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Schild weist den Weg zum Hotel
(Quelle: picture alliance_Bernd Wüstneck_zb_dpa)

Entlastung für Reiseveranstalter in Sicht

Nach Entscheidung des Bundesfinanzhofs Rechtssicherheit schaffen

Nach einer gestern bekannt gewordenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs sollen die Kosten, die Reiseveranstaltern für den Einkauf von Hotelzimmern entstehen, nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen. Hierzu erklären der Vorsitzende der Arbeitsgruppe Tourismus, Paul Lehrieder, und die Vorsitzende der Arbeitsgruppe Finanzen der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, Antje Tillmann:

Paul Lehrieder: „Die Tourismuspolitiker der CDU/CSU-Bundestagsfraktion sehen sich durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs in ihrer Auffassung bestätigt. Mit einer entsprechenden Klarstellung sollte das Bundesfinanzministerium baldmöglichst Rechtssicherheit für Reiseveranstalter schaffen. Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Hotelzimmereinkäufen durch Reiseveranstalter war vom Gesetzgeber nie beabsichtigt.“

Antje Tillmann: „Die Finanzpolitiker der CDU/CSU-Bundestagsfraktion begrüßen die Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Hierdurch wird ein jahrelang anhaltender Rechtsstreit zwischen betroffenen Reiseveranstaltern und der Finanzverwaltung beseitigt. Mit einer entsprechenden Klarstellung sollte das Bundesfinanzministerium in Abstimmung mit den Ländern baldmöglichst Rechtssicherheit für die Reiseveranstalter schaffen. Inwieweit auch der Gesetzgeber für weitere Rechtssicherheit sorgen muss, um die Grundsätze des Bundesfinanzhofs umzusetzen, bleibt aber abzuwarten. Hiermit können wir uns erst befassen, wenn das Urteil mit Begründung vorliegt.“

Hintergrund:

Seit der Unternehmensteuerreform 2008 unterliegen Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, im Ergebnis zu 12,5 Prozent der Gewerbesteuer. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums und der Finanzbehörden der Länder erfüllen dabei auch die Entgelte für die Anmietung von Hotelunterkünften die Voraussetzungen für die Hinzurechnung.