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(Quelle: picture alliance_APA_picturedesk.com | Creative Commons-Lizenz CC BY-ND-4.0)

Schutz von Geschäftsgeheimnissen angemessen ausgestalten

Notwendige Verbesserungen im parlamentarischen Verfahren erreicht

Am heutigen Donnerstag wird der Deutsche Bundestag aller Voraussicht nach das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (Know-how-Richtlinie) beschließen. Hierzu erklären die rechts- und verbraucherpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker, sowie der für den Gewerblichen Rechtschutz zuständige Berichterstatter Ingmar Jung:

Elisabeth Winkelmeier-Becker: "Mit einigen Änderungen an zentralen Stellen haben wir den ursprünglichen Regierungsentwurf deutlich verbessern können. Im parlamentarischen Verfahren konnten wir Bedenken von Journalisten und Gewerkschaften entkräften, sie würden durch die Neuregelungen in ihrer Arbeit eingeschränkt.

Ziel des neuen Stammgesetzes ist es, den Geheimnisschutz EU-weit einheitlich und effektiv auszugestalten. Dieser Schutz richtet sich in erster Linie gegen Versuche von Wettbewerbern, sich den wirtschaftlichen Wert von fremden Geschäftsgeheimnissen selbst anzueignen. Das ist gerade für die exportstarke deutsche Wirtschaft besonders wichtig. Der Schutz von Hinweisgebern und Journalisten sowie die Informationsrechte von Betriebsräten gegenüber der Belegschaft bleiben uneingeschränkt erhalten. Dies haben wir mit weitreichenden Bereichsausnahmen noch einmal deutlich unterstrichen.“

Ingmar Jung: „Die Änderungen im parlamentarischen Verfahren dienen insbesondere der Rechtssicherheit. Wir haben die Definition des Geschäftsgeheimnisses präzisiert, um für den Schutzbereich des Gesetzes einen klaren Rahmen zu schaffen. Zudem haben wir auch bei der sogenannten Whistleblower-Regelung für eine Objektivierung gesorgt. Voraussetzung für die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses ist nun, dass die Handlung einem tatsächlichen öffentlichen Interesse dient. Damit entfällt die auch von der Opposition kritisierte ‚Gesinnungsprüfung‘ des Whistleblowers. Das alles stellt eine Verbesserung für die Inhaber von Geschäftsgeheimnissen dar. Gleichzeitig dienen diese Änderungen aber auch dem Schutz von Journalisten und Arbeitnehmern.“