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Broschüre zu den Thema Restschuld-Befreiung
(Quelle: picture alliance/dpa | Marijan Murat)

Für eine zweite Chance – schnellerer Weg aus den Schulden

Koalitionsfraktionen einigen sich auf Gesetz zur Verkürzung der Restschuldbefreiung

Die Koalitionsfraktionen haben sich in Umsetzung der EU-Restrukturierungsrichtlinie auf ein Gesetz zur Verkürzung der Restschuldbefreiung geeinigt. Daneben wurde die Gelegenheit genutzt, die Aktionärsrechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung zu stärken. Dazu erklären der rechts- und verbraucherpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Jan-Marco Luczak, und der zuständige Berichterstatter Prof. Dr. Heribert Hirte:

Jan-Marco Luczak: „Die Corona-Pandemie hat Wirtschaft und Verbraucher hart getroffen, trotz der umfangreichen Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen. In der Folge werden Insolvenzen bei Verbrauchern und kleinen Unternehmern mittel- und langfristig zunehmen. Die Corona-Pandemie darf aber nicht zur jahrelangen Schuldenfalle werden. Wir wollen Verbrauchern und kleinen Unternehmern daher eine echte zweite Chance auf einen Neuanfang geben. Deswegen haben wir mit der SPD eine Verkürzung der Restschuldbefreiung von sechs auf drei Jahre vereinbart. Dies gilt für Unternehmen und Verbraucher gleichermaßen, denen wir damit auch und gerade im Fall von unverschuldeter Insolvenz einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen. Daher wird die Verkürzung der Restschuldbefreiung rückwirkend auch für sämtliche Anträge gelten, die seit dem 1. Oktober 2020 gestellt wurden. Damit schaffen wir Rechtssicherheit für die Betroffenen und machen den Weg frei für zügige Entschuldungsverfahren.“

Heribert Hirte: „Die Rückmeldungen zu den virtuellen Hauptversammlungen des Jahres 2020 haben gezeigt, dass die Aktionärsrechte in Teilen nur unzureichend gewahrt werden. Die Achtung und Wahrung der Aktionärsrechte sind der CDU/CSU-Bundestagsfraktion ein besonderes Anliegen, dem wir in dieser Legislaturperiode durchgängig nachkommen. Unter Berücksichtigung, dass die virtuellen Hauptversammlungen bereits eine Saison erprobt sind und insofern keine Ausnahmesituation mehr besteht, steht die Beantwortung der Fragen der Aktionäre nun nicht mehr im Ermessen des Vorstands. Die Fragemöglichkeit der Aktionäre wird zu einem Fragerecht. Daneben können Fragen nun bis zu einem Tag vor der Hauptversammlung eingereicht werden. Auf diese Weise werden wir den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Aktionärsbeteiligung gerecht. Insofern wird zudem der Kompromiss zwischen notwendiger Vorbereitung der Hauptversammlung und Wahrung des wichtigen Auskunftsrechts der Aktionäre gewahrt.“