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Sebastian Brehm: Spenden und Mitgliedsbeiträge im ideellen Betrieb, sind grundsätzlich steuerfrei

Straftaten und Gemeinnützigkeit schließen sich aus

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine Großmutter hat immer gesagt: Immer wenn es laut wird, fehlen die sachlichen Argumente.

(Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU, der AfD und der FDP)

Wir sind nicht in einer Tierrechtsdebatte, sondern wir sind in einer steuerrechtlichen Debatte um Gemeinnützigkeit und um die Abgabenordnung.

(Renate Künast [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Die gibt es ja schon!)

Es ist ja schön, dass wir um diese Zeit – vielleicht kann man das als Fortbildungsveranstaltung absetzen –,

(Heiterkeit und Beifall bei der CDU/CSU und der FDP)

um 0.30 Uhr, über die Abgabenordnung und über das Steuerrecht reden. Kommen wir zu einer sachlichen Debatte zurück, und diskutieren wir über die Fragen, die in diesem Zusammenhang zu diskutieren sind!

Liebe Kolleginnen und Kollegen, in Deutschland gibt es unglaublich viele Vereine: 22 000 freiwillige Feuerwehren mit über 1 Million Mitgliedern, 90 000 Sportvereine, 14 000 Schützenvereine, unzählige Kultur- und Heimatvereine, Karnevals- und Naturschutzvereine,

(Dagmar Ziegler [SPD]: Wir kennen sie!)

Nachbarschaftsvereine, übrigens auch Tierschutzvereine, die eine hervorragende Arbeit leisten, zum Beispiel diejenigen Tierschutzvereine, die auch Tierheime betreiben und den Tierschutz aktiv vorantreiben,

(Beifall bei der CDU/CSU und der FDP – Stephan Thomae [FDP]: Und keine Straftaten begehen!)

natürlich auch zahlreiche andere ehrenamtliche Vereine. Allgemein von Trittbrettfahrern zu sprechen, ist, glaube ich, etwas schwierig.

(Dr. Gero Clemens Hocker [FDP]: Nicht allgemein! Genau die Vereine habe ich auch erwähnt!)

Wir sind auch Mitglieder von dem einen oder anderen Verein. Ich denke, wir sollten zurückkommen auf die wirkliche Kernfragestellung der Gemeinnützigkeit und der Strafbarkeit bei der Gemeinnützigkeit.

Die Vereine leben von den Ehrenamtlichen und von den begeisterten Mitgliedern. Wir sollten von dieser Debatte das Signal aussenden, dass wir stolz sind auf alle Ehrenamtlichen in unserem Land und diese natürlich im Rahmen der Besteuerung und der Abgabenordnung auch vollständig unterstützen. Jeder, der ehrenamtliche Vereinsarbeit leistet, leistet eine tolle Arbeit für unser Gemeinwohl und leistet eine tolle Arbeit für unser Land, liebe Kolleginnen und Kollegen.

(Beifall bei der CDU/CSU)

Die Frage der Gemeinnützigkeit von Vereinen ist genau geregelt. § 52 Abgabenordnung besagt:

Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.

Übrigens, die politische Meinungsbildung, Herr Kollege Schrodi, gehört gerade nicht dazu. Sie ist bei der Gemeinnützigkeit nicht mit umfasst.

(Dr. Gero Clemens Hocker [FDP]: So ist es!)

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach § 52 Abgabenordnung bringt natürlich einige Vorteile: die Möglichkeit der Einwerbung von Spenden, das damit zusammenhängende Ausstellen von steuerabzugsfähigen Spendenquittungen und die Steuerfreiheit in vielen Bereichen.

Nimmt ein gemeinnütziger Verein Spenden oder Mitgliedsbeiträge im ideellen Betrieb ein, sind diese Einnahmen grundsätzlich steuerbefreit. Betreibt ein Verein Geschäfte, die den Vereinszweck erfüllen – da kommen wir jetzt zum Punkt –, zum Beispiel das Betreiben einer Diakoniestation durch einen kirchlichen Träger, dann ist der Gewinn im Rahmen dieses steuerlichen Zweckbetriebs ebenfalls steuerbefreit.

Nun stellt sich die Frage, ob diese Gemeinnützigkeit und die damit verbundenen Vorteile bei Straftaten zurückgenommen werden können oder nicht. Die Folge wäre natürlich die volle Steuerpflicht in allen Bereichen, was zu erheblichen Belastungen für die Vereine führen würde. Hierzu gibt der Anwendungserlass zur Abgabenordnung zehn Beispiele, wann und unter welchen Voraussetzungen die Gemeinnützigkeit aberkannt werden kann: Der Vorstand verstößt gegen die Vereinssatzung, unerlaubte Zuwendungen an Mitglieder, überhöhte Vergütungen, keine Unmittelbarkeit, keine zeitnahe Mittelverwendung, Dauerverluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder zu großer wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Verstoß gegen die Vermögensbindung und eben auch – das ist richtigerweise erwähnt worden – Gesetzesverstöße.

Frau Kollegin Künast, Sie haben vom Rechtsverständnis gesprochen. Nach meinem Rechtsverständnis gehören Straftaten eben nicht zur demokratischen Willensbildung, sondern sind klar gegen unser Gesetz und gegen unseren Rechtsstaat.

(Beifall bei der CDU/CSU und der FDP)

Übrigens gehört auch die Hausbesetzung dazu. Ich glaube, es ist unser aller Bemühen, dass wir bei Vereinen, die so etwas vornehmen, die Gemeinnützigkeit aberkennen müssen.

Aber jetzt kommt der zweite Aspekt: Wer hat die Straftat begangen?

(Michael Schrodi [SPD]: Eben!)

Ist es ein ganz normales Mitglied des Vereins, oder ist die Straftat willentlich und wissentlich von den Organen des Vereins, also vom Vorstand, durchgeführt oder unterstützt worden? Das ist der springende Punkt. Deswegen haben Sie das in Ihrem Antrag auch noch mal geändert. Wird die Straftat von einem normalen Vereinsmitglied begangen, zum Beispiel der eben erwähnte Einbruch in einen Stall, dann stellt dieser Einbruch per se noch keine Gefährdung der Gemeinnützigkeit des gesamten Vereins dar. Ist dies aber durch Vorstandsbeschluss erfolgt oder mit Billigung des Vorstandes

(Dr. Gero Clemens Hocker [FDP]: Oder mit öffentlichem Bekenntnis!)

oder wird es im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit, zum Beispiel auf den Internetseiten oder in Pressemeldungen, seitens der Vereinsführung begrüßt, so liegt ein eindeutiger Verstoß gegen die Gemeinnützigkeitsregeln vor, und die Gemeinnützigkeit ist in diesem Fall abzuerkennen.

(Beifall bei der CDU/CSU und der FDP)

Dazu brauchen wir aber kein neues Gesetz. Dazu brauchen wir auch keinen Hinweis an die Bundesregierung. Deswegen lehnen wir den Antrag ab. Denn letztlich trifft die Frage der Erteilung und des Widerrufs der Gemeinnützigkeit das zuständige Finanzamt, und dies wird in den Bundesländern leider – da haben Sie recht – unterschiedlich geregelt. Deswegen wäre eine klarstellende Regelung mit Handlungsanweisungen für die Behörden in Bayern und in anderen Bundesländern sicherlich richtig.

Wir müssen wirklich schauen, dass die Vereine, die die Gemeinnützigkeit missbrauchen, diese wirklich aberkannt kriegen. Dafür gibt es ganz klare Spielregeln, und die müssen wir im Rechtsstaat auch durchsetzen.

Herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU/CSU und der FDP)