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(Quelle: picture alliance/Geisler-Fotopress)

Faktencheck | Corona-Hilfen

Fragen & Antworten

Die Bewältigung der Pandemie bedeutet einen historischen Kraftakt für die Bevölkerung und Wirtschaft. Mehrere milliardenschwere Maßnahmenpakete wurden beschlossen, um den Corona-Folgen entgegenzutreten. Details dazu hier im Faktencheck.

Der Unionsfraktion ist wichtig, dass das wirtschaftliche Leben und der Zusammenhalt der Gesellschaft erhalten bleiben. Wir wollen erreichen, dass Deutschland stark aus der Krise herauswächst. Zur Unterstützung der Betroffenen haben wir viele Maßnahmen auf den Weg gebracht. Hier ein Überblick. 

Stand: 20. November 2020

Faktencheck

  • Gibt es für den Monat November besondere Hilfsprogramme?

    Um den rasanten Anstieg der Infektionszahlen wirksam zu bremsen, ist Gaststätten, Restaurants, Kulturbetrieben und verschiedenen Dienstleistungsgewerben der reguläre Betrieb im November untersagt, beziehungsweise stark eingeschränkt. Um die ärgsten Folgen für die betroffenen Unternehmen abzufedern, gibt es Wirtschaftshilfen in einer Gesamthöhe von mehr als 10 Milliarden Euro (Novemberhilfen).

  • Wer ist antragsberechtigt?

    Antragsberechtigt sind direkt und indirekt Betroffene. Direkt betroffen sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund aktueller Corona-bedingter Schließungsverordnungen das Geschäft untersagt wird. Indirekt betroffen sind Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen machen. Hierzu gehören auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten.

  • Wie wird die Novemberhilfe berechnet?

    Es soll ein Zuschuss gezahlt werden, der sich aus dem durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz im November 2019 errechnet. Für danach gegründete Unternehmen kann als Bezugsrahmen der wöchentliche Umsatz im Monat Oktober 2020 oder der wöchentliche Durchschnittsumsatz seit Gründung herangezogen werden. Soloselbstständige können wahlweise auch den durchschnittlichen Wochenumsatz 2019 zugrunde legen. Verbundene Unternehmen sind antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfallen. Relevant für den Zuschuss ist der entsprechende Umsatz der betroffenen Verbundunternehmen. Der Zuschuss soll pro Woche für die Dauer der angeordneten Schließung im November 2020 gezahlt werden. Der Erstattungsbetrag soll 75 Prozent des entsprechenden wöchentlichen Vergleichsumsatzes betragen.

  • Was passiert, wenn Unternehmen noch Umsätze haben oder andere Hilfen erhalten?

    Haben die Unternehmen noch Umsätze von mehr als 25 Prozent, dann werden diese Umsätze auf den Zuschuss angerechnet. Auch für diesen Zeitraum gewährte sonstige Unterstützungsleistungen (z. B. Kurzarbeitergeld, Überbrückungshilfe etc.) werden angerechnet. Für Gastronomiebetriebe wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im wöchentlichen Vergleichszeitraum mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt. Damit werden auch weiterhin erlaubte Umsätze aus dem Außerhausverkauf herausgerechnet. Im Gegenzug werden auch die Außerhausverkaufsumsätze während der Schließungsphase von der Umsatzanrechnung ausgenommen. Hierdurch soll ein Anreiz zur Ausweitung des Außerhausverkaufs geschaffen werden.

  • Wie wird der Antrag gestellt?

    Der Antrag wird elektronisch durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer über die Plattform der Überbrückungshilfen gestellt (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Soloselbstständige sollen bis zu einem Förderhöchstbetrag von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein. Um bereits bis Ende November 2020 erste Auszahlungen veranlassen zu können, sind Abschlagszahlungen vorgesehen. In diesem Rahmen werden Soloselbstständige eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro und andere Unternehmen bis zu 10.000 Euro erhalten.

  • Was passiert mit den KfW-Krediten?

    Der KfW-Schnellkredit wird für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten geöffnet und angepasst. Die maximale Kredithöhe beträgt 300.000 Euro, abhängig vom im Jahre 2019 erzielten Umsatz.

  • Was tun wir für Soloselbständige?

    Betroffene Soloselbstständige werden künftig eine Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe) erhalten. Damit werden insbesondere Soloselbstständige wie beispielsweise Künstler unterstützt, deren Umsätze eingebrochen sind, die aber keine Fixkosten geltend machen können. Sie erhalten einmalig 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019. Da die Neustarthilfe zweckgebunden ist, wird sie nicht auf die Leistungen der Grundsicherungen oder ähnliche Leistungen angerechnet.

  • Wer erhält die Neustarthilfe?

    Antragsberechtigt sind Soloselbständige unter der Voraussetzung, dass sie bei der künftigen Überbrückungshilfe III keine Fixkosten geltend machen oder geltend machen können. Außerdem muss ihr Einkommen im Referenzzeitraum 2019 zu mindestens 51 Prozent aus ihrer Selbständigkeit resultiert haben. Der volle Betrag wird gewährt, wenn der Umsatz während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 (d.h. dem siebenfachen des durchschnittlichen Monatsumsatzes 2019) um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.

  • Wie berechnet sich die Neustarthilfe?

    Die Betriebskostenpauschale wird einmalig gewährt. Gezahlt werden 25 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes. Sie ist auf 5.000 Euro begrenzt. Für alle Selbstständige, die ihre Tätigkeit erst nach dem 1. Oktober 2019 begonnen haben, gibt es eine Sonderregelung. Als Referenzmonatsumsatz können sie den durchschnittlichen Umsatz von Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 wählen.

    Betroffenen werden den Antrag auf die Neustarthilfe einige Wochen nach Programmstart (geplant zum 1. Januar 2021) stellten können. Derzeit laufen noch insbesondere Abstimmungen mit der Europäischen Union. Außerdem wird an der technischen Umsetzung gearbeitet.

  • Muss ich die Neustarthilfe zurückzahlen?

    Die Neustarthilfe wird als Vorschuss gezahlt, obwohl die konkreten Umsatzeinbußen für die Laufzeit noch nicht feststehen. Sollte sich jedoch später herausstellen, dass der Umsatz im Förderzeitraum nicht um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist, dann ist der Vorschuss anteilig zurückzuzahlen. Liegt der Umsatz bei 50 bis 70 Prozent des Vergleichszeitraums, ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen. Liegt der Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent ist es die Hälfte und bei 80 und 90 Prozent sind drei Viertel zurückzuerstatten. Wird mehr als 90 Prozent des Umsatzes erzielt, muss die Neustarthilfe vollständig zurückgezahlt werden. Eine Rückzahlung ist nicht erforderlich, wenn der Rückforderungsbetrag unter 500 Euro liegt. Die Endabrechnung ist von den Begünstigten selbst zu erstellen. Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung sind dabei zu berücksichtigen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Bewilligungsstelle mitzuteilen und der Betrag zu überweisen.

  • Mit welchen Hilfen können Unternehmen rechnen?

    Es werden für Unternehmen und auch Selbständige verschiedene Hilfen in Form von Krediten oder Soforthilfen zur Verfügung gestellt: Überbrückungshilfen Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wurde für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Dieses Überbrückungsgeld knüpft an die Soforthilfen an und hat ein Volumen von 25 Milliarden Euro. Die Überbrückungshilfe wird in den Monaten September bis Dezember fortgesetzt. Dabei werden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. Das Hilfsprogramm unterstützt auch Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Zu den laufenden Betriebskosten zählen zum Beispiel Miet- oder Pachtkosten. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten. Kredite für kleine, mittlere und große Unternehmen

    Die Überbrückungshilfe II laufen noch bis zum 31. Dezember 2020. Angesichts der weiterhin schwierigen Lage vieler Unternehmen infolge der Corona-Pandemie ist jedoch geplant, diese Hilfen zu verlängern und bedarfsgerecht zu verbessern. So soll der Umfang der Überbrückungshilfe III erheblich erweitert werden, indem statt bislang maximal 50.000 Euro pro Monat die neue Förderhöchstsumme bis zu 200.000 pro Monat betragen kann. Auch soll es beispielsweise bei der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Abschreibungskosten Verbesserungen geben. Für Soloselbstständige, die nicht unter die Überbrückungshilfe III fallen wird es mit der sog. Neustarthilfe künftig ein eigenes Programm geben.

    Wirtschaftsstabilisierungsfonds: Es wurde ein Wirtschaftsstabilisierungsfonds errichtet, der sich insbesondere an große Unternehmen richtet. Er sieht Liquiditätshilfen über KfW-Programme, staatliche Liquiditätsgarantien oder Maßnahmen zur Stärkung des Eigenkapitals vor. Zwar stehen größere Unternehmen ab 250 Mitarbeitern bei diesem Fonds im Fokus, es besteht aber die Möglichkeit, auch kleinere Unternehmen im Bereich kritischer Infrastrukturen und Sektoren zu berücksichtigen. Kredite bei KfW: Bei der KfW gibt es Kreditprogramme, die zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise geschaffen wurden.

    KfW Sonderprogramm: Das KfW-Sonderprogramm 2020 läuft seit 23. März 2020. Es steht sowohl kleinen, mittelständischen Unternehmen wie auch Großunternehmen zur Verfügung. Die Voraussetzungen für die KfW-Kredite wurden hierfür massiv gelockert und Konditionen verbessert, um möglichst vielen Unternehmen schnell und wirksam zu helfen. Mindestanforderungen an die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens, die sonst bei der Kreditvergabe der KfW gelten, wurden beispielsweise deutlich reduziert. Die Haftung für diese Kredite übernimmt größtenteils die KfW (80 Prozent bis 90 Prozent). Dafür garantiert der Bund. Bei Krediten unter 3 Millionen Euro übernimmt die KfW die Risikoprüfung der Hausbanken. Kredite bis 10 Millionen Euro können mit vereinfachter Risikoprüfung vergeben werden. KfW-Schnellkredite: Um insbesondere kleineren und mittelständischen Unternehmen Liquidität zu verschaffen, wurde der KfW-Schnellkredit 2020 beschlossen. Er ermöglicht es Unternehmen in geordneten finanziellen Verhältnissen und mit mehr als zehn Beschäftigten, einen KfW-Kredit von bis zu 800.000 Euro aufzunehmen. Für Unternehmen mit bis zu 10 Angestellten gilt seit November 2020 eine angepasste Regelung (siehe unter „Novemberhilfen“). Die Hausbanken der Unternehmen werden dabei vollständig von der Haftung freigestellt. Die Laufzeit kann auf bis zu 10 Jahre verlängert werden. Die KfW-Schnellkredite sind nicht direkt bei der KfW, sondern bei Ihrer Bank zu beantragen.

  • Wie soll der Konsum wieder angekurbelt werden?

    Grundsätzlich gilt: Zur Ankurbelung der Konjunktur wird der Mehrwertsteuernormalsatz von 1. Juli bis 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent, der ermäßigte Satz von 7 auf 5 Prozent gesenkt.

    Dieser Schritt soll zu Preissenkungen auf breiter Front führen. Damit werden vor allem langlebige Konsumgüter stärker nachgefragt. Von dieser Steuersenkung profitieren insbesondere Bezieher von niedrigen und mittleren Einkommen, die einen großen Teil ihrer Einkünfte für Konsum verwenden. Mit dieser Maßnahme entlasten wir die Bürgerinnen und Bürger um knapp 20 Milliarden Euro.

    Beispiele aus der Praxis: Maßgebend für die Anwendung des jeweiligen Mehrwertsteuersatzes ist in der Regel der Zeitpunkt, wann eine Ware geliefert oder eine Dienstleistung vollständig erbracht wird.

    Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung oder der Rechnungserteilung.

    Auf Handwerkerleistungen, die von 1. Juli bis 31. Dezember 2020 beendet werden, sind nur noch 16 Prozent Mehrwertsteuer fällig.

    Bei Strom, Gas, Wärme oder Wasser ist in der Regel entscheidend, wann die Ablesung erfolgt. Der dann geltende Mehrwertsteuersatz ist für den gesamten Abrechnungszeitraum anzuwenden. Die Versorgungsunternehmen können aber auch Zeiträume vor dem 1. Juli 2020 und Zeiträume im zweiten Halbjahr getrennt abrechnen. Für Zeiträume vor dem 1. Juli 2020 gilt dann der alte Mehrwertsteuersatz, für Zeiten im zweiten Halbjahr 2020 der neue Mehrwertsteuersatz.

    Beim Telefon ist das Ende des Rechnungszeitraums entscheidend. Werden Telekommunikationsdienstleistungen beispielsweise von 15. Juni bis 14. Juli abgerechnet, gilt der neue Mehrwertsteuersatz von 16 Prozent. Händler müssen jedoch nicht zwangsweise jedes Preisschild ändern. Mit der Preisangabenverordnung ist es auch vereinbar, dass sie – z. B. in einem Lebensmittelladen – einen pauschalen Rabatt an der Kasse gewähren. Das gleiche gilt auch für Kataloge. Ausgenommen von dieser Regelung sind allerdings Waren, die einer Preisbindung unterliegen, wie zum Beispiel Bücher. 

    Stärkere Förderung von Dienstwagen ohne CO2-Emissionen 

    Betriebliche Fahrzeuge, die keine CO2-Emissionen je gefahrenen Kilometer haben (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), werden zukünftig noch stärker gefördert. Zur Steigerung der Nachfrage unter Berücksichtigung der Ziele zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität wird der bestehende Höchstbetrag für die Förderung von 40.000 Euro auf 60.000 Euro angehoben.

    Bessere Abschreibungsmöglichkeiten: Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt. 
     

  • Welche Hilfen gibt es sonst für Unternehmen, Selbständige und Freiberufler?

    Steuererleichterungen: Um die Liquidität von Unternehmen und Selbstständigen, die von der Pandemie stark betroffen sind, zu verbessern, wurden steuerliche Erleichterungen in Milliardenhöhe beschlossen. Im Einzelnen heißt das: Steuervorauszahlungen können leichter abgesenkt werden. Aufgrund der Corona-Krise kann der Gewinn in diesem Jahr geringer ausfallen als erwartet. Deshalb können die Steuervorauszahlungen nun leichter und schneller abgesenkt werden. Diese Maßnahme betrifft Einkommen- und Körperschaftsteuer. Zudem ist es möglich, bereits fällige Steuern einfacher stunden zu lassen. Die Finanzverwaltung wird diese Anträge großzügig bearbeiten. Stundungszinsen werden nicht erhoben. Dies gilt für die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer. Vollstreckungsmaßen wie z. B. Kontopfändungen werden bis Ende Dezember 2020 ausgesetzt. Säumniszuschläge sollen auch nicht erhoben werden. Auch diese Maßnahme gilt für die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer. Unternehmen sollen ihre Verluste noch leichter steuerlich geltend machen: Der steuerliche Verlustrücktrag wurde für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Millionen Euro beziehungsweise 10 Millionen Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Es wurde ein Mechanismus eingeführt, wie dieser Rücktrag schon in der Steuererklärung 2019 unmittelbar finanzwirksam nutzbar gemacht werden kann. Das schafft schon heute notwendige Liquidität.

    Einfuhrumsatzsteuer: Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird verschoben auf den 26. des Folgemonats. Dieses Vorhaben gibt Unternehmen einen Liquiditätseffekt von etwa 5 Milliarden Euro und schafft für die Unternehmen in Deutschland gleiche Wettbewerbsbedingungen gegenüber vielen unserer europäischen Nachbarn.

    Bessere Abschreibungsmöglichkeiten: Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht: Normalerweise haben Unternehmen bei Zahlungsunfähigkeit bis zu drei Wochen Zeit, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen. Die entsprechende Insolvenzantragspflicht wurde bis zum 30. September 2020 ausgesetzt – vorausgesetzt, der Insolvenzgrund war auf die Pandemie zurückzuführen. Außerdem musste es Sanierungschancen geben. Über diesen Zeitraum hinaus werden kriselnde Unternehmen bis Ende 2020 von der Antragspflicht befreit, die sich zwar in der Überschuldung befinden, aber nicht zugleich zahlungsunfähig sind. Damit soll den Unternehmen, die ihre laufenden Verbindlichkeiten noch begleichen können, mehr Zeit gegeben werden, wieder auf die Beine zu kommen. Unternehmen, die bereits zahlungsunfähig sind, müssen hingegen ab dem 1. Oktober 2020 in das geordnete Insolvenzverfahren gehen.

     

  • Welche Hilfen gibt es für Start-Ups?

    Kleine Start-Ups profitieren in erster Linie von der Soforthilfe des Bundes für Kleinunternehmer. Größere Unternehmen der Branche stehen KfW-Programme zur Verfügung.

    Auch der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist für alle Start-Ups offen, die seit Januar 2017 mindestens bei einer abgeschlossenen Finanzierungsrunde privater Kapitalgeber mit einem Unternehmenswert von mindestens 50 Mio. Euro bewertet wurden. Er soll Liquiditätsengpässe beseitigen, die Refinanzierung am Kapitalmarkt unterstützen und vor allem auch die Kapitalbasis dieser jungen Unternehmen stärken. Darüber hinaus wird zeitnah der bei der KfW geplante 10 Mrd. Euro Zukunftsfonds folgen, dessen Schaffung die Koalition bereits Ende 2019 nach beschlossen hat. Weitere Informationen für Unternehmer und Unternehmen sowie Selbständige gibt es hier:

     

  • Für wen gibt es Steuererleichterungen?

    Steuererleichterungen gibt es für jedermann:
    Um den Konsum anzukurbeln, wird vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 die Mehrwertsteuer gesenkt: Der normale Steuersatz sinkt dann von 19 auf 16 Prozent und der ermäßigte von 7 auf 5 Prozent. In der Gastronomie gilt für Speisen zum dortigen Verzehr im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Juni 2021 nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz. 

    Um die Liquidität von Unternehmen und Selbstständigen, die von der Pandemie stark betroffen sind, zu verbessern, wurden steuerliche Erleichterungen in Milliardenhöhe beschlossen. Im Einzelnen heißt das:

    Steuervorauszahlungen können leichter abgesenkt werden. Aufgrund der Corona-Krise kann der Gewinn in diesem Jahr geringer ausfallen als erwartet. Deshalb können die Steuervorauszahlungen nun leichter und schneller abgesenkt werden. Diese Maßnahme betrifft Einkommen- und Körperschaftsteuer. 
    Zudem ist es möglich, bereits fällige Steuern einfacher stunden zu lassen. Die Finanzverwaltung wird diese Anträge großzügig bearbeiten. Stundungszinsen werden nicht erhoben. Dies gilt für die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer.

    Vollstreckungsmaßnahmen wie z. B. Kontopfändungen werden bis Ende Dezember 2020 ausgesetzt. Säumniszuschläge sollen auch nicht erhoben werden. Auch diese Maßnahme gilt für die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer.

    Unternehmen sollen ihre Verluste noch leichter steuerlich geltend machen: Der steuerliche Verlustrücktrag wurde für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Millionen Euro beziehungsweise 10 Millionen Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Es wurde ein Mechanismus eingeführt, wie dieser Rücktrag schon in der Steuererklärung 2019 unmittelbar finanzwirksam nutzbar gemacht werden kann. Das schafft schon heute notwendige Liquidität. 

    Einfuhrumsatzsteuer: Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird verschoben auf den 26. des Folgemonats. Dieses Vorhaben gibt Unternehmen einen Liquiditätseffekt von etwa 5 Milliarden Euro und schafft für die Unternehmen in Deutschland gleiche Wettbewerbsbedingungen gegenüber vielen unserer europäischen Nachbarn. 
     
    Bessere Abschreibungsmöglichkeiten: Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt. 
    Steuerfreier Corona-Zuschuss vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer: Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem als Freibetrag ausgestalteten Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Begünstigt sind Corona-Sonderleistungen, die Beschäftigte zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Beihilfen und Unterstützung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

  • Wie hilft der Bund Familien durch die Corona-Krise?

    Kinderzuschlag: Um Familien zu unterstützen, die durch die Corona-Krise Einkommenseinbußen erleiden, wird der Zugang zum Kinderzuschlag (maximal 185 Euro pro Monat) stark vereinfacht. Das Einkommen der Eltern wird nicht mehr für die vergangenen sechs Monate geprüft, es reicht der Einkommensbescheid des letzten Monats vor Antragstellung und die Vermögensprüfung wird stark vereinfacht. Es wird eine einmalige Verlängerung der Kinderzuschlagszahlung für die Bestandsfälle geben. Allerdings: Die Regelung gilt befristet und einmalig verlängert werden nur bestimmte Bestandsfälle. Auch der weitgehende Verzicht auf die ausführliche Vermögensprüfung gilt nur befristet. 

    Kinderbonus und Alleinerziehende: Um Familien zu unterstützen, wird analog zum Kindergeld ein Kinderbonus von 300 Euro pro Kind gezahlt. Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet, vergleichbar dem Kindergeld. Damit kommt er vor allem Familien mit kleinen und mittleren Einkommen zugute. Alleinerziehende werden steuerlich entlastet, da sie während der Corona-Krise besondere Schwierigkeiten hatten, Arbeit und Kinderbetreuung zu vereinbaren. Befristet auf zwei Jahre wird der Entlastungsbeitrag von 1.908 EUR auf 4.008 EUR angehoben. 

    Verlängerung der Entschädigungszahlung: Für Eltern, deren Kinder noch nicht im Rahmen der Notbetreuung in Kita oder Schule betreut werden können, gibt es die Möglichkeit, eine Entschädigungszahlung zu erhalten, wenn sie dadurch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Künftig erhält bei Paaren jeder Elternteil einen zehnwöchigen Anspruch auf die Entschädigung. Alleinerziehende können die Leistung bis zu 20 Wochen erhalten. Ein Anspruch kann bei fehlender Betreuung von Kindern bis 12 Jahren in Kitas und Schulen oder auch bei erwachsenen Kindern mit Behinderung bestehen. Ersetzt werden 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal 2016 Euro monatlich. Dieser Zeitraum von zehn beziehungsweise 20 Wochen muss nicht an einem Stück ausgeschöpft werden. Hier ist eine tageweise Verteilung möglich. Damit wollen wir auch den unregelmäßigen Betreuungszeiten von Kindergärten und Schulen gerecht werden. Eltern erhalten damit ein Höchstmaß an Flexibilität. 

    Elterngeld: Die Regelungen zum Elterngeld wurden angepasst. Ist es Eltern in systemrelevanten Branchen und Berufen aufgrund der Krise nicht möglich, ihre Elterngeldmonate zu nehmen, können sie diese aufschieben. Zudem sollen Eltern ihren Partnerschaftsbonus auch dann nicht verlieren, wenn sie aufgrund der Covid-19-Pandemie aktuell mehr oder weniger arbeiten als geplant. Einkommensersatzleistungen wie beispielsweise Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld I reduzieren das Elterngeld vorübergehend nicht.

  • Welche Hilfen gibt es im Gesundheitswesen?

    Unterstützung der Gesundheit und Pflege: Auch der medizinische Bereich wird durch ein Milliardenpaket entlastet: So erhalten beispielsweise Krankenhäuser bis Ende September 2020 für jedes nicht belegte Bett, das für mögliche Corona-Patienten freigehalten wird, eine Tagespauschale. Mit dem Krankenhauszukunftsgesetz erhalten wir diese Unterstützung bis zum Jahresende aufrecht: So können Kliniken, die weitere finanzielle Unterstützung benötigen, diese auf der Ortsebene mit den Krankenkassen verhandeln. Mit dem Krankenhauszukunftsfonds, dem Kern dieses Gesetzes, stellen wir drei Milliarden Euro für eine bessere digitale Infrastruktur und modernere Notfallkapazitäten zur Verfügung. Auch verlängern wir die Schutzschirmregelungen im Bereich der Pflegeversicherung bis Ende Dezember 2020 und bringen weitere Maßnahmen zur Unterstützung von pflegenden Angehörigen auf den Weg.
    Infektionsschutzgesetz: Damit bei bundesweiten Epidemien rasch und gezielt Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ergriffen werden können, kann der Bund – zusätzlich zu den Ländern - im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten treffen. Dazu gehören unter anderem befristete Verordnungen zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln oder Schutzausrüstung sowie zur Testung auf das Coronavirus. Damit diese notwendigen Maßnahmen zügig auf den Weg gebracht werden können, hat der Deutsche Bundestag aufgrund der Corona-Pandemie im März dieses Jahres eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt. Der Deutsche Bundestag kann die epidemische Lage von nationaler Tragweite jederzeit aufheben, falls die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben.

  • Welche Änderungen ergeben sich für Rentner?

    Hinzuverdienstgrenze: Um in der Corona-Krise Rentner aus dringend benötigten Berufen leichter ins Arbeitsleben zurückzuholen, wird die für sie geltende jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben – diese Regelung wird bis Jahresende 2020 befristet.

  • Was passiert mit Eintrittskarten, wenn die Veranstaltung wegen der Corona-Krise abgesagt wurde?

    Gutscheine im Veranstaltungsbereich: Um Veranstalter vor dem wirtschaftlichen Aus zu bewahren, verbleiben bereits bezahlte Eintrittspreise für abgesagte Musik-, Kultur-, Sport- und sonstige Freizeitveranstaltungen vorerst als Liquidität bei den Veranstaltern. Diesen wird ermöglicht, den Kunden anstelle der Rückzahlung der Eintrittspreise Wertgutscheine auszustellen. Die Wertgutscheine können die Kunden bis zum 31. Dezember 2021 beim jeweiligen Veranstalter einlösen. Möchten die Kunden dies nicht, können sie nach dem 31. Dezember 2021 die Rückzahlung des Eintrittspreises verlangen.

    Gutscheine bei Pauschalreisen: Für Reisen, die vor dem 8. März 2020 gebucht und zwischenzeitlich storniert wurden, können Reiseveranstalter ihren Kunden statt einer Erstattung geleisteter Zahlungen Gutscheine im Wert der erhaltenen Vorauszahlungen anbieten. Die Gutscheine sind staatlich abgesichert und bis zum 31. Dezember 2021 gültig. Reiseveranstalter haben von Kunden erhaltene Gelder oft bereits an Leistungsträger in den meist ausländischen Zielgebieten wie Hotels oder an Fluggesellschaften weitergegeben und häufig selbst nicht zurückerhalten. Durch die Regelung behalten auch Reisebüros den Anspruch auf ihre Provision, auf die sie sonst eigentlich keinen Anspruch hätten, wenn die über sie gebuchte Reise nicht durchgeführt wird.

     

  • Kein Job in Sicht wegen der Corona-Krise?

    Arbeitslosengeld I: Aufgrund der außergewöhnlichen Situation auf dem Arbeitsmarkt haben diejenigen, die bereits vor der Krise arbeitssuchend waren und Arbeitslosengeld I bezogen, derzeit geringere Aussichten auf eine neue Beschäftigung. Hinzukommt, dass die Vermittlungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten der Agenturen für Arbeit aufgrund des Gesundheitsschutzes eingeschränkt sind. Deshalb wurde der Bezug des Arbeitslosengelds I für diejenigen um drei Monate zu verlängert, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und 31. Dezember 2020 enden würde.

    Arbeitslosengeld II: Um soziale Härten aufgrund der Corona-Krise abzumildern, werden u. a. die Zugangsbeschränkungen für die Grundsicherung für Arbeitssuchende gelockert. So werden die notwendige Vermögensprüfung und die Überprüfung der Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizungskosten ab dem 1. März 2020 befristet deutlich vereinfacht.

  • Welche Leistungen gibt es beim Kurzarbeitergeld?

    Kurzarbeitergeld: Das Kurzarbeitergeld wird für diejenigen, die Corona-Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent und ab dem 7. Monat des Bezugs auf 80 Prozent erhöht, längstens bis zum 31. Dezember 2020. Für Haushalte mit Kindern erhöhen sich die Beträge um jeweils sieben Prozent. Rückwirkend zum 1. März 2020 wurde der Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert. Die bestehenden Hinzuverdienstgrenzen bei Arbeitnehmern wurden vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020 bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet. Außerdem werden entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches steuerfrei gestellt. 

    Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz wurde das Kurzarbeitergeld weiter verbessert. Bis zum 31. Dezember 2021 bleibt es möglich, während der Kurzarbeit in einem Minijob anrechnungsfrei hinzuzuverdienen. Außerdem wird die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert.

    Sozialversicherungsbeiträge werden bis Dezember 2021 hälftig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten in Kurzarbeit berufliche Weiterbildung ermöglichen, bekommen die Sozialversicherungsbeiträge ab 1. Juli 2021 vollständig bis Ende 2021 erstattet.