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Michael Donth

Michael Donth: "Wir passen ein paar wenige Regelungen dieses Gesetzes an"

Rede zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Mit dem Fünften Änderungsgesetz zum Allgemeinen Eisenbahngesetz passen wir ein paar wenige Regelungen dieses Gesetzes an. Es handelt sich hierbei um die Regelungen, die über die Anwendung der umgesetzten EU-Richtlinien 2004/49/EG und 2008/57/EG entscheiden. Diese Anpassung war notwendig geworden, nachdem die deutschsprachigen Fassungen der EU-Richtlinien wegen Übersetzungsfehlern berichtigt worden sind. In den neuen, nun korrigierten Richtlinientexten sind die Begriffe „Regionalbahnen“ und „Regionalbahnsysteme“ als Ausnahmemöglichkeit vom Anwendungsbereich der Richtlinie nicht mehr enthalten. Unser bislang geltendes Allgemeines Eisenbahngesetz enthält jedoch nach wie vor diese Begriffe als Ausnahmemöglichkeit, und Deutschland hat von dieser Ausnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht. Deshalb droht uns jetzt ein Vertragsverletzungsverfahren vonseiten der EU-Kommission.

Um dieses abzuwenden, ist Handeln also dringend geboten, und deshalb begrüße ich den Gesetzentwurf und die notwendige Anpassung an die korrigierten deutschen Richtlinientexte. Der Gesetzentwurf übernimmt die Begrifflichkeiten aus der berichtigten deutschen Fassung der Richtlinien, insbesondere in Bezug auf die Ausnahmemöglichkeit vom Anwendungsbereich, und kommt somit der Aufforderung der EU-Kommission nach. Damit machen wir unser nationales Recht wieder EU-rechtskonform.

Wir von CDU, CSU und SPD haben die Eins-zu-eins-Umsetzung von EU-Vorgaben im Koalitionsvertrag an mehreren Stellen als Ziel definiert, um Unternehmen Rechtssicherheit zu geben und um Bürokratie und langwierige Verfahren zu vermeiden. Deshalb unterstützen wir die weitgehende Eins-zu-eins-Umsetzung der Richtlinien durch den vorliegenden Gesetzentwurf.

Und auch deshalb haben wir im Verkehrsausschuss den Änderungsantrag der Koalition beschlossen, der die Streichung von Absatz 2 des § 2b des Gesetzentwurfes vorsieht, da er keine Grundlage im EU-Recht hat. Die Richtlinien machen keine Vorgaben dazu, an welcher Stelle ein Übergang vom übergeordneten Eisenbahnnetz zu den vom Anwendungsbereich ausgenommenen Strecken erfolgt oder ob diese Strecke geteilt sein darf oder nicht. Wir sorgen deshalb mit unserer Änderung auch an dieser Stelle für eine Eins-zu-eins-Umsetzung der Richtlinien und vermeiden eine Einschränkung oder Diskriminierung grenzüberschreitender Verkehrsangebote gegenüber inländischen.

Darüber freut sich insbesondere die Norddeutsche Eisenbahngesellschaft, welche die zugegebenermaßen verkehrstechnisch und europäisch recht unbedeutende Bahnstrecke zwischen Niebüll – oder noch konkreter zwischen Süderlügum – in Schleswig-Holstein und Tönder in Dänemark im Personennahverkehr betreibt.

Wir stimmen dem Gesetzentwurf unter der Maßgabe unseres Änderungsantrages zu.