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(Quelle: picture alliance/dpa)

Weitere Verbesserungen im Kampf gegen Geldwäsche

Schärfere Meldepflichten im Immobiliensektor

Das Bundesministerium der Finanzen hat eine Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich erlassen. Dazu erklären die finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Antje Tillmann und der zuständige Berichterstatter Sepp Müller:

"Wir sind auf unserem Weg, Deutschland für Geldwäsche und Terrorfinanzierung unattraktiver zu machen, ein gutes Stück weitergekommen. Wir müssen aber dranbleiben und insbesondere auf neue Methoden der Geldwäsche künftig schneller reagieren.
Der Immobiliensektor ist besonders anfällig, um inkriminierte Gelder in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuschleusen. Wir begrüßen daher, dass nun die Meldepflichten der rechtsberatenden Berufe bei Immobilientransaktionen in Bezug auf Risikostaaten, Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den beteiligten Personen oder dem wirtschaftlich Berechtigten, im Zusammenhang mit Stellvertretung, dem Preis oder der Kauf- bzw. Zahlungsmodalität konkretisiert wurden.

Im Vergleich zum Referentenentwurf konnten weitere Verbesserungen erzielt werden, die neben einer Verschärfung der Meldepflichten auch die Rechtssicherheit für die verpflichteten Berufsträger nicht aus den Augen verliert und eine Handlungsorientierung für selbige darlegt. Konkret heißt das:

  • Eine neue Meldepflicht besteht bei der Verwendung von Vollmachten, die durch konsularische Mitarbeiter in Risikostaaten beglaubigt wurden. 
  • Die Erbringung von Gesellschaftskapital in bar ist nun durch die Begründung explizit von den Meldepflichten umfasst.
  • Mit Blick auf das Spannungsfeld zwischen Melde- und Verschwiegenheitspflichten wird klargestellt, dass bei Abgabe unbegründeter Meldungen kein Risiko der Strafverfolgung gegen die meldenden Berufsträger wegen Verletzung von Privatgeheimnissen besteht.
  • Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Verordnung für Verpflichtete, die über die nach dem Geldwäschegesetz und dem Berufsrecht bestehenden Sorgfaltspflichten hinaus, keine Pflichten zur eigenständigen Informationseinholung begründet.“