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Ansgar Heveling: "Die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag wird in jedem Fall stattfinden"

Rede zur Feststellung gem. § 52 Abs. 4 S. 1 Bundeswahlgesetz

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Es gehört zu den grundlegenden Prinzipien des freiheitlichen demokratischen Rechtsstaates, daß die Volksvertretungen in regelmäßigen, im voraus bestimmten Abständen durch Wahlen abgelöst und neu legitimiert werden.

So hat es 1964 schon das Bundesverfassungsgericht festgestellt. Diese sogenannte Periodizität der Wahl gewährleistet den für die repräsentative Demokratie konstitutiven Grundsatz der verantworteten Herrschaft auf Zeit.

Die Mütter und Väter des Grundgesetzes haben ganz bewusst die Dauer der Wahlperiode in Artikel 39 Absatz 1 des Grundgesetzes fest verankert. Die Dauer der Wahlperiode kann daher zu Recht auch aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht nachträglich verlängert werden. Denn mit dem durch Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes geschützten demokratischen Prinzip wäre es unvereinbar, wenn wir als Mandatsträger unser eigenes Mandat verlängern könnten, sei es auf dem Wege des einfachen, sei es auf dem Wege des verfassungsändernden Gesetzes.

Das bedeutet also: Die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag im September 2021 wird in jedem Fall stattfinden – sie muss stattfinden. Das wird ganz normal und ordnungsgemäß klappen wie bei jeder Wahl; da bin ich mir sicher. Die Kommunalwahlen im März 2020 in Bayern und die Kommunalwahlen im September 2020 in Nordrhein-Westfalen haben gezeigt, dass Wahlen auch unter Pandemiebedingungen ordnungsgemäß stattfinden können.

(Dr. Rainer Kraft [AfD]: Aber im März war doch gar nichts los! Blödsinn! – Gegenruf der Abg. Marianne Schieder [SPD]: Sicher!)

Das Bundesverfassungsgericht erstreckt denn auch die Geltung der Wahlrechtsgrundsätze auf den gesamten Wahlvorgang von der Erfassung der Wahlberechtigten und der Aufstellung der Bewerber bis hin zur endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses.

Der Wahlvorgang für die jetzt anstehende Bundestagswahl beginnt somit lange vor dem 26. September. Nach § 19 des Bundeswahlgesetzes sind die Vorschläge der Wahlkreiskandidaten und der Landeslisten bis zum 69. Tag vor der Wahl, also bis zum 19. Juli, einzureichen. Hierfür bedarf es vorbereitender Verfahrensschritte, die bereits jetzt in Gang gesetzt werden müssen oder schon in Gang sind. Der wichtigste ist die Aufstellung der Wahlkreisbewerber und der Kandidatinnen und Kandidaten für die Landeslisten. Die Aufstellung der Landeslisten und vielfach auch die Aufstellung der Wahlkreiskandidaten erfolgt dabei oftmals in Vertreterversammlungen. Diese Vertreter werden von den Parteien in einem oft durchaus mehrfach gestuften Verfahren gewählt.

Aktuell ist aber die Durchführung von Versammlungen in Präsenz mit der erforderlichen Teilnehmerzahl jedenfalls in einem Bundesland rechtlich überhaupt nicht möglich. In anderen Ländern ist die Durchführung dieser Versammlungen von behördlichen Genehmigungen abhängig. Unabhängig davon ist derzeit die Teilnahme an einer Aufstellungsversammlung in Präsenz für Parteimitglieder und Delegierte nicht durchgängig zumutbar. Eine Prognose, wann die Versammlungen ohne rechtliche und praktische Hindernisse wieder uneingeschränkt möglich sein werden, lässt sich heute nicht treffen.

Um die Aufstellung der Wahlbewerber dennoch in einem ordnungsgemäßen Verfahren sicherstellen zu können, haben wir im letzten Herbst die Möglichkeit geschaffen, dass von den Vorgaben der Aufstellung in Versammlungen abgewichen werden kann. Dies setzt ein dreifach gestuftes Verfahren hier im Bundestag voraus.

Zunächst muss der Deutsche Bundestag gemäß § 52 Absatz 4 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes feststellen, dass die Durchführung solcher Versammlungen ganz oder teilweise unmöglich ist. Das soll heute beschlossen werden. Dann ist das Bundesinnenministerium befugt, die entsprechenden Regelungen zu erlassen. Im Gesetz haben wir dazu den Rahmen vorgegeben. Dabei geht es etwa um die Durchführung von Versammlungen im Wege der elektronischen Kommunikation, die Durchführung von mehreren dezentralen Versammlungen – auch in Kombination mit elektronischer Kommunikation – oder auch um eine dezentrale Urnenwahl. Eine ausschließlich elektronische Wahl ist dabei auch nach den Wahlrechtsgrundsätzen ausgeschlossen.

Die Parteien und deren Gliederungen können also entscheiden, ob sie von den ihnen dadurch eröffneten Möglichkeiten Gebrauch machen. Die Gestaltung des Verfahrens bleibt wie bisher – und wie es auch richtig ist – ganz im Verantwortungsbereich der Parteien, und sie haben da einen entsprechenden Gestaltungsspielraum. Das heißt, wir beschließen mit der Verordnung lediglich eine Erweiterung der Möglichkeiten der Parteien im Vorverfahren, um eine ordnungsgemäße Bundestagswahl am Wahltermin – so wie wir es gewohnt sind – dann auch durchführen zu können.

Bevor die Regelungen in Kraft treten können, muss der Deutsche Bundestag aber noch einmal zustimmen. Auch die Verordnung wird dem Deutschen Bundestag also noch einmal vorgelegt, und sie bedarf der Zustimmung des Parlaments.

Wir werden das dann auch sehr genau prüfen und nicht einfach durchwinken. Das ist auch parlamentarische Demokratie.

Damit die Bundestagswahl 2021 und alle vorbereitenden Verfahrensschritte auch unter den erschwerten Bedingungen in einem ordnungsgemäßen Wahlverfahren stattfinden können, bitten wir daher um Zustimmung zu dem Antrag.

Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU/CSU sowie bei Abgeordneten der SPD)