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Dr. Matthias Heider: Die Unterscheidung zwischen Akkreditierung und Zertifizierung ist wesentlich

Rede zum Gesetz zur Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes

Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Meine Damen und Herren! Die Unterscheidung zwischen Akkreditierung und Zertifizierung haben wir hier schon häufiger vorgenommen. Sie ist aber wesentlich, um zu verstehen, dass das Änderungsgesetz zum Akkreditierungsstellengesetz keine Beschränkung der Vergabe von Gütesiegeln bedeutet. Zertifizierungsstellen, die Gütesiegel für die Einhaltung bestimmter Standards vergeben, können dies weiter tun. Deswegen ist durch die Gesetzesänderung auch das gerade genannte FSC-Siegel für nachhaltige Forstwirtschaft ebenso wenig in Gefahr wie die Tätigkeit von Zertifizierungsstellen, die Gütezeichen vergeben.

Vom Änderungsgesetz betroffen ist vielmehr die darüber liegende Ebene der Anerkennung und Listung dieser Zertifizierungsstellen. Meine Damen und Herren, es geht doch nicht an, dass jeder in diesem Land hingeht und sich eine Anerkennung für etwas besorgt, was er wirtschaftlich für geboten hält. Deshalb gibt es seit vielen Jahren eine EU-Verordnung, die das regelt. Aus diesem Grund ist die ASI, also die Accreditation Services International, schon dem Namen nach in Verdacht, etwas zu tun, was sie eigentlich nicht tun darf, weil sie eben keine Stelle ist, die diese hoheitliche Befugnis hat.

Meine Damen und Herren, Deutschland ist der einzige Staat, der eine Umsetzungslücke im Gesetz aufweist. Diese Umsetzungslücke müssen wir heute Abend durch das Gesetzgebungsverfahren schließen. Wir machen das, indem wir das Vertragsverletzungsverfahren, das gegen Deutschland von der EU-Kommission eingeleitet worden ist, zu einer Erledigung bringen. Wir in der Union halten es nach den vielen Vorgesprächen, die es mit den betroffenen Verbänden und dem Ministerium gegeben hat, für richtig, dass es jetzt zu einer eindeutigen und rechtsklaren Regelung kommt. Bestehende Strukturen werden durch dieses Gesetz nicht zerschlagen. Für die Vermeidung des Anscheins reicht beispielsweise alleine eine rechtliche Umfirmierung.

Eines muss jedoch klar gesagt werden: Die Deutsche Akkreditierungsstelle, DAkkS, hat durch die alleinige Akkreditierungsbefugnis eine verantwortungsvolle Position. Es besteht also ein großes Interesse an einer schnellen, an einer effizienten, an einer qualitativ hochwertigen Arbeitsweise.

Uns Abgeordnete haben im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens eine Vielzahl von Hinweisen aus der Praxis erreicht: zur Verwendung der Gebühren, zur Verfahrenslänge, zur technischen Mittelausstattung. Das deutet darauf hin, dass es da deutlichen Verbesserungsbedarf gibt. Ich habe als stellvertretender Vorsitzender des Wirtschaftsausschusses angeregt, dass wir uns mit diesen Gegenständen, die nicht Bestandteil dieses Gesetzgebungsverfahrens gewesen sind, noch einmal befassen. Der Wirtschaftsausschuss wird das in einer seiner nächsten Sitzungen tun.

(Beifall des Abg. Reinhard Houben [FDP])

Noch ein kurzes Wort zur Änderung der Gewerbeordnung, die auch in diesem Gesetzentwurf in Artikel 2 enthalten ist. Im Gesetzentwurf war für die Finanzanlagenvermittler die Pflicht vorgesehen, eigenständig einen Zielmarkt für die Produkte zu bestimmen. Es war eine völlig überflüssige Regelung, da sie nicht einer Eins-zu-eins-Umsetzung der Vorschriften aus dem Gesetzgebungsverfahren entsprach. Sie war nicht in der Finanzmarktrichtlinie, in der MiFID II, vorgesehen. Meine Damen und Herren, wir wollen Bürokratie vermeiden. Deshalb haben wir diese Vorschrift aus dem Gesetzentwurf wieder herausgenommen. Ich glaube, das ist eine gute Nachricht für all diejenigen, die mit Dienstleistungen im Finanzmarkt tätig sind.

Ich bitte um Zustimmung zu diesem Gesetz.

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CDU/CSU)