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Andreas G. Lämmel: Der Markt für Telekommunikationsleistungen unterliegt einem schnellen Wandel

Rede zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Das vierte TKG-Änderungsgesetz, das wir heute in zweiter und dritter Lesung beschließen, befasst sich im Wesentlichen mit zwei Hauptelementen. Zum einen wird eine Vorgabe aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2016 im TKG umgesetzt, zum anderen wird die Bundesnetzagentur als zuständige Stelle für die Überwachung der sogenannten EU-Geoblocking-Verordnung bestimmt und ihr Abmahnungskompetenzen, Anordnungskompetenzen und anschließend Bußgeldkompetenzen eingeräumt. Dies wird Ihnen mein Kollege Durz näher erläutern.

Als CDU/CSU-Fraktion begrüßen wir diesen Gesetzentwurf, da hier eine gute Lösung auf den Weg gebracht wurde, die zur kontinuierlichen Sicherung des Wettbewerbs beiträgt. Früher war es so, dass Wettbewerber, die Leistungen zu von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelten bei einem regulierten Unternehmen beziehen, Gefahr laufen, Jahre nach Erlass einer Entgeltgenehmigung mit erheblichen Nachzahlungen belastet zu werden, wenn im gerichtlichen Verfahren festgestellt wird, dass zu niedrige Entgelte genehmigt wurden. Im Interesse der Planungssicherheit der betroffenen Nachfrager wurde damals vorgesehen, dass eine solche Nachzahlung nur dann gefordert werden kann, wenn bereits in einem gerichtlichen Eilverfahren höhere Entgelte angeordnet wurden. Diese Regelung war nach Feststellungen des Bundesverfassungsgerichtes bisher zum Schutz des Wettbewerbs gerechtfertigt.

Zwischenzeitlich haben sich die Telekommunikationsmärkte so entwickelt, dass die pauschale Regelung keine hinreichende Rechtfertigung mehr darstellt. Daher führen wir nun einen Schwellenwert von 100 Millionen Euro anstelle der alten Regelung ein. Es soll damit sichergestellt werden, dass die Rückwirkungseinschränkung nur solchen Unternehmen zugutekommt, die auf den umsatzstarken Telekommunikationsmärkten diese Schwelle nicht überschreiten. Die Mehrzahl der im Telekommunikationsmarkt tätigen Unternehmen wird die in dieser Regelung vorgesehene Schwelle jedoch unterschreiten.

Diese Änderung des TKG wird aber in dieser Legislaturperiode nicht die einzige Regeländerung bleiben. Weitere Gesetzesänderungen werden notwendig sein. Der Markt für Telekommunikationsleistungen unterliegt einem schnellen Wandel. Und wie es fast immer so ist, schleicht die Gesetzgebung diesen Wandlungen immer etwas hinterher. Deswegen hat die EU Kommission im Sommer den sogenannten europäischen Kodex beschlossen. Dieser muss nun bald in nationales Recht umgesetzt werden. Voraussetzung ist natürlich, dass dieser Text auch in deutscher Sprache als offizielles Dokument vorliegt.

Folgende Sachverhalte möchten wir neu regeln:

Regulierungsziele. Hochleistungsfähige Netze müssen in der EU befördert werden; dabei ist die Regulierung auf Wettbewerb und Interoperabilität auszurichten. Die Verfahren zur Marktregulierung müssen vereinfacht werden. Bei der Zugangs- und Entgeltregulierung müssen bessere Anreize für private Investoren gesetzt werden, damit diese in neue Netze investieren. Gigabitnetze kann man nicht wie Kupfernetze behandeln. Aber: Der faire und diskriminierungsfreie Zugang von Dritten in die bestehende Netze, der sogenannte Open Access, muss gesichert bleiben.

Interoperabilität im Bereich Rundfunk. Ein weiteres Thema ist die Interoperabilität im Bereich der Digitalradios. Im Koalitionsvertrag haben sich die Koalitionspartner auf eine Interoperabilitätsverpflichtung für Radioempfänger verständigt. Höherwertige Radioempfangsgeräte sollen nur noch in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie auch zum Empfang normgerechter digitaler Signale geeignet sind. Wir legen aber großen Wert auf eine technologieoffene Regelung.

Abschaltung von Netzen. Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht sollen in der Zukunft die Regulierungsbehörde im Voraus und rechtzeitig über die Abschaltung von der Regulierung unterliegenden Teilen ihres Netzes unterrichten. Damit soll ein geordneter Übergang an Dritte gewährleistet werden und eine kurzfristige Abschaltung verhindert werden.

Wie Sie sehen, gibt es eine Menge zu tun. Gehen wir heute mit der Zustimmung zum vierten TKG-Änderungsgesetz einen ersten Schritt.