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Günter Krings: Mit diesem Gesetzentwurf ist die Möglichkeit gegeben wertvolle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beamtenstatus zu halten

Rede zum Beamtenstatusgesetz

Mit dem Ihnen heute vorliegenden Gesetzentwurf wollen wir auch für den Beamtenbereich Vorsorge für den im nächsten Jahr zu erwartenden Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union treffen. Die hier vorgesehenen Regelungen sollen es auch den Ländern und Kommunen ermöglichen, Beamtinnen und Beamte mit ausschließlich britischer Staatsangehörigkeit nach dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union im Beamtenstatus zu halten.

Die Ernennung einer oder eines Beamten ist bekanntermaßen unter anderem an ihre oder seine Staatsangehörigkeit geknüpft. In das Beamtenverhältnis berufen werden dürfen neben Deutschen insoweit etwa auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen. Im Gegenzug sind Beamtinnen und Beamte kraft Gesetzes entlassen, wenn sie nach Berufung in das Beamtenverhältnis über keine entsprechende Staatsangehörigkeit mehr verfügen.

Mit dem für März 2019 zu erwartenden Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der EU wird diese Rechtslage zum ersten Mal in einer größeren Zahl von Fällen relevant, weil Beamte mit ausschließlich britischer Staatsangehörigkeit mit Vollzug des Austritts grundsätzlich kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis entlassen sind.

Für den Bund besteht mit § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes bereits die Möglichkeit, vom Erfordernis des Vorliegens einer der oben genannten Staatsangehörigkeiten auch nachträglich abzusehen. Für die Beamten im Geltungsbereich des Beamtenstatusgesetzes soll auf Bitten der Länder – Beschlüsse des Arbeitskreises VI der IMK vom 26. Oktober 2017 und 26. April 2018 – nunmehr eine vergleichbare Regelung geschaffen werden. Damit schaffen wir die Möglichkeit, auch im Bereich der Länder und Kommunen wertvolle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – häufig im Hochschul- und Wissenschaftsbereich – im Beamtenstatus und damit im öffentlichen Dienst zu halten.

Zudem sieht der Gesetzentwurf einige weitere, insbesondere redaktionelle Anpassungen des Beamten- und Beamtenstatusgesetzes vor, die dazu dienen, zentrale statusprägende Pflichten der Beamtinnen und Beamten in Bund, Ländern und Kommunen möglichst einheitlich auszuformen.

Lassen Sie mich noch etwas zu dem von den Koalitionsfraktionen an den Innenausschuss übersandten Änderungsantrag zum vorliegenden Gesetzentwurf ausführen. Mit dem Siebten Besoldungsänderungsgesetz vom 3. Dezember 2015 hatte der Bundestag Maßnahmen im Besoldungs‑, Versorgungs- und Trennungsgeldrecht beschlossen, die im Personalbereich der Bewältigung der damals hochakuten Flüchtlingsproblematik dienen sollten. Diese würden nun ohne eine Änderung der entsprechenden Gesetze zum 31. Dezember 2018 auslaufen. Wir alle sind uns aber darüber im Klaren, dass vor dem Hintergrund der weiterhin angespannten Personalsituation in diesem Bereich die Maßnahmen weiterhin erforderlich sind. Eine Verlängerung um zunächst fünf Jahre erscheint mir insoweit sinnvoll zu sein, dass man dann entscheiden kann, ob diese Maßnahmen weiterhin erforderlich sind.

Hierbei handelt es sich um folgende Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden sollen: die Stellenzulage für beim BAMF verwendete Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten, der Zuschlag für Beamtinnen und Beamte, die über die für sie geltende gesetzliche Altersgrenze hinaus im Dienst verbleiben und mit der Wahrnehmung einer im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Aufgabe befasst sind, die Sonderregelung, nach der eine günstigere Anrechnung von Einkommen – im Vergleich zur regulär vorgesehenen – aus einer flüchtlingsbezogenen Tätigkeit für die öffentliche Hand auf die Versorgungsbezüge erfolgt, sowie eine wöchentliche Reisebeihilfe für Familienheimfahrten für Personen, die zur personellen Unterstützung flüchtlingsbezogener Maßnahmen eingesetzt sind.

Ich glaube, wir tun gut daran, diese Maßnahmen nicht zu früh auslaufen zu lassen und zunächst einmal um weitere fünf Jahre zu verlängern. Die Beamtinnen und Beamten, die bei dieser wichtigen und großen Kraftanstrengung ihren vollen persönlichen Einsatz erbringen, haben diese Verlängerung verdient.