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Karsten Möring: "Das Artikelgesetz regelt eine ganze Reihe von kleinen Maßnahmen"

Rede zur Entsorgung radioaktiver Abfälle

Vielen Dank, Frau Präsidentin. – Das Artikelgesetz, das wir hier behandeln, regelt eine ganze Reihe von kleinen Maßnahmen, die eigentlich überwiegend selbstverständlich sind. Wir müssen sie aber eben einmal beschließen.

Ich gehe ein paar Punkte der Reihe nach durch: Zunächst geht es darum, dass die Gutachter, die in Umweltverfahren eingesetzt werden, zukünftig nur in festangestellten Arbeitsverhältnissen beschäftigt werden sollen, weil wir bei freiberuflichen Gutachtern nicht sichergehen können, dass es nicht zu einer Interessenkollision zwischen ihrer Beratungstätigkeit und ihrer Gutachterfunktion kommt. Hier soll gelebte Praxis jetzt gesetzlich kodifiziert werden. Es gibt in dieser Frage einen Rechtsstreit gegen diese Regelung. Diesen werden wir mit diesem Gesetz beseitigen; aber das Gesetz wird nur den Zustand formulieren, den es vorher schon gegeben hat.

Mit den Änderungen im Atomgesetz werden wir ein Verfahren möglich machen, das auch im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages erlaubt, Kosten für die Entsorgung von radioaktiven Abfällen zu erheben, statt jährliche Kostenbescheide zu erlassen. Wir legen gleichzeitig fest, dass der Ablieferort für Atommüll nicht nur das Endlager, sondern auch das Zentrale Bereitstellungslager, das wir für den Schacht Konrad noch festlegen müssen, sein kann. Auch das ist eine Notwendigkeit. Als das Gesetz ursprünglich geschrieben wurde, bestand diese Regelungsmöglichkeit noch nicht, weil wir die Idee für ein Zentrales Bereitstellungslager noch nicht hatten.

Weiterhin soll es die Möglichkeit eines Widerspruchsverfahrens gegen Kostenbescheide geben. Diese Möglichkeit bestand zwischenzeitlich nicht, weil es keine oberste Bundesbehörde mehr gab, die solche Kostenbescheide erließ. Diese haben wir jetzt mit der Neuorganisation der Zuständigkeit wiederhergestellt.

Außerdem wollen wir das BfE, das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit, in Zukunft in BASE umbenennen, damit es keine Verwechselung mit dem BGE, der Bundesgesellschaft für Endlagerung, gibt.

Beim letzten Punkt – das wird in Artikel 17 geregelt – geht es darum, die Übergangsregelungen des Chemikaliengesetzes an neuere Rechtentwicklungen anzupassen. Wir haben die Regelungen des Chemikaliengesetzes an die europäische Chemikalienverordnung zwar bereits 2017 angepasst. Die Wirksamkeit dieser Verordnung verzögert sich aber um ein Jahr. Deswegen müssen wir eine Regelung treffen, die keine Informationslücke in dieser Zeit erlaubt. Das geschieht mit diesem Gesetz.

Hier hatte Hessen einen Änderungsvorschlag gemacht, den die Bundesregierung zu Recht zurückgewiesen hat; denn das, was Hessen sich vorgestellt hat, hätte ein Notifizierungsverfahren bei der EU und eine Verzögerung von drei Monaten zur Folge gehabt. Wir wollen aber sicherstellen, dass die Regelung zum 1. Januar in Kraft tritt, damit es eine solche Lücke bei der Information über giftige Chemikalien nicht gibt.

Das alles ist in diesem Gesetzentwurf zusammengefasst. Ich bitte um Zustimmung.

(Beifall bei der CDU/CSU sowie bei Abgeordneten der SPD)