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Detlef Seif: Die BAföG-Leistungen für deutsche Studenten werden bis zum Ende des britischen Ausbildungsabschnitts geleistet

Redebeitrag zur Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU

Der vorliegende Gesetzentwurf setzt zwei Schwerpunkte: erstens, ein EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland zu beenden, zweitens, Regelungen zu treffen, die durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union erforderlich werden.

Die EU-Kommission verlangt in einem Vertragsverletzungsverfahren die vollständige Umsetzung der EU-Freizügigkeitsrichtlinie. Nahen Angehörigen von EU-Bürgern sollen hiernach Einreise und Aufenthalt in einem Mitgliedstaat erleichtert werden.

Das ist ein nachvollziehbares und berechtigtes Interesse der betroffenen Unionsbürger und ihrer nahen Angehörigen: Wichtig ist hier aber, diesen Personenkreis zu begrenzen und klar zu definieren. Damit steuern wir auch hier die Zuwanderung und begrenzen die Belastung der Sozialsystem. Einige Formulierungen des Gesetzentwurfs sind deshalb noch zu schärfen.

Sofern bei Verwandten die Freizügigkeit davon abhängig gemacht wird, dass ihnen als Familienangehörige Unterhalt gewährt wird, muss es sich um eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung handeln. Anderenfalls könnten alleine freiwillige Zahlungen zu einem Aufenthaltsstatus führen. Das wäre missbrauchsanfällig.

Die Empfehlung des Bundesrates, eine Definition redaktionell zu überarbeiten, ist zu unterstützen, damit ein Mehrfachnachzug ausgeschlossen wird. Das betrifft insbesondere den Fall, dass neben der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zugleich eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht.

Die Gemeinschaft mit dem Lebensgefährten muss auf Dauer angelegt sein. Um Missbrauch auszuschließen, sollte das Zusammenleben mindestens ein Jahr andauern. Viele Mitgliedstaaten haben sogar höhere Anforderungen. So verlangen Malta und Portugal ein zweijähriges, Frankreich sogar ein mindestens fünfjähriges Zusammenleben. Es wäre nicht verständlich, wenn Deutschland hier nicht ebenfalls einen Mindestzeitraum festlegt.

Der Gesetzentwurf sieht bisher keine Begrenzung nach dem Verwandtschaftsgrad bei Verschwägerten vor. Das ist nicht nachvollziehbar, zumal beispielsweise zur Urgroßnichte in der Regel kein besonders enges persönliches und wirtschaftliches Verhältnis besteht. Das Gesetz sollte auch hier eine klare Grenze ziehen. Der Kreis der Aufenthaltsberechtigten darf nicht ausufern.

Der Gesetzentwurf setzt auch notwendige Regelungen um, die nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU erforderlich werden. Briten, die vor dem Ende· des Übergangszeitraums in Deutschland leben, bekommen automatisch ein Aufenthaltsdokument ausgestellt. Deshalb sind keine Antragsfristen einzuhalten. Unnötige Bürokratie wird vermieden. Hier unterscheiden wir uns positiv von den Briten, die einen Antrag verlangen.

Ein wichtiges und starkes Signal senden wir an deutsche Studierende in Großbritannien. Die BAföG-Leistungen enden nicht abrupt, sondern werden bis zum Ende des britischen Ausbildungsabschnitts geleistet.

Alles in allem: ein gelungener Gesetzentwurf, der im weiteren parlamentarischen Verfahren noch geringfügig nachjustiert werden sollte, um den Kreis der Berechtigten treffsicher zu begrenzen.