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Andrea Lindholz twitterfähig
(Quelle: Büro Lindholz)

Werbung für den Schwangerschaftsabbruch muss verboten bleiben

Das Kabinett hat am heutigen Mittwoch einen Gesetzentwurf zur Aufhebung des § 219a StGB (Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft) beschlossen. Dazu können Sie die stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Andrea Lindholz, gerne wie folgt zitieren:

„Werbung für Schwangerschaftsabbrüche ist falsch, unethisch und muss durch den Gesetzgeber verboten bleiben. Als CDU/CSU können wir den Plan der Ampel-Koalition, das Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche aufzuheben, unmöglich mittragen. Der Beschluss der Ampel ist verfassungsrechtlich fragwürdig und ideologisch getrieben. Die Bundesregierung legt mit dieser Entscheidung die Axt an den nach langen Jahren gefundenen schwierigen gesellschaftlichen Kompromiss der §§ 218a ff. StGB. Niemals dürfen bei diesem Thema Informationen und kommerzielle Interessen miteinander vermischt werden. Es ist zutiefst verstörend, wenn bei diesem ethisch hochkomplexen Thema verantwortungslose Stimmen die geplante Streichung des Werbeverbots für den Schwangerschaftsabbruch feiern und feixend kommentieren.

Es geht einzig um die schwangere Frau und das ungeborene Kind. Das Spannungsverhältnis zwischen dem grundrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren und dem Lebensrecht des ungeborenen Lebens ist mit den geltenden Reglungen zum Schwangerschaftsabbruch nach schwierigsten gesellschaftlichen Debatten weitgehend befriedet worden. Das ungeborene Kind hat als Schutz nur Kriterien zum Verfahren und die Beratung der Mutter. Die Begründung, es bestehe ein Informationsdefizit, greift für uns hier nicht. Ärztinnen und Ärzte können risikolos darüber informieren, dass sie Abtreibungen vornehmen. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellt eine bei der Bundesärztekammer geführte Ärzte Liste öffentlich zur Verfügung. Sollte es trotzdem in einzelnen Fällen ein Informationsdefizit geben, lässt sich dieses unter Beibehaltung des Grundkonzepts des § 219a StGB beheben. Selbstverständlich kann es eine Lage geben, in der es die Schwangere unzumutbar findet, das Kind auszutragen. In einem solchen Fall kann sie die Beratungslösung nutzen. In der Beratung können Hilfen zum Leben mit dem Kind gefunden werden. Aufgezeigt werden kann hier auch die Möglichkeit einer Adoption. Schließlich wünschen sich viele kinderlose Paare, auf diese Weise Eltern zu werden.“