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(Quelle: picture alliance/dpa | Andreas Arnold)

Einsatz von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft gesichert

Bundestag beschließt 102-Tage-Regelung

Am heutigen Donnerstag wird der Deutsche Bundestag eine gesetzliche Regelung beschließen, die den Einsatz von Saisonarbeitskräften insbesondere in der Landwirtschaft vereinfacht. Dazu erklären der sozialpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Peter Weiß, sowie der agrarpolitische Sprecher, Albert Stegemann:

Peter Weiß: „Grundsätzlich ist eine kurzzeitige Beschäftigung auch eine kurzzeitige Angelegenheit, aber die Pandemie lehrt uns, dass wir im Interesse der Menschen und der Betriebe hier neu denken müssen, vor allem, um unnötigen Reiseverkehr für ausländische Saisonarbeitskräfte in Risikogebiete zu vermeiden. Gleichzeitig haben wir den sozialen Schutz der Betroffenen gestärkt, indem nun ein Krankenversicherungsschutz nachgewiesen werden muss und eine Meldepflicht des Arbeitgebers zur Art der krankenversicherungsrechtlichen Absicherung des Arbeitnehmers besteht.“

Albert Stegemann: „Unsere Obst- und Gemüsebaubetriebe brauchen in der aktuellen Hochsaison jede helfende Hand, um unsere hochwertigen regionalen Lebensmittel vom Feld auf unsere Teller zu bringen. Aussaat, Pflanzarbeiten, Pflege und Ernte sind arbeitsintensiv. Ohne die Unterstützung durch ausländische Saisonarbeitskräfte würden zahlreiche landwirtschaftliche Betriebe in Deutschland in Existenznot geraten.

Deshalb ist es so wichtig, dass der Deutsche Bundestag heute die Voraussetzungen dafür schafft, die kurzfristige Beschäftigung von Saisonarbeitskräften in Deutschland fortzuführen. Die kurzfristige Beschäftigung wird befristet und rückwirkend zum 1. März bis 31. Oktober 2021 auf höchstens 102 Arbeitstage oder vier Monate ausgeweitet. Darauf hat die CDU/CSU-Bundestagsfraktion gedrängt – mit Erfolg. Die neuen Regelungen sind für unsere Landwirtsfamilien eine deutliche Erleichterung und bieten ihnen Planungssicherheit.“

 

Hintergrund: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von Beginn an auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und sie – soweit das Arbeitsentgelt 450 Euro monatlich übersteigt – nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Kurzfristig Beschäftigte sind versicherungsfrei in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, sie sind jedoch in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. Mit dem Sozialschutzpaket I wurden im Frühjahr 2020 die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung vom 1. März bis zum 31. Oktober 2020 auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage ausgedehnt, um Problemen bei der Saisonarbeit aufgrund der Corona-Pandemie – insbesondere im Bereich der Landwirtschaft – Rechnung zu tragen („115-Tage-Regelung“). Eine entsprechende Fortführung erfolgt nun für das laufende Jahr mittels einer leicht verkürzten „102-Tage-Regelung“.