Skip to main content
(Quelle: picture alliance/dpa)

Sinnvolle Neuregelung des Rechts auf Verteidigung in Strafverfahren

EU-Richtlinie mit Augenmaß umgesetzt

Der Deutsche Bundestag beschließt heute sowohl den Gesetzentwurf zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung als auch den Gesetzentwurf zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren. Hierzu erklärt die rechts- und verbraucherpolitische Sprecherin der CSU/CSU-Bundestagsfraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker:

„Das Recht auf effektive Verteidigung ist in Deutschland zu Recht weit ausgestaltet. Jeder Beschuldigte wird über dieses Recht belehrt; bei Verbrechen und anderen Fällen notwendiger Verteidigung wird außerdem spätestens mit Anklageerhebung bzw. Vorführung vor den Haftrichter ein Pflichtverteidiger bestellt. Aufgrund einer Europäischen Richtlinie wird dies nun in der ersten Phase der Ermittlungen noch weiter abgesichert mit dem Ziel, dass Verteidigung nicht an den Kosten scheitert. So setzen wir die Richtlinie jetzt zielgenau um. 

Befürchtungen aus der Praxis, dass darüber hinaus in jedem Fall - sogar ohne den Willen des Beschuldigten - ein Verteidiger von Anfang an bestellt werden müsse, haben wir durch Änderungen des Gesetzentwurfs nun Rechnung getragen.

Die Union hat erreicht, dass der Beschuldigte zwar grundsätzlich schon im Ermittlungsverfahren einen Antrag stellen kann. Soweit er dies aber unterlässt, ist dies als Verzicht auszulegen. Eine Bestellung eines Verteidigers kann dann zunächst unterbleiben.  Dies verhindert unnötige Verzögerungen, wenn der Beschuldigte selbst keinen Verteidiger will. Außerdem wäre anderenfalls die Aufklärung erschwert worden, wenn spontane Aussagen eines ordnungsgemäß belehrten Täters entscheidende Hinweise für die Ermittlungen ergeben. Nicht selten gestehen Beschuldigte unter dem Eindruck der Tat in der ersten Vernehmung oder liefern wichtige Fakten, die letztlich die Aufklärung ermöglichen. 

Im Jugendstrafverfahren kann zudem von einer Beiordnung eines Verteidigers im Ermittlungsverfahren abgesehen werden, wenn klar ist, dass das Verfahren eingestellt werden soll. Zudem haben wir klargestellt, dass die Staatsanwaltschaft im Jugendstrafverfahren nicht mit der Anklageerhebung warten muss bis ein Bericht der Jugendgerichtshilfe vorliegt. Dadurch können die Verfahren beschleunigt werden.“