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Fritz Güntzler: Die Gewerbesteuer hat für die Kommunen eine große Bedeutung

Rede zur Abschaffung der sogenannten Urlaubssteuer

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Liebe Zuschauer und Zuhörer! Es kann ja nichts Schöneres geben, als sich am Freitagnachmittag mit § 8 Nummer 1 Buchstabe e Gewerbesteuergesetz zu beschäftigen.

Meine Vorredner haben ja schon die Bedeutung der Gewerbesteuer hinsichtlich ihres Umfangs, aber auch ihres Charakters dargestellt. Es ist eine Realsteuer bzw. eine Objektsteuer. Deshalb ist es wichtig, Finanzierungsneutralität herzustellen, indem man Hinzurechnung grundsätzlich macht. Wenn man diese Hinzurechnung abschafft – das ist das Ziel, das aus dem Antrag der FDP zu ersehen ist –, dann legt man die Axt an die Gewerbesteuer und will die Gewerbesteuer nicht weiterführen. Das muss man einfach feststellen; denn die Gewerbesteuer als Objektsteuer, Realsteuer ohne Hinzurechnung macht keinen Sinn.

(Beifall bei der CDU/CSU sowie bei Abgeordneten der SPD)

Das müssen Sie ehrlich sagen; darüber kann man ja diskutieren. Auch in unseren Kreisen gibt es Leute, die über die Gewerbesteuer nachdenken. Aber Sie sollten es dann auch deutlich und offen formulieren.

(Zuruf des Abg. Christian Dürr [FDP])

Zur AfD: Sie sagen – wie Ihr Kollege eben auch –, die Finanzminister müssten sich mal zusammensetzen, dann würde man eine Lösung finden. So einfach geht es nicht. Denn die Finanzminister würden sich dann über das aktuelle Urteil des Finanzgerichtes Münster hinwegsetzen, das die Auslegung dieses Gesetzes ja vorgenommen hat. Der Bundesfinanzhof hat auch in mehreren Fällen mittlerweile gesagt, dass der Wortlaut recht ungenau sei. Von daher gibt es Anlass – da bin ich doch ein Stück weit bei der FDP –, dass man sich die Auswirkungen der Urteile anschaut und dann darüber diskutiert, ob es so, wie wir es machen, noch richtig ist.

In § 8 Nummer 1 Buchstabe e des Gewerbesteuergesetzes ist von der „Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen“ die Rede. Wenn diese im Eigentum eines anderen stehen, kann es gar kein Anlagevermögen sein. Das ist sprachlich schon etwas verwirrend. Das führt natürlich im Ergebnis dazu, dass es zu unterschiedlichen Rechtsauslegungen kommt, die zur Verunsicherung führen.

Von daher hoffen wir, dass der Bundesfinanzhof möglichst bald entscheidet und Klarheit schafft. Denn die Urteile sind ja auch nicht ganz einheitlich: Wir haben die Weitervermietung für Gewerbeimmobilien; da wurde sozusagen dem Fiskus recht gegeben. Aber wir haben auch das BFH-Urteil zur Vermietung von Messeständen, das gegenteilig ausgefallen ist. Wenn man sich einige Argumente aus dem Urteil anschaut, könnte man auf die Idee kommen, dass der Bundesfinanzhof dem Finanzgericht Münster nicht recht gibt und die Reiseveranstalter sozusagen gewinnen können. Das werden wir sehen.

Dann wird gesagt: Machen Sie doch mal schnell eine Regelung. – Ich hatte ja das Vergnügen – Sie noch nicht –, in der letzten Legislaturperiode schon dabei zu sein. Damals war Sigmar Gabriel Bundeswirtschaftsminister und Walter-Borjans Finanzminister in NRW. Sie haben einen Gesetzesvorschlag gemacht. Dann ist aber deutlich geworden, dass er verfassungsrechtlich sehr schwierig ist und auch beihilferechtlich wahrscheinlich gar nicht umsetzbar ist, sodass eine gesetzliche Lösung, die nur die Reiseveranstalter beträfe, nicht vorgelegt werden kann, ohne die Tür zu weit aufzumachen. Wenn Sie eine Lösung haben, dann geben Sie uns diese. Dann können wir darüber gerne diskutieren.

Ich möchte noch zwei andere Anmerkungen zur Gewerbesteuer machen. Die Gewerbesteuer hat für die Kommunen – der Kollege Daldrup hebt darauf ja immer ab – eine große Bedeutung. Aber wenn wir über die Hinzurechnungstatbestände reden, dann müssen wir beachten, dass der Finanzierungsanteil aus diesen Aufwendungen hinzugerechnet wird. Bei der Unternehmensteuerreform 2008 hatten wir ein anderes Zinsniveau als heute. Ich finde, man muss auch einmal darüber nachdenken, ob die pauschalen Beträge bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens überhaupt noch richtig sind; denn die Niedrigzinsphase muss sich ja auch irgendwann einmal im Steuerrecht niederschlagen. Eine andere Frage stellt sich im Zusammenhang mit § 6; aber ich glaube, auch darüber sollten wir im Ausschuss diskutieren.

(Beifall bei der CDU/CSU)

Ein letzter Punkt: Ich finde, wenn man über die Gewerbesteuer diskutiert, muss man auch das, was zum Beispiel in Meseberg unter dem Stichwort „Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage“ beschlossen wurde, in die Debatte einbeziehen. Dazu lese ich im Vorschlag für eine Richtlinie der Kommission, dass das Ziel der GKB sei, einen einheitlichen Rahmen für die Unternehmensbesteuerung zu schaffen und die Steuerharmonisierung im Unternehmensrecht durchzusetzen. Wenn das das Ziel ist und wir das mit viel Aufwand machen, dann kann man sich schon einmal die Frage stellen: Macht es dann Sinn, dass wir noch eine zweite Berechnung für die Gewerbesteuer haben? Denn das ist ja genau das Gegenteil von Harmonisierung und Einheitlichkeit.

Wir werden deshalb noch interessante Debatten über die Gewerbesteuer im Rahmen der GKB führen.

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CDU/CSU)