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(Quelle: picture alliance/Sven Simon | Creative Commons-Lizenz CC BY-ND-4.0)

Arbeitnehmer werden besser vor illegalen Lohnpraktiken geschützt

Rechtliche Möglichkeiten gegen unberechtigten Kindergeldbezug werden verbessert

Der Deutsche Bundestag hat heute das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch in erster Lesung beraten. Dazu erklären die finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Antje Tillmann sowie der zuständige Berichterstatter Dr. Thomas de Maizière:

„Mit diesem Gesetz werden Arbeitnehmer besser gegen illegale Lohnpraktiken und Arbeitsausbeutung geschützt. Dazu werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Prüfungs- und Ermittlungs­tätigkeiten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) beim Zoll weiter verbessert. Die FKS erhält hierfür neue Zuständigkeiten im Bereich der Bekämpfung von Menschen­­handel und Arbeitsausbeutung. So kann sie zukünftig z. B. bereits bei der Anbahnung illegaler Beschäftigung auf Tagelöhnerbörsen (dem sog. „Arbeitsstrich“) tätig werden, das Anbieten von Schwarzarbeit in Zeitungen und Online-Plattformen verfolgen und die Familienkassen bei der Bekämpfung von Kindergeldmissbrauch unterstützen und entsprechende Erkenntnisse behördenübergreifend austauschen.

Die personelle Ausstattung der FKS wird hierzu deutlich ausgebaut. Der Zoll erhält bis 2030 insgesamt 4.360 zusätzliche Arbeitsstellen.

Auch beim Kindergeld gibt es Missbrauchsfälle. Damit sind nicht die legalen Zahlungen von Kindergeld ins Ausland für deutsche oder ausländische Kinder gemeint. Es geht vielmehr um Fälle, in denen durch Vorlage gefälschter Dokumente und Scheinarbeitsverträge unberechtigt Kindergeld gezahlt wird. Diese Zahlungen kommen dabei nicht den Kindern zugute, sondern meist kriminellen Banden. In der Vergangenheit haben wir und auch die Behörden vor Ort schon einiges getan, um diesen Missbrauch zu verhindern. Erinnert sei hier an den verbesserten Informationsaustausch zwischen den Familien­kassen und den Meldebehörden, aber auch an die Einschränkung der rückwirkenden Antragsmöglichkeit des Kindergeldes auf 6 Monate.

Nunmehr gehen wir noch einen Schritt weiter: Mit diesem Gesetz wird eine stärkere Verknüpfung des Kindergeldanspruchs mit dem EU-Freizügigkeitsrecht geregelt. Zudem wird eine eigene Prüfungskompetenz der Familienkassen für die Frage der Freizügigkeitsberechtigung eingeführt. Auch wird ein möglicher Leistungsausschluss für neu zugezogene Unionsbürger in den ersten drei Monaten möglich, wenn begründete Zweifel an einem Kindergeldanspruch bestehen. Diese bereits im Bereich der Arbeitsförderung vorhandene Verfahrensweise der Beweislastumkehr wird auf das Kindergeldrecht übertragen.“