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(Quelle: picture alliance/Beyond)

Faktencheck: Kindergeld ins Ausland

In Deutschland haben grundsätzlich alle Eltern einen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie hier leben und auch in Deutschland ihre Steuern zahlen. Die Staatsangehörigkeit spielt dabei keine Rolle. Auch eine Kürzung des Kindergelds, das ins Ausland gezahlt wird, ist nicht ohne weiteres möglich. Im Folgenden beantworten wir häufig gestellte Fragen zu Kindergeldzahlungen ins Ausland.

Faktencheck

  • Wie kann es sein, dass wir Kindergeld für Kinder im EU-Ausland zahlen?

    Die Antwort ist einfach: Weil die in Deutschland lebenden Eltern der Kinder einen Anspruch darauf haben. Das liegt am Steuerrecht. Mit Missbrauch oder Betrug hat das gar nichts zu tun. Generell erwerben in Deutschland alle Eltern einen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie hier arbeiten und auch in Deutschland Steuern zahlen - auch, wenn ihre Kinder nicht in Deutschland leben. Dies gilt allerdings nur für EU-Ausländer und Personen mit Staatsangehörigkeit von Ländern, mit denen ein entsprechendes Sozialabkommen besteht.

    Ein Arbeiter aus der Europäischen Union, der in Deutschland Steuern und Sozialabgaben zahlt, bekommt auch Kindergeld für seine Kinder im Heimatland, auch wenn sie noch dort leben und nicht mit nach Deutschland gekommen sind. Umgekehrt bekommt auch ein Deutscher, der hier lebt und arbeitet, für sein auswärtiges studierendes Kind das volle Kindergeld ausgezahlt. Das ist beispielsweise für Eltern wichtig, deren Kinder im EU-Ausland studieren.

  • Wird ins EU-Ausland das gleiche Kindergeld gezahlt wie für Kinder, die in Deutschland leben?

    Ja, es wird nicht nach Lebenshaltungskosten im EU-Ausland unterschieden. Daher kann man in diesem Zusammenhang zu Recht diskutieren, ob für diese Kinder im EU-Ausland das Kindergeld in der gleichen Höhe wie im Inland gezahlt werden muss. Deutschland hat bereits mehrfach versucht, über einen Vorstoß zur Änderung des dafür notwendigen EU-Rechts eine Änderung dieser Regelung zu erreichen. Das ist auch unbedingt erforderlich. Denn gegen eine nationale, nicht mit der EU abgestimmte Regelung Österreichs, die eine Kürzung des Kindergelds für im Ausland lebende Kinder vorsieht, hat die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.

  • Gibt es einen Missbrauch dieser Kindergeldregelungen?

    Ja, Missbrauchsfälle gibt es. Meist sind das Fälle, in denen ganz bewusst falsche Angaben gemacht werden. So wird beispielsweise Kindergeld für Kinder beantragt, die es gar nicht gibt oder es wird für das gleiche Kind zweimal Kindergeld bezogen. In Einzelfällen wird auch Kindergeld beansprucht, ohne dass sich die Eltern überhaupt in Deutschland aufhalten und damit kein Anspruch auf Kindergeld vorliegt.

  • Was tut Deutschland gegen Betrugsfälle bei Kindergeldzahlungen?

    Um Betrug bei Kindergeldzahlungen ins EU-Ausland schneller zu erkennen und somit unrechtmäßige Zahlungen zu verhindern, wurde in Deutschland viel getan: So wird bei Antragstellung die Identifikationsnummer des Kindes benötigt, damit die Familienkasse, die das Kindergeld auszahlt, überprüfen kann, ob für dieses Kind vielleicht schon irgendwo anders Kindergeld gezahlt wird. Auch wurde die rückwirkende Antragsmöglichkeit für Kindergeld auf 6 Monate beschränkt. 

    Darüber hinaus wurde die Zusammenarbeit der Behörden untereinander verbessert, so dass man effektiver gegen den Missbrauch vorgehen kann. Der Bundestag hat mit dem Gesetz ge­gen il­le­ga­le Be­schäf­ti­gung und So­zi­al­leis­tungs­miss­brauch der Zollverwaltung noch mehr Möglichkeiten gegeben, gegen Kindergeldmissbrauch aktiver vorzugehen. Im Hinblick auf die Bekämpfung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Kindergeld wurden eine stärkere Verknüpfung des Kindergeldanspruchs mit dem Freizügigkeitsrecht, eine eigene diesbezügliche Prüfungskompetenz der Familienkasse und ein Leistungsausschluss für neu zugezogene, nicht erwerbstätige Unionsbürger in den ersten drei Monaten geregelt. Für die Familienkasse wird die Möglichkeit geschaffen, laufende Kindergeldzahlungen in begründeten Zweifelsfällen vorläufig einzustellen. Diese bereits im Bereich der Arbeitsförderung vorhandene Verfahrensweise wird auf das Kindergeldrecht übertragen.