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(Quelle: Antje Tillmann, finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag | Foto: Michael Voigt)

Heute ist ein guter Tag für das Steuerrecht

Wir helfen Unternehmen und Familien steuerlich aus der Krise

Der Finanzausschuss des Bundestages hat heute in einer Sondersitzung den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) abschließend beraten.

Die 2. und 3. Lesung im Bundestag findet am nächsten Montag statt. Dazu erklärt die finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Antje Tillmann:

„Die COVID-19-Pandemie stellt eine enorme Herausforderung für Wirtschaft und Gesellschaft dar. Neben den bereits beschlossenen steuerlichen Maßnahmen zur Bewältigung der Krise werden wir mit dem „Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz“ zusätzliche Erleichterungen auf den Weg bringen.

Endlich kommt die Erleichterung bei der Verlustberücksichtigung für die Jahre 2020 und 2021. Hierdurch sollen Unternehmen in die Lage versetzt werden, ihre in 2019 erzielten Gewinne steuerlich mit Verlusten aus 2020 und 2021 direkt zu verrechnen. Konkret wird der steuerliche Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert, sowie ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen.

Um Investitionsanreize zu schaffen, wird für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft und hergestellt werden, die Inanspruchnahme einer degressiven Abschreibung in Höhe von bis zu 25 Prozent ermöglicht.

Alleinerziehende werden durch die Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende entlastet: Der Erhöhungsbetrag in Höhe von 2.100 Euro wird für die Jahre 2020 und 2021 auf insgesamt jeweils 4.008 Euro angehoben.

Über den bereits im Familienentlastungsgesetz vom 29. November 2018 enthaltenen Förderschwerpunkt für Familien hinaus wird das Kindergeld um einen Einmalbetrag von 300 Euro (Kinderbonus 2020) erhöht. Ein Anspruch auf den Kinderbonus 2020 besteht für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2020 für mindestens einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Statt einer Verteilung auf 150 Euro für September und 150 Euro für Oktober haben wir darauf gedrungen, dass bereits im September 200 Euro ausgezahlt werden und im Oktober 100 Euro. Damit haben Familien zum Schuljahresbeginn einen kleinen Spielraum.

Wir haben intensiv beraten, wie das Geld bei getrennt lebenden Eltern komplett in dem Haushalt ankommt, in dem das Kind lebt. Auf ausdrücklichen Wunsch des Familienministeriums ist es bei der geltenden Regel zur hälftigen Gewährung des Bonus geblieben.

Zudem haben wir die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung ausgeweitet: Die Bemessungsgrundlage im Forschungszulagengesetz für förderfähige Aufwendungen wird von 2 Mio. Euro auf 4 Mio. erhöht. Damit wird die maximale Höhe der Forschungszulage pro Jahr auf 1 Mio. Euro verdoppelt. Im europarechtlichen Sinne haben wir bei der Anwendung des Forschungszulagengesetzes Rechtssicherheit geschaffen. Zur durchgehend rechtssicheren Anwendbarkeit des Forschungszulagengesetzes wird die Regelung des § 16 des Forschungszulagengesetzes konkretisiert. Dadurch soll eine mögliche Förderlücke durch einen ggf. verzögerten Erlass des Genehmigungsbeschlusses der europäischen Kommission vermieden werden.

Von der vorgesehenen befristeten Umsatzsteuersenkung profitieren insbesondere diejenigen mit niedrigen Einkommen, die einen größeren Teil ihres Einkommens für Konsum verwenden. Um frühzeitig Rechtssicherheit beim praktischen Umgang mit dieser Maßnahme zu gewährleisten, sind wir mit dem Bundesfinanzministerium im Gespräch, zeitgleich ein Anwendungsschreiben zu erlassen. Hierin soll insbesondere eine Billigkeitsregelung enthalten sein, die versehentliche Fehler während einer Umstellungsphase von einem Monat auffängt.

Die Finanzkraft der Kommunen stärken wir in einem ersten Schritt, indem wir die Mindereinnahmen aus dem Kinderbonus und der Umsatzsteuersatz-Senkung vollständig kompensieren. Gleichzeitig neutralisieren wir die Gewerbesteuer bis 400 % bei der Einkommensteuer. Weitere Schritte wie die komplette Kompensation der ausgefallenen Gewerbesteuer folgen.“