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Dr. Günter Krings: Es gilt die Regel: Nur, was ich messen kann, kann ich managen

Rede zur Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021

Die Bundesrepublik Deutschland ist aufgrund einer EU-Verordnung verpflichtet, im Jahr 2021 erneut einen Zensus durchzuführen. Der Zensus 2021 soll – wie bereits der letzte Zensus 2011 – erneut in einem registergestützten Verfahren durchgeführt werden. Das heißt, es werden sowohl Registerdaten – nämlich der Meldebehörden – genutzt, als auch ein Teil der Bevölkerung zu Merkmalen, die sich nicht aus Registern ermitteln lassen, direkt befragt. Am letzten Mittwoch, also am 19. September 2018, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum Zensus 2011 dieses Verfahren einer registergestützten Erhebung für verfassungsgemäß erklärt.

Die Durchführung eines Zensus bedarf einer langen Vorbereitungszeit, und daher haben die statistischen Ämter des Bundes und der Länder bereits mit den notwendigen organisatorischen Vorbereitungen begonnen. Grundlage dafür ist das Zensusvorbereitungsgesetz 2021 vom 3. März 2017.

Im Zensus 2021 erfolgen die Übermittlungen von Meldedaten im Vergleich zum Zensus 2011 nach einem neuen Standard. Da es beim Zensus 2021 um die Übermittlung von Millionen Daten geht, soll dieser neue Übermittlungsweg vorab mit einer Pilotdatenlieferung getestet werden. Dazu bringen wir das vorliegende Gesetz ein. Es soll getestet werden, ob die Menge an Daten in der vorgesehenen Zeit in einer guten Qualität übermittelt werden kann. Während der Durchführung des Zensus 2021 besteht keine Möglichkeit, eventuelle Fehler durch Korrekturmeldungen noch zu heilen. Zusätzlich sollen die Daten genutzt werden, um die IT-Programme, die zur Durchführung des Zensus 2021 entwickelt werden, zu prüfen und gegebenenfalls weiterzuentwickeln. Dabei handelt es sich insbesondere um die Programme der Mehrfachfallüberprüfung und der Haushaltsgenerierung.

Für die Pilotdatenlieferung ist die umfangreichste Datenlieferung, die für den Zensus 2021 geplant ist, vorgesehen. Die Daten sollen in der zweiten Januarhälfte 2019 aus den Melderegistern an die Statistik übermittelt werden, sodass die Regelung für die Pilotdatenlieferung Anfang 2019 benötigt wird. Daher möchten wir die Rechtsgrundlage durch die vorliegende Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021, die zum 1. Januar 2019 in Kraft treten soll, schaffen. Die Zeit drängt also durchaus.

Das Gesetz zur Durchführung des Zensus 2021 werden wir nach Auswertung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zeitnah in das parlamentarische Verfahren geben, sodass es Mitte nächsten Jahres in Kraft treten kann.

Wir debattieren heute ein technisches Gesetz – ein Gesetz, das anscheinend weit weg ist von realen Problemen in unserem Land. Aber ich rate dringend dazu, seine Bedeutung und Praxisrelevanz nicht zu unterschätzen. Der Zensus – und damit auch dieses Gesetz – ist eine unverzichtbare Grundlage für richtiges politisches Entscheiden und gutes Regieren. Denn es gilt die Regel: Nur, was ich messen kann, kann ich managen. – Daher die Bitte: zügige und konstruktive Beratungen.