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(Quelle: picture alliance / empics)

Jetzt kommt der Mutterschutz für Vorständinnen

Union setzt Forderungen der Initiative #StayOnBoard um

Am heutigen Freitag verabschiedet der Deutsche Bundestag das zweite Führungspositionengesetz. Mit den neuen Regeln für mehr Frauen in Führungspositionen in Unternehmen, Krankenkassen und im Öffentlichen Dienst wird auch ein Rechtsanspruch auf Schutzzeiten für werdende Mütter in Vorstandspositionen geschaffen. Hierzu erklären der frauenpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Marcus Weinberg, und die Berichterstatterin Melanie Bernstein:

Marcus Weinberg: „Wir schaffen jetzt einen Rechtsanspruch auf Mutterschutz für Frauen in Vorstandspositionen. Auch Elternzeit und Pflege sind für Vorstände – Frauen und Männer – jetzt möglich. Bisher war schlicht nicht vorgesehen, dass Vorstände eine Zeit lang freigestellt werden. Sie hätten in der Zeit weiterhin für Entscheidungen gehaftet. Das hat Frauen von diesen Ämtern ferngehalten und war einfach nicht zeitgemäß. Familie und Verantwortung im Beruf müssen vereinbar sein – für Frauen und Männer gleichermaßen.

Es gibt in Deutschland viele hervorragend qualifizierte Frauen, doch wenn gleichzeitig nur 14 Prozent in den Vorständen weiblich sind, muss sich etwas ändern. Börsennotierte und gleichzeitig paritätisch mitbestimmte Unternehmen, also besonders große Unternehmen mit Vorbildfunktion, müssen künftig mindestens eine Frau und einen Mann in den Vorstand berufen, wenn der Vorstand aus vier oder mehr Personen besteht. Das betrifft derzeit 25 Unternehmen. Sie haben jetzt ein Jahr Zeit, sich darauf einzustellen.“

Melanie Bernstein: „Der Unionsfraktion war immer wichtig, dass der Bund mit gutem Beispiel vorangeht und den Anteil von Frauen in Verantwortung dort deutlich erhöhen muss, wo er zuständig ist. Deshalb werden die Regelungen für den öffentlichen Dienst und für Gremien, in die der Bund Mitglieder entsenden kann, verbessert. Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes müssen künftig mindestens eine Frau und mindestens einen Mann in den Vorstand berufen, wenn der Vorstand aus drei oder mehr Personen besteht. Auch für die Geschäftsführungsorgane von Sozialversicherungsträgern wie den gesetzlichen Krankenkassen, Renten- und Unfallversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit gibt es künftig Regelungen zur Beteiligung von Frauen und Männern.“