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Bundesfinanzminister hat Arbeit für diese Legislaturperiode eingestellt

Gesetzgeberische Entscheidung zum Nachforderungszins nicht vorbereitet

Am heutigen Freitag hat sich der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages in einer Sondersitzung mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur sechsprozentigen Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen vom 8. Juli 2021 beschäftigt. Dazu erklärt Antje Tillmann, finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag:

„Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte am 8. Juli 2021 entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 01. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird. Für Verzinsungszeiträume, die in das Jahr 2019 und später fallen, hat das BVerfG uns als Gesetzgeber dazu verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

In der heutigen Sitzung des Finanzausschusses enttäuschte das Bundesfinanzministerium damit, dass es lediglich die bekannte BVerfG-Entscheidung wiedergab. Wichtig wäre gewesen, stattdessen die Grundlagen für eine künftige Entscheidung des nächsten Bundestags darzulegen. Insbesondere hätte uns interessiert, was ein fester oder ein variabler Zinssatz für die Haushalts- und Fiskalpolitik bedeuten, welche Kosten hier auf den Fiskus zukommen und wie der Fiskus sicherstellt, dass keinem Steuerpflichtigen in den offenen Fällen seine Rechte beschnitten werden.

Die Zeit bis zum 31. Juli 2022 ist in Anbetracht der Tatsache, dass wir eine Neuregelung mit den Ländern abstimmen müssen und diese ja auch noch programmiert werden muss, knapp. Deshalb hätten wir uns eine ausführliche Variantendarstellung gewünscht. Der BVerfG-Beschluss war seit spätestens April 2018 absehbar. Damals legte der Bundesfinanzhof seine ernsthaften Zweifel an der geltenden Regelung dem BVerfG vor. Auch wir forderten wiederholt, die Klatsche aus Karlsruhe nicht abzuwarten.

Doch die Leitung des Finanzministeriums scheint aus Fehlern nicht lernen zu wollen. Die nächste Abfuhr der Karlsruher Richter droht zum Rechnungszinsfuß von 6% zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG. Im Oktober 2017 hatte das Finanzgericht Köln dem BVerfG die Frage zur Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes vorgelegt.“