Pressemitteilung

Digitale Souveränität im Vergaberecht verankert

Foto vom Portal des Reichstaggebäudes

Morgen wird das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge in zweiter und dritter Lesung im Bundestag beraten. Dazu erklären der Vorsitzende der Arbeitsgruppe Digitales und Staatsmodernisierung der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Ralph Brinkhaus, sowie der zuständige Berichterstatter, Konrad Körner:

Ralph Brinkhaus: „Digitale Souveränität ist eine Schlüsselfrage des 21. Jahrhunderts - nur ein Staat, der digital souverän ist, ist ein souveräner Staat. Deshalb ist es ein essentieller Erfolg der CDU/CSU-geführten Regierungskoalition, im parlamentarischen Verfahren ‚Digitale Souveränität‘ als Zuschlagskriterium im öffentlichen Vergaberecht verankert zu haben. Wer öffentliche Aufträge vergibt, muss fragen dürfen, ob wir die digitale Kontrolle über das behalten, was wir beschaffen."

Konrad Körner: „Wir machen das Vergaberecht einfacher und flexibler. Als Anwalt, der die Vergabepraxis kennt, war es mir wichtig, mehr Möglichkeiten und Flexibilität beim Einkauf vor Ort zu schaffen. Klare Qualitätskriterien müssen eine Auswahl von digital souveränen Produkten ermöglichen. Daneben können sicherheitsrelevante souveräne IT-Beschaffungen sogar vollständig vom Vergaberecht ausgenommen sein.“

Hintergrund: Im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wird der Paragraph 107 künftig neugefasst bzw. ergänzt um "Aspekte der Cybersicherheit oder digitalen Souveränität". Weiterhin soll die "Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge" (VGV) dahingehend geändert werden, dass künftig "Aspekte der digitalen Souveränität, etwa die Nutzung interoperabler und offener IT-Systeme oder Software, die Nachvollziehbarkeit und Kontrolle von Datenverarbeitungsvorgängen, besondere Anforderungen an das im Rahmen der Datenverarbeitung eingesetzte Personal, Anforderung an Sicherheitsvorkehrungen, die Lokalisierung von Daten sowie die rechtliche, organisatorische und technische Immunität gegen unerwünschte Zugriffe oder Verfügbarkeitseinschränkungen, für einen Auftraggeber relevante und entscheidende Qualitätsmerkmale darstellen [können], die entsprechend auch als qualitatives Zuschlagskriterium zum Tragen kommen können.“

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