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(Quelle: picture alliance/ dpa)

Das Ende der Teilzeit-Falle

Brückenteilzeit ist besonders für Frauen ein wichtiger Schritt

Wer in Teilzeit beschäftigt ist, hat häufig den Wunsch, nach einer bestimmten Zeit auf eine Vollzeit-Stelle zurückzukehren. Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern diesen Schritt zu erleichtern, hat die Unionsfraktion jetzt zusammen mit dem Koalitionspartner im Parlament das Gesetz zur Einführung der Brückenteilzeit beschlossen. „Mit diesem Gesetz erhalten viele Menschen die Möglichkeit, ihre Arbeit besser mit ihrer jeweiligen Lebenssituation in Einklang zu bringen“, sagt der stellvertretende Fraktionsvorsitzende Hermann Gröhe. 

„Wir begrüßen die Einführung der Brückenteilzeit“, freut sich auch Yvonne Magwas, Vorsitzende der Gruppe der Frauen in der Unionsfraktion, und spricht vom „Ende der Teilzeitfalle“ vor allem für Arbeitnehmerinnen.

"Ein gutes Gesetz!"

Der arbeitsmarkt- und sozialpolitische Sprecher Peter Weiß verweist darauf, dass der Anspruch auf Teilzeitarbeit nicht an das Vorliegen bestimmter Gründe gebunden ist und für einen Zeitraum von einem Jahr bis zu fünf Jahren gewährt wird. „Gleichzeitig haben wir als CDU/CSU-Bundestagsfraktion aber auch das berechtigte Interesse der Arbeitgeber berücksichtigt, die Arbeitsabläufe in den Betrieben sinnvoll gestalten zu können“, ergänzt Weiß. „Die Organisationsentscheidung der Arbeitgeber wurde gestärkt und die Darlegungs- und Beweislast für sie vereinfacht.“ Zudem habe die Koalition auf Initiative der Unionsfraktion bei den abschließenden Beratungen im zuständigen Bundestagsausschuss noch einige Klarstellungen eingebracht, die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusätzliche Rechtssicherheit schaffen werden. „Insgesamt ist uns ein gutes neues Gesetz gelungen“, sagt Peter Weiß. 

Sicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

In dem Gesetz wird neben dem bereits bestehenden Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit (Brückenteilzeit) neu eingeführt. Es gilt für Betriebe mit mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Wenn sie länger als sechs Monate beschäftigt waren, können sie in Zukunft beantragen, dass ihre Arbeitszeit für einen im Voraus festgelegten Zeitraum für maximal fünf Jahre verringert wird. Für Arbeitgeber mit bis zu 200 Beschäftigten gilt eine Zumutbarkeitsgrenze. Um den Unternehmen Sicherheit bei der Personalplanung zu geben, besteht während der Teilzeit-Phase kein Anspruch auf Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit oder auf vorzeitige Rückkehr zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit. 

Echter Fortschritt für Frauen

Nach den Worten von Yvonne Magwas ist das Gesetz „ein echter Fortschritt für uns Frauen, denn Teilzeitarbeit ist überwiegend leider noch immer Frauensache“. Sie verweist auf den Mikrozensus 2016, wonach 47,8 Prozent aller abhängig erwerbstätigen Frauen in Teilzeit arbeiten. Ihnen werde es zukünftig erheblich erleichtert, nach einer Phase der Kindererziehung oder auch nach der Pflege von Angehörigen, in der sie ihre Arbeitszeit verkürzen, wieder zu ihrer vorherigen Arbeitszeit zurückzukehren. „Ich bin sicher, dass die Frauen diese Möglichkeit auch nutzen werden“, so Magwas. Wenn man Frauen erleichtere, schneller aus einer Teilzeittätigkeit in eine Vollzeittätigkeit zurückzukehren, wirke sich das auch positiv auf ihre Rentenansprüche aus. Das Gesetz sei daher „auch ein weiterer wichtiger Schritt hin zu einer eigenständigen Alterssicherung von Frauen“.