
Laufzeit des EFSF-Darlehens an Portugal
Verlängerung der maximalen durchschnittlichen Laufzeit des EFSF-Darlehens an Portugal um sieben Jahre
Antrag des Bundesministeriums der Finanzen
Einholung eines zustimmenden Beschlusses des Deutschen Bundestages nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des ESM-Finanzierungsgesetzes, nach § 3 Absatz 1 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes im Rahmen der Haftungsanpassungen nach Artikel 8 Absatz 2 des EFSF-Rahmenvertrages sowie nach § 3 Absatz 1 i.V.m. Absatz 2 Nummer 2 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes
hier: betreffend die Verlängerung der maximalen durchschnittlichen Laufzeit des EFSF-Darlehens an Portugal um sieben Jahre
-Drucksache 17/13060-
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