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(Quelle: picture alliance / dpa)

Streichung des § 219a StGB schafft Rechtsunsicherheit

CDU/CSU lehnen Gesetzentwurf der Bunderegierung ab

Im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags hat am gestrigen Mittwoch die öffentliche Anhörung zur von der Ampelkoalition geplanten Abschaffung des § 219a Strafgesetzbuch (Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche) stattgefunden. Dazu erklären der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Prof. Dr. Günter Krings, und die zuständige Berichterstatterin Elisabeth Winkelmeier-Becker:

Krings: „Die Anhörung hat unsere Auffassung bestätigt, dass durch die von der Regierung vorgeschlagenen Änderungen weder die Informationen für Frauen noch die Rechtssicherheit für Ärztinnen und Ärzte verbessert werden. Durch die teilweise Überführung eines Werbeverbots in das Heilmittelwerbegesetz möchte die Bundesregierung nur noch die irreführende Werbung verbieten. Hierbei handelt es sich um einen hochgradig auslegungsbedürftigen Begriff, der zu einer größeren Rechtsunsicherheit führen wird. Auch führt die Streichung des § 219a StGB nicht zu einer besseren und qualitätsgesicherten Informationslage. Ob und welche Informationen bereitgestellt und wie Abbrüche öffentlich angeboten werden, stellt der Gesetzgeber in das Ermessen der Ärztinnen und Ärzte.“

Winkelmeier-Becker: „Die Aussagen unserer Expertinnen und Experten aus der Praxis haben bestätigt, dass schon heute durch das Zusammenwirken von Beratung, individueller ärztlicher Aufklärung und uneingeschränktem Zugang zum Internet jede Frage zum Schwangerschaftsabbruch beantwortet wird. Ärztinnen und Ärzte haben vielfache Möglichkeiten, über Angaben auf der eigenen Internetseite, Ansprache von Kollegen und Kolleginnen oder Beratungsstellen Patientinnen anzusprechen. So muss es auch sein.

Weiterhin ist klar geworden, dass bei Streichung von § 219a StGB weit über sachliche Information auf der eigenen Internetseite hinaus aktive Werbung beispielsweise in Social Media tatsächlich möglich wird, entgegen der Behauptungen der Ampelkoalition.

Eine Streichung des § 219a hat keinen relevanten Mehrwert, sondern schadet dem Schutz des Ungeborenen. Die Argumente der Regierungskoalitionen gehen an der Wirklichkeit vorbei. Vielmehr ist die Streichung von § 219a reine Symbolpolitik.“