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Alexander Hoffmann: Der Gesetzesentwurf führt eine Reparaturklausel in das deutsche Designrecht ein

Rede zum Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

In jüngster Zeit hat sich regelrecht eine Abmahnindustrie entwickelt. Dieses Geschäftsmodell zielt nicht auf die Durchsetzung des Rechts als solches, sondern primär auf die Gewinnerzielung ab. Besonders deutlich ist dies im Bereich des Urheberrechts. Vor allem Verwender von Bildern, die ohne die erforderlichen Rechte auf Webseiten veröffentlicht werden, werden durch Bildagenturen über spezialisierte Rechtsanwälte abgemahnt. Hier besteht der Anknüpfungspunkt für das von der Bundesregierung eingebrachte Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs. Mit dem Gesetz soll nämlich missbräuchlichen Abmahnungen entgegengewirkt werden, wie es auch im Koalitionsvertrag festgehalten ist.

Bereits am 9. Oktober 2013 ist das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft getreten. Dieses verfolgt primär das Ziel, Regelungen zum Schutz vor missbräuchlichen Abmahnungen und zur Reduzierung von Streit- bzw. Gegenstandswerten zu schaffen. Allerdings zeichnet sich in jüngster Zeit vermehrt die Tendenz ab, dass trotz dieser Regelung weiterhin missbräuchliche Abmahnungen ausgesprochen werden. Dieser Zustand ist schlicht nicht hinnehmbar, wenn Abmahnungen primär zur Erzielung von Gebühren und Vertragsstrafen ausgesprochen werden. Deswegen sieht der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vor, den Abmahnmissbrauch gezielt einzudämmen. Dabei soll gewährleistet werden, die Interessen der in diesem Bereich tätigen seriösen Akteure nicht unbillig zu behindern.

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbes sieht als Lösung des zuvor beschriebenen Problemkreises höhere Anforderungen an die Befugnis zur Geltendmachung von Ansprüchen, eine Verringerung finanzieller Anreize zur Geltendmachung für Abmahnungen, mehr Transparenz sowie vereinfachte Möglichkeiten zur Geltendmachung von Gegenansprüche vor. Zudem werden im Lauterkeitsrecht Maßnahmen zur Verhinderung von missbräuchlichen Abmahnungen getroffen. Im Hinblick auf das Urheberrecht werden die Regelungen zu Abmahnungen ergänzt.

Im Einzelnen sieht der Gesetzesentwurf zu Stärkung des fairen Wettbewerbs in folgenden Punkten Änderungen vor: Im Hinblick auf die Änderungen im UWG, UKlaG und GKG sieht der Gesetzesentwurf zur Eindämmung missbräuchlicher Abmahnungen insbesondere eine Reduzierung der finanziellen Anreize für Abmahnungen vor. Denn Abmahnungen verfolgen das Ziel, dass sie im Interesse eines rechtsneutralen Wettbewerbs bzw. der Durchsetzung von Verbraucherrecht erfolgen und nicht zur Generierung von Aufwandsersatz und Vertragsstrafen genutzt werden.

Kernvorschlag des Gesetzentwurfs ist deshalb der Ausschluss des Aufwendungsersatzes bei besonders abmahnträchtigen Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet sowie bei Datenschutzverstößen durch Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen und vergleichbare Vereine.

Darüber hinaus soll der sogenannte fliegende Gerichtsstand in angemessener Weise weitgehend eingeschränkt werden. Einerseits soll der Abmahnende neben der Wahl des rechtlichen Instruments nicht auch das Gericht wählen können, bei dem er sich die besten Erfolgsaussichten erhofft. Andererseits soll die Expertise für Abmahnungen, die sich bereits an einigen Gerichtsstandorten herausgebildet hat, auch künftig genutzt werden.

Des Weiteren werden die Anforderungen an die Anspruchsberechtigung von Wettbewerbern und Wirtschaftsverbänden erhöht sowie die Möglichkeit zur Geltendmachung von Gegenansprüchen vereinfacht. Bezüglich der Anspruchsberechtigung der Wirtschaftsverbände ist kennzeichnend, dass sie auf einer Liste der sogenannten qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sind, wobei die Voraussetzungen der Eintragung und deren weitere Erfüllung vom Bundesamt für Justiz überprüft werden.

Zudem wird die Geltendmachung von Gegenansprüchen durch die Abgemahnten erleichtert. In bestimmten Einzelfällen wird eine missbräuchliche Abmahnung von Ansprüchen durch den Abmahnenden vermutet. Voraussetzung ist allerdings, dass die Abmahnungen klar festgelegte Informationen enthalten müssen. Für den Fall des Nichtvorliegens der erforderlichen Informationen oder einer ungerechtfertigten Abmahnung hat der Abgemahnte einen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Kosten. Der Gesetzesentwurf sieht auch in dem UrhG Änderungen vor. Allerdings werden sich diese aufgrund früher bewährter Gesetzesänderungen in einem überschaubaren Rahmen halten.

Der Gesetzesentwurf zur Stärkung des fairen Wettbewerbs führt unter anderem eine Reparaturklausel in das deutsche Designrecht ein, wonach formgebundene Ersatzteile nicht designrechtlich geschützt werden. Hierdurch wird eine Öffnung des Sekundärmarkts für Ersatzteile herbeigeführt.

Gegen die Vereinbarkeit der voranstehenden Maßnahmen zur Stärkung des fairen Wettbewerbes mit dem Recht der EU und völkerrechtlichen Verträgen, die die BRD abgeschlossen hat, bestehen keine Bedenken. Die Gesetzesfolgen zeichnen sich zum einen dadurch aus, dass es zu einer Entlastung der Gerichte kommen wird, da durch das zusätzliche Verwaltungsverfahren vor dem BfJ, bei dem sich Wirtschaftsverbände eintragen lassen müssen, wenn sie zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem UWG und UKlaG berechtigt sein sollen, die Gerichte nicht mehr eigenständig prüfen müssen. Zum anderen steht der Gesetzesentwurf in Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie.

Im parlamentarischen Verfahren sollte noch geprüft werden, ob die vorgeschlagene Einschränkung der Abmahn- und Klagebefugten weit genug geht und zielgenau die Konstellation ausschließt, in denen heute massenhafter Abmahnmissbrauch betrieben wird. Anreize für missbräuchliche Abmahnungen sollten weiter reduziert werden. Auf eine konstruktive Diskussion des Gesetzentwurfes freue ich mich.