.“ Dass ein gutes Ergebnis erzielt wird, sei auch deshalb so wichtig gewesen, da „noch wichtige Aufgaben vor uns liegen“. 

Damit gemeint ist etwa die Umsetzung des Klimapaketes, „Deshalb haben wir gestern auch wichtige Zukunftsmaßnahmen beschlossen“. So hat sich der Koalitionsausschuss unter anderem auf die Einrichtung eines KfW-Fonds für Zukunftstechnologien verständigt und sendet so positive Signale an die Wirtschaft.

Was ändert sich jetzt?

Die neue Grundrente soll ab Januar 2021 für alle eingeführt werden, die mindestens 35 Jahre Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung haben.

Zu den 35 Beitragsjahren gehören neben Pflichtbeitragszeiten für versicherte Beschäftigung u.a. auch Beitragszeiten aufgrund von Kindererziehung und Pflege. Grundrente erhalten die, deren Beitragsleistung zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittseinkommens liegt.
 

Eine umfassende Einkommensprüfung soll den Bedarf für die Grundrente feststellen. Dies soll mithilfe der Daten des Finanzamtes von der Rentenversicherung festgestellt werden. Ermittelt werden so beispielsweise alle Renteneinkünfte, die Kapitalerträge oder auch Einkünfte aus Vermietung. Es gilt dabei ein Einkommensfreibetrag von 1.250 Euro bei Alleinstehenden und 1.950 Euro bei Paaren. 
Liegen diese Voraussetzungen vor, dann erhalten Berechtigte die Grundrente als Zuschlag. Diese wird folgendermaßen berechnet:

  1. Es wird ein Durchschnittswert der Entgeltpunkte für 35 Jahre bei dem betreffenden Rentner gebildet. 
  2. Dieser Durchschnittswert wird verdoppelt. Es gilt hier aber eine Obergrenze von 0,8 Rentenpunkten, die durch die Verdoppelung nicht überschritten werden darf. 
  3. Der Zuschlag, der bei jedem Rentner unterschiedlich ausfallen kann, wird dann allerdings um 12,5 Prozent gekürzt. 

Die Rentenleistung wird dann aufgrund der Höherwertung neu bemessen und von der Rentenversicherung ausgezahlt. Bei den Einkommensfreigrenzen und den Grundrentenzeiten ist eine kurze, wirksame Gleitzone geplant, um harte Abbruchkanten zu vermeiden. Ein Gang zu den Sozialämtern ist nicht notwendig. Auch muss kein Antrag auf Grundrente gestellt werden. Die Überprüfung, ob die Voraussetzungen vorliegen, soll von der Rentenversicherung automatisch erfolgen.

Keine doppelten Beiträge bei Betriebsrenten 

Im Kompromiss enthalten ist auch eine Lösung für die bisherige Doppelverbeitragung bei Betriebsrenten. Derzeit müssen Betriebsrentner den vollen Krankenkassenbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung für ihre Betriebsrenten zahlen. Zukünftig gilt in diesen Fällen ein dynamisierter Freibetrag in Höhe von 155,75 Euro monatlich. So werden die pflichtversicherten Rentner entlastet. Denn rund 60% der Betriebsrentner zahlen dann nur noch maximal den halben Beitragssatz. Und die übrigen Betriebsrentner werden so auch entlastet.

Stärkung der betrieblichen Altersversorgung 

Der Kompromiss enthält außerdem Maßnahmen zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung. Beteiligen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Unternehmen, dann ist das zukünftig bis zu einem Höchstbetrag von 720 Euro steuerfrei. Dazu wird der derzeit geltende Höchstbetrag verdoppelt. Ebenfalls verdoppelt wird der 2017 mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz eingeführte BAV-Förderbetrag auf nun 288 Euro. Damit wird der Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung von Geringverdienern gezielt unterstützt. 

Freibeträge in der Grundsicherung und beim Wohngeld

Der Freibetrag in der Grundsicherung, der derzeit für die private und betriebliche Altersversorgung gilt, wird zukünftig auch für die gesetzliche Rente gelten. Voraussetzung ist, dass mehr als 35 Beitragsjahre vorliegen. Auch beim Wohngeld wird ein Freibetrag eingeführt, damit die Verbesserungen bei der Rente nicht durch Kürzungen beim Wohngeld ins Leere laufen.

Anreize für die Wirtschaft

Es werden auch positive Anreize für die Wirtschaft gesetzt. Bis Ende 2022 wird der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung auf 2,4 Prozent gesenkt. Außerdem ist sich der Koalitionsausschuss einig, dass bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau einen Beteiligungsfonds für Zukunftstechnologien insbesondere in den Bereichen Digitalisierung und Klimatechnologien mit bis zu 10 Mrd. Euro geschaffen werden soll.